Bußgeldtabelle: Missachtung vom Sonntagsfahrverbot
Verstoß: | Punkte | Bußgeld (€) |
---|---|---|
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | 0 | 120.- |
als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet | 0 | 570.- |
Kurz & Knapp: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW
In Deutschland dürfen LKW ab 7,5 sonntags zwischen 0 und 22 Uhr nicht fahren. Auch LKW mit Anhänger dürfen, unabhängig vom Gewicht, zu dieser Zeit nicht unterwegs sein.
Die StVO definiert in § 30 Ausnahmen, sodass LKW unter bestimmten Voraussetzungen doch fahren dürfen. Auch Sondergenehmigungen sind teilweise möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Eine Missachtung vom Sonntagsfahrverbot bedeutet für LKW-Fahrer ein Bußgeld von 120 Euro. Auch auf den Halter kommen Sanktionen von 570 Euro zu. Die Höhe der Sanktionen können Sie auch hier nachlesen.
Weitere Informationen zu Lkw-Fahrverboten
Sonntagsfahrverbot in Deutschland – Welche genauen Regelungen gelten?
Das Wochenende soll der Entspannung dienen. Nach einer anstrengenden Arbeitswoche heißt es für viele erst einmal wieder Kraft tanken. In der Freizeit stehen dann häufig Kurztrips an. Damit es dann aber nicht zum Stress im Straßenverkehr kommt, wurde das „Sonntagsfahrverbot“ und das „Feiertagsfahrverbot“ eingeführt..
Das Fahrverbot am Sonntag bzw. an Feiertagen soll zudem auch die Umwelt schonen. Deshalb sind von dieser Regelung in erster Linie Lastkraftwagen betroffen, weshalb das Ganze auch gern als „Lkw-Fahrverbot“ bezeichnet wird.
Aber wie gestaltet sich die Regelung im Einzelnen? Sind nur Lkw oder auch Pkw betroffen? Und mit welchen Konsequenzen in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot haben die Fahrer gemäß Bußgeldkatalog 2024 bei Missachtung zu rechnen. Die vorliegenden Informationen klären Sie hierüber auf.
Inhaltsverzeichnis
Sonntagsfahrverbot: Das Fahrverbot für Lkw
Das Sonntagsfahrverbot bzw. das LKW-Fahrverbot gibt es in Deutschland bereits seit 1956 und gilt an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Ein generelles Lkw-Fahrverbot am Wochenende gibt es in Deutschland allerdings nicht. Stattdessen wurde für die Sommermonate, genauer gesagt im Juli und August, ein Ferienfahrverbot für Lkw gemäß Ferienreiseverordnung eingeführt.
Daher müssen im Sommer Lkw auch ein Fahrverbot am Samstag beachten: Zwischen 7 und 20 Uhr dürfen die Lkw nicht fahren, für die sonst auch das Sonntagsfahrverbot gilt.
Dieses zeitlich begrenzte Wochenendfahrverbot für LKW umfasst allerdings nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgelistet sind. Ein generelles Nachtfahrverbot gibt es in Deutschland bisher aber nicht.
Welche Fahrzeuge sind im Allgemeinen vom Sonntagsfahrverbot betroffen?
Das Sonntagsfahrverbot für Lkw umfasst insgesamt:
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- Lastkraftwagen mit einem Anhänger (hier ist das Gesamtgewicht nicht relevant)
Sonderfall Feiertag
Für Lkw, welche das Sonntagsfahrverbot einhalten müssen, für die besteht auch an Feiertagen ein Fahrverbot. Wie allgemein bekannt ist, gibt es aber auch Feiertage, die nicht bundesweit gelten, sondern nur für bestimmte Bundesländer. Der Fronleichnam gilt beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern dürften Lkw an Fronleichnam daher nicht fahren. In allen anderen Bundesländern jedoch schon. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Abreise über die verschiedenen Feiertage, um sich einen Bußgeldbescheid mit hohem Bußgeld zu ersparen.
