Kurz & knapp: Schmerzensgeld wegen Zahnverlust
Verliert ein jemand in einer tätlichen Auseinandersetzung oder durch einen Unfall einen Zahn, kann das einen Schmerzensgeldanspruch begründen.
Es kommt auf die Umstände an. Haben Sie den Zahnverlust selbst verschuldet, bekommen Sie kein Schmerzensgeld. Hat jemand anderes Ihren Zahnverlust verursacht, hängt die Höhe des Schmerzensgeldes z. B. von der Schwere der Verletzung und Folgeschäden ab. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Es gibt keine pauschalen Schmerzensgeldsummen. Es wird im Einzelfall entschieden. Wie viel Schmerzensgeld in der Vergangenheit bereits gezahlt wurde, erfahren Sie hier.
Schmerzensgeld – Wenn Zähne und Fäuste fliegen
Inhaltsverzeichnis
„Ein Lächeln sagt mehr als tausend Worte.“ Denn schließlich fällen wir innerhalb weniger Sekunden den ersten und entscheidenden Eindruck zu unserem Gegenüber. Daher kann ein Zahnverlust nicht nur eine körperliche, sondern auch eine seelische Beeinträchtigung darstellen.
Die Ursachen für den Verlust einzelner Zähne können vielfältig sein. Neben Parodontose – einer bakteriellen Entzündung im Zahnfleisch – führen Unfälle und Prügeleien zum Zahnausfall.
Doch besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld, nachdem ein Zahn ausgeschlagen wurde? Und wie hoch kann dieses ausfallen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Können Sie bei Zahnverlust Schmerzensgeld fordern?
Erleiden Sie aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung eine körperliche Beeinträchtigung, können Sie gemäß § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen finanziellen Ausgleich fordern. Sie haben somit gegenüber dem Schädiger einen Anspruch auf Schadensersatz nach einem Zahnverlust.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind diverse Faktoren zu beachten. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende:
- Art und Schwere der Verletzung
- Dauer der Verletzungsfolgen und der Arbeitsunfähigkeit
- Umstände der Verletzungshandlung (Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
- Wirtschaftliche Situation der Beteiligten
Schmerzensgeldtabelle zum Zahnverlust
Eine pauschale Aussage über die Höhe beim Schmerzensgeld nach einem Zahnverlust ist in der Regel nicht möglich. Denn dabei gilt es grundsätzlich, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten.
Einen Eindruck kann allerdings eine sogenannte Schmerzensgeldtabelle verschaffen. Dabei handelt es sich um eine Auflistung vergangener Urteile und der dabei erfolgten Bemessung des Schmerzensgeldes.
Nachfolgend haben wir einige Beispiele zum Schmerzensgeld bei einem Zahnverlust zusammengestellt:
Verletzungen | Schmerzensgeld und Rechtsprechung |
---|---|
Verlust eines Schneidezahnes, Gehirnerschütterung und diverse Prellungen | ca. 760 Euro LG Schweinfurt Az. 2 O 227/87 Urteil von 1988 |
Schneidezahnverlust | ca. 1.500 Euro OLG München Az. 23 U 3830/12 Urteil von 2012 |
Verlust von vier Zähnen | ca. 2.000 Euro OLG Köln Az. 3 U 116/00 Urteil von 2002 |
Erheblicher Zahnverlust (sechs Zähne) | ca. 5.100 Euro OLG Karlsruhe Az. 7 U 29/88 Urteil von 1988 |
Kompletter Zahnverlust | ca. 7.600 Euro OLG München Az. 1 U 2076/90 Urteil von 1990 |
Zahnverlust | ca. 4.500 Euro Aachen Außergerichtlicher Vergleich von 2012 |
Verhalten im Ernstfall: Den dauerhaften Zahnverlust vermeiden
Auch wenn das Schmerzensgeld bei einem Zahnverlust als finanzieller Ausgleich dient, kann dieser insbesondere die emotionalen Auswirkungen einer – wenn oft auch nur zeitweisen – Zahnlücke wettmachen.
Besteht die Möglichkeit, den ausgeschlagenen Zahn wieder einzusetzen, lässt sich dadurch die Wartezeit auf eine individuelle Prothese vermeiden. Worauf Sie daher im Ernstfall achten sollten, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Sammeln Sie die Zähne ein. Dabei sollten Sie diese ausschließlich an der Krone anfassen.
- Ausgeschlagenen Zähne sind feucht und kühl aufzubewahren. Sie dürfen beim Transport nicht austrocknen.
- Suchen Sie umgehend einen Zahnarzt auf.
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