Kurz & Knapp: Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Fahrtenschreiber?
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine benötigt keinen Fahrtenschreiber, da diese Fahrzeuge nicht für den Güterverkehr bestimmt sind, sondern zum be- und entladen.
In § 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) wird bestimmt, dass ein Fahrtenschreiber für diese Fahrzeuge nicht notwendig ist.
Lenk- und Ruhezeiten müssen bei der Arbeit mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht aufgezeichnet werden. Hier gilt das Arbeitszeitgesetz.
Was sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen?
Fahrzeuge wie Mähdrescher, Aufsitzrasenmäher, Kehr- oder Erntemaschinen sind sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfAM). In § 2 Nr. 17 sind diese als Kfz beschrieben, die gemäß ihrer Bauart und ihren besonderen und mit dem Fahrzeug verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit bestimmt und geeignet sind. Die Beförderung von Personen oder Gütern wird aber explizit ausgeschlossen.
Kraftfahrer, die solche Fahrzeuge führen möchten, fragen sich oftmals, ob für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben ist. Müssen also gewisse Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und dokumentiert werden? Im nachfolgenden Ratgeber gehen wir dieser Frage auf den Grund.
Inhaltsverzeichnis
Muss eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden?
Im gewerblichen Bereich müssen Fahrer oftmals Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Dazu muss ein entsprechendes Kontrollgerät im Fahrzeug verbaut sein – der Fahrtenschreiber. Festgeschrieben ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Die Lenk- und Ruhezeiten müssen alle Kraftfahrer mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen, die zur Güterbeförderung gedacht sind, dokumentieren. Ab 3,5 Tonnen muss dies per Fahrtenschreiber erfolgen. Folglich kann diese Regelung per Definition nicht auf eine selbstfahrende Arbeitsmaschine zutreffen. Der Fahrtenschreiber kommt nur im Güterverkehr zum Einsatz, die sfAM ist ein Fahrzeug, dass nicht zum Güterverkehr bestimmt ist.
Zudem greift die sogenannte Handwerkerregel des Art. 3 (EG) Nr. 561/2006 Buchstabe aa. Die Fahrtenschreiberpflicht gilt nicht für:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Explizit erwähnt es auch nochmal der § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen brauchen keinen Fahrtenschreiber, denn die Lenk- und Ruhezeiten müssen nicht dokumentiert werden.
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