An folgenden Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lkw:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingsmontag
- Fronleichnam
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober
- Reformationstag am 31. Oktober
(jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) - Allerheiligen am 1. November
(jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - 1. und 2. Weihnachtstag
Wer ist vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bei speziellen Lkw ab. Diese Ausnahmen sind in § 30 StVO zu finden und werden im Folgenden aufgezählt:
Vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffene Ausnahmen:
- Der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
- Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
- Die Beförderung von Ware, die verderblich ist (Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, Fischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst und Gemüse).
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten im Rahmen der Beförderung verderblicher Ware stehen.
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
- In § 35 StVO sind weiterhin Sonderrechte für z. B. Feuerwehr, Polizei etc. benannt.
Sondergenehmigung beim Sonntagsfahrverbot
Die Praxis bei der Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hat bis heute noch keine genaue Vereinheitlichung erfahren. Bis dato gelten Ausnahmen für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Für weiter Informationen und für eine Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot müssen Sie Kontakt zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufnehmen. Die Beamten teilen Ihnen dann mit, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Missachtung vom Sonntagsfahrverbot: Was gilt nach dem Bußgeldkatalog für Lkw?
Missachten Sie das im Verkehrsrecht festgeschriebene Fahrverbot für Sonn- und Feiertage und sind trotzdem mit einem Lastkraftwagen von über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse oder mit einem Anhänger unterwegs, erwarten Sie nach dem Bußgeldkatalog zwar keine Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Sie sollten sich aber dennoch an die Regelungen halten, denn bei Missachtung des Feiertags- bzw. Sonntagsfahrverbot müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen.
- Wird verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren, kommt ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro auf den Fahrzeugführer zu.
- Hat ein Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet, müssen diese mit einem Bußgeld in Höhe von 570 Euro rechnen.
ramus meint
27. Juni 2016 at 10:50
Bezieht sich die Angabe zulässiges Gesamtgewicht auf das Zugfahrzeug allein oder auf Zugfahrzeug plus Anhänger.
Konkret: Darf ich mit meinem Pickup, LKW, 3,5 to zul. GG, mit Wohnwagen Sonntags fahren?
K.R.
bussgeldkatalog.de meint
4. Juli 2016 at 8:27
Hallo Herr Ramus,
das zulässige Gesamtgewicht bezieht sich auf den gesamten Zug. Das ziehen eines Wohnwagenanhängers ist seit einigen Jahren an Sonn- und Feiertagen erlaubt, allerdings halten sich nicht alle Bundesländer an diese Abmachung.
Erkundigen Sie sich daher bitte bei der zuständigen Behörde, wie in Ihrem Bundesland verfahren wird.
bussgeldkatalog.de
günter meint
27. Juni 2016 at 8:13
Hallo,
eine weitere Frage zum Sonntagsfahrverbot.
Mein Sprinter 3,5 to zul Ges. Gew. ist in den Papieren als “ Mehrzweckfahrzeug “ Fz. z. Pers. bef. b. 8 spl. “
eingetragen. Darf ich mit diesem Fahrzeug mit Anhänger 2.5 to, Tandemachse, Sonntags ohne Fracht,
ohne Ladung, fahren? Rückfahrt nach einer Auslieferung. Wurde gestern von der Polizei sehr lange beobachtet aber nicht angehalten und kontrolliert.
bussgeldkatalog.de meint
27. Juni 2016 at 8:37
Hallo Günter,
bei dieser Frage ist entscheidend, ob Ihr Sprinter als PKW oder LKW zugelassen ist. LKW dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht mit Anhänger fahren.
bussgeldkatalog.de
günter meint
27. Juni 2016 at 9:48
Hallo,
in den Papieren steht weder PKW noch LKW sondern „Mehrzweckfahrzeug “ zur Personenbeförderung bis 8 per. Dies ist scheinbar eine EU Bezeichnung für den alten PKW Kombi.
Carsten meint
19. Juni 2016 at 18:22
Frage „LKW “ Kargo ca.1,8 To. mit Anhänger 1.5 To gesammt, Anhänger mit Tandemachse .Zulassung auf Hundezuchtverein e.V. . Sonntagsfahrverbot Ja oder Nein ???
Danke Carsten
bussgeldkatalog.de meint
20. Juni 2016 at 8:58
Hallo Carsten,
prinzipiell gilt das Fahrverbot für alle LKW mit Anhänger. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme gemacht werden kann, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
bussgeldkatalog.de
Sonja meint
19. Juni 2016 at 12:35
Hi Leute,
Ich bin selbständig als Schrotthändlerin, hab ein Fiat Dukato 2.8 tdi Pritsche zulässiges Gesamtgewicht 3.2 t .
Darf ich an Sonn und Feiertage beladen fahren …
Für eine kompetente Aussage wäre ich dankbar. Ich hab meine Kinder übers Wochenende und da der Kindsvater die Kinder mir nicht bringt und zurück holt muss ich sie 14 km von mir hinbringen.
Vielen lieben Dank im Voraus.
MfG Sonja
bussgeldkatalog.de meint
20. Juni 2016 at 9:00
Hallo Sonja,
an Sonn- und Feiertagen dürfen LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen gefahren werden.
bussgeldkatalog.de
Juergen meint
14. Juni 2016 at 16:34
Hallo,
dürfen Sonn-und Feiertags auch am Heilig Abend Nachm. 16:00 Uhr mit privaten Traktor (älteres Baujahr) durch´s Dorf gefahren und auf priv. Land Arbeiten durchführt werden?
Weiterhin werden Sonn-und Feiertag auf priv. Land Minibaggerarbeiten durchgeführt.
Darf das sein? Welche Gesetzmäßigkeiten gibt es dazu. Welche Strafe ist ansetzbar?
Danke
MfG
JM
bussgeldkatalog.de meint
20. Juni 2016 at 9:22
Hallo Jürgen,
auf privatem Land dürfen wohl Arbeiten durchgeführt werden, es gelten die üblichen Ruhezeiten. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte eine öffentliche Stelle.
bussgeldkatalog.de
Sascha.V meint
10. Juni 2016 at 18:39
Habe eine frage
Meine Firma hat einem iveco Daily 6,5t sind über ein Wochenende auf einer Messe
Darf ich mit dem Fahrzeug sonntags zurück fahren
Mfg
Sascha
bussgeldkatalog.de meint
13. Juni 2016 at 8:51
Hallo Sascha,
sofern der LKW nicht mehr als 7,5 Tonnen wiegt, darf dieser sonn- und feiertags gefahren werden. Allerdings darf kein Anhänger mitgeführt werden.
bussgeldkatalog.de
LKW Renault Master S + Anhänger meint
9. Juni 2016 at 16:41
Mein Kumpel möchte mit einem Renault Master S (LKW-Zulassung) + Anhänger sonntags fahren, um darauf Motorräder zu transportieren, die Freizeitzwecken dienen. Muß dieser Anhänger speziell für Sport + Freizeitzwecke ausgelegt sein oder nicht (z. B. normaler Pkw-Trailer). Es ergibt sich ja schon aus dem Verwendungszweck, dass es sich um einen Freizeittransport handelt.
Danke für die Rückmeldung
bussgeldkatalog.de meint
13. Juni 2016 at 9:13
Hallo,
ein LKW darf an Sonn- und Feiertagen nicht mit einem Anhänger gefahren werden. Ob es sich in diesem speziellen Fall um eine Ausnahme handelt, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
bussgeldkatalog.de
Thomas meint
1. Juni 2016 at 18:03
Hallo ich möchte mit meinem Transporter mit 3,3 to. Gesamtgewicht am Sonntag meinen Oldtimer auf einem Autotransportanhänger transportieren,Darf ich dies ?
bussgeldkatalog.de meint
6. Juni 2016 at 8:46
Hallo Thomas,
Sofern Ihr Transporter als LKW zugelassen ist, dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen diesen nicht mit einem Anhänger fahren. Ob Sie allerdings für diese Fahrt eine Ausnahme erhalten, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
bussgeldkatalog.de
Gideon meint
25. Mai 2016 at 21:00
Hallo,
Ich bin ein Hollander die viel durch Deutschland fahrt. Ich habe ein chevrolet 2500 auf hollandisches pkw zulassung.aber der auto hat auch ein lkw zulassung.meistens fahr ich mit ein grosse hänger. Zusamtgewicht leer ist dann 4200 kg.der auto darf nicht mehr wie 3500 Zusamtgewicht haben. Darf ich auf Sonntags nach hause zu fahren??
bussgeldkatalog.de meint
30. Mai 2016 at 9:16
Hallo Gideon,
in Deutschland gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen. Wiegt Ihr LKW weniger, dürfen Sie fahren. In jedem Fall ist es nicht erlaubt, an Sonn- und Feiertagen mit einem LKW und Anhänger zu fahren.
bussgeldkatalog.de
Jack meint
24. Mai 2016 at 21:35
Hallo,
Ich habe eine Frage zum Sonntagsfahrverbot für LKW.
Ich möchte mit einen Mercedes Vito Zugelassen als LKW geschlossener Kasten, zul. Gesamtgewicht 2,770kg in einer Privatfahrt meinen eigenen Wohnanhänger zul. Gesamtgewicht 1350 kg an einem Sonntag von der Ostsee holen. Darf ich den Wohnanhänger anhängen oder nicht
bussgeldkatalog.de meint
30. Mai 2016 at 9:20
Hallo Jack,
auf einer Länderverkehrsministerkonferenz ist beschlossen worden, dass dies erlaubt ist. Allerdings halten sich nicht alle Bundesländer an diese Absprachen. Erkundigen Sie sich daher vor der Fahrt bei der zuständigen Behörde, wie in dem Bundesland verfahren wird.
bussgeldkatalog.de
Daniela meint
17. Mai 2016 at 20:13
Hallo,
darf ich mit unserem Pick-Up Amarok (LKW-Zulassung) an Sonntagen in Hessen mit unserem Wohnwagen vom Camping heimfahren? Wenn ja, wo finde ich die rechtliche Information?
Herzlichen Dank im voraus!
bussgeldkatalog.de meint
23. Mai 2016 at 8:38
Hallo Daniela,
theoretisch gesehen ist dies erlaubt. Einige Bundesländer wenden die Richtlinie allerdings nicht an. Der ADAC hat hierzu etwas veröffentlicht.
bussgeldkatalog.de
André meint
17. Mai 2016 at 10:07
Frage, eine normale Sattelzug Maschine darf ich ja an sonn in Feiertagen ohne Trailer fahren,
Wie sieht es denn mit einem wechselbrückenfahrzeug aus, auf der auch keine wechselbrücke drauf ist, eben nur das reine Fahrgestell?
Wir planen nämlich beim Kollegen seiner Hochzeit mit ein paar Lkw vor zu fahren doch sind uns da nun leider nicht sicher ob wir das überhaupt dürfen ?!
Vielen Dank im Voraus
bussgeldkatalog.de meint
23. Mai 2016 at 8:50
Hallo André,
Leider haben wir keine Informationen dazu, wie es sich mit einem Wechselbrückenfahrzeug verhält. Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Behörde.
bussgeldkatalog.de
Siegfried meint
15. Mai 2016 at 18:34
Darf ich an Sonn-und Feiertagen mt meinem GLK ( MB ) an Sonn- und Feiertagen fahren?
Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
17. Mai 2016 at 8:38
Hallo Siegfried,
sofern Ihr GLK nicht über 3,5 Tonnen wiegt und nicht als LKW zugelassen ist, gilt das Sonn- und Feiertagsverbot für Sie nicht.
bussgeldkatalog.de
Ulrich meint
15. Mai 2016 at 10:14
Diese Sonntagsfahrverbot-Regel kenne ich in diesem „Vorschriftendeutsch“ (Sonntagsfahrverbot für Anhänger hinter LKW, der Anhänger hat Fahrverbot, nicht der LKW sofern unter 7,5t) seit 50 Jahren..
Jetzt habe ich einen T5 Doka und ging davon aus, daß das ein LKW ist. In der Zulassung steht aber „Transporter“.
Was um Himmels Willen ist denn jetzt ein Transporter? Ist das ein PKW, eine Zugmaschine (siehe oben mit max.0,4 der GM) oder ist das ein LKW und was bedeutet das für das Sonntagsfahrverbot?
bussgeldkatalog.de meint
17. Mai 2016 at 8:58
Hallo Ulrich,
es dürfte sich hier nach der Gesamtmasse richten. Kontaktieren Sie doch bitte die Zulassungsstelle, um weitere Informationen zu bekommen.
bussgeldkatalog.de
Laura Sch. meint
13. Mai 2016 at 19:18
Hallo darf ich mit einem normalen Pkw mit Anhänger Holz transportieren an Pfingsten Sonntag wie auch Montag oder ist das nicht erlaubt LG laura
bussgeldkatalog.de meint
17. Mai 2016 at 9:04
Hallo Laura,
sofern der PKW nicht als LKW zugelassen ist, ist dies erlaubt.
bussgeldkatalog.de
Philipp G. meint
9. Mai 2016 at 12:03
Servus,
ich müsste Sie mal um einen Rat bitten.
Bei mir steht ein größerer Umzug vor der Tür, diesen würde ich gerne am Pfingstmontag fahren.
Hierbei nutze ich einen VW T5 (Leergewicht 2,5T+ LKW Zulassung) und einen Hänger, welcher eine 1t zuladen darf.
Darf ich Sie fragen, ob man an diesen Feiertag so einfach fahren kann oder ist dies ein Verstoß?
Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
17. Mai 2016 at 9:17
Hallo Philipp,
An Sonn- und Feiertagen darf ein LKW keine Anhänger ziehen.
bussgeldkatalog.de
Stefan meint
2. Mai 2016 at 11:53
Gibt es eine pauschale Aussage zu sogenannten SCHAUSTELLER-Fahrzeugen?
Ich bin Musiker und muss gerade am Wochenende unsere BÜHNE zu und von den Spielorten fahren, was wir in Zukunft mit Hänger lösen wollten.
Kann oder muss dann der Hänger als Schausteller-Fahrzeug eingestuft werden, oder das Zugfahrzeug?
bussgeldkatalog.de meint
9. Mai 2016 at 8:55
Hallo Stefan,
Die Bundesländer gehen mit Schaustellerfahrzeugen an Sonn- und Feiertagen unterschiedlich um. In einigen Ländern fallen Sie unter den § 30 der VwV-StVO, in anderen jedoch nicht. Erkundigen Sie sich daher bitte bei der zuständigen Behörde.
bussgeldkatalog.de
Stefan meint
2. Mai 2016 at 11:51
Guten Tag. Ich beziehe mich noch mal auf den vorherigen Kommentar:
Wenn das Zugfahrzeug als PKW zugelassen ist, darf ich dann auch am Sonntag einen Hänger ziehen, wenn die Ladung des Hängers nicht privater Natur ist?
bussgeldkatalog.de meint
9. Mai 2016 at 8:51
Hallo Stefan,
das Sonn- und Feiertagsfahrverbot bezieht sich nur auf LKW. Mit einem PKW + Anhänger dürfen Sie also fahren.
bussgeldkatalog.de
Siegfried meint
15. Mai 2016 at 18:31
Darf ich mit meinem GLK (MB) an Sonn-und Feiertagen mit Hänger fahren?
Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
17. Mai 2016 at 8:39
Hallo Siegfried,
Sofern Ihr GLK nicht als LKW zugelassen ist, dürfen Sie mit einem Anhänger fahren.
bussgeldkatalog.de
Gaetano meint
29. April 2016 at 15:27
Hallo, kann ich als gewerbetreibender Sonn und Feiertags einen 2,8 Tonnen Anhänger mit meinen 3,5 Tonnen Sprinter Kombi mit PKW Zulassung fahren. So wie ich die Lage sehe darf ich Sonntags und Feiertags mit einem Fahrzeug mit PKW Zulassung fahren. (Bis mir ein Autoverkäufer sagte das die PKW Reglung nicht für Gewerbetreibende gilt). Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher.
MfG
u. Danke im voraus.
bussgeldkatalog.de meint
2. Mai 2016 at 8:55
Hallo Gaetano,
das Sonn- und Feiertagsfahrverbot umfasst alle LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen. Mit Ihrem PKW dürfen Sie deshalb fahren. Allerdings dürfen Sie keinen Anhänger ziehen, denn das Verbot gilt auch für LKW mit Anhänger. Hierbei kommt es nicht auf das Gewicht an, sondern das Verbot gilt grundsätzlich.
bussgeldkatalog.de
Henry J. meint
19. April 2016 at 19:58
Hallo,Danke für die Antwort…..das Gesamtgewicht vom PKW und Wohnwagen darf also 3,5 T nicht überschreiten.Aber Einzelfahrzeuge dürfen fahren,auch wenn sie 7,5 T wiegen…..gibt es da eine Verständnisantwort.mfg.
bussgeldkatalog.de meint
25. April 2016 at 8:15
Hallo Henry,
Das Sonn- und Feiertagsverbot gilt für LKW über einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen und LKW mit Anhänger.
bussgeldkatalog.de
Henry J. meint
16. April 2016 at 23:31
Hallo,ich besitze einen Transporter Citroen Jumper.Zulassung LKW 2,8 Gesamtgewicht.Mit meinem Wohnwagen 1300 KG möchte ich nach Bayern zum Campen fahren.Gilt für mich das Sonntagsfahrverbot ?
bussgeldkatalog.de meint
18. April 2016 at 8:25
Hallo Henry,
Die zulässige Gesamtmasse für einen PKW mit LKW-Zulassung und einem Anhänger, welcher für Sport- und Freizeitzwecke genutzt wird, darf maximal 3,5 t betragen.
bussgeldkatalog.de
Cico meint
15. April 2016 at 11:02
Hallo, Habe einen Fiat Ducato 244iger! Lkw Zulassung!
Darf ich Sonntags mit meinen WoWa zum Camping fahren?
bussgeldkatalog.de meint
18. April 2016 at 8:29
Hallo Cico,
Wohnwagen dürfen hinter LKW zu Sport- und Freizeitzwecken geführt werden. Die zulässige Gesamtmasse von 3,5 t darf nicht überschritten werden. Diese Regelung wurde auf einer Verkehrsministerkonferenz beschlossen, allerdings halten sich nicht alle Bundesländer daran. Erkundigen Sie sich daher bei der zuständigen Behörde.
bussgeldkatalog.de
Michel meint
8. April 2016 at 21:14
Darf ich mit Einen Ford Transit Connect und einem Wohnwagen an Sonn- und Feiertagen fahren. Im Steuerbescheid steht er als Lkw drin aber im Fahrzeugeschein steht Van drin?
bussgeldkatalog.de meint
11. April 2016 at 8:22
Hallo Michel,
solange das Gesamtgewicht nicht die 3,5 Tonnen überschreitet, dürfen Sie mit einem Wohnwagen-Anhänger fahren.
bussgeldkatalog.de
Christopher meint
8. April 2016 at 9:45
Hallo,
ich möchte mit meinem T5 Kastenwagen (LKW- Zulassung) am Wochenende mit Wohnwagen zu Sport und Freizeitzwecken fahren. In mehreren Kommentaren haben Sie schon geschrieben, dass dies erlaubt ist.
Gilt das für alle Bundesländer und wenn ja, wo kann ich das nachlesen und gegebenenfalls ausdrucken?
MfG
Christopher
bussgeldkatalog.de meint
11. April 2016 at 9:21
Hallo Christopher,
dies können Sie beispielsweise beim ADAC nachlesen. Dort finden Sie auch die Handhabungen der einzelnen Bundesländer.
bussgeldkatalog.de
Peter meint
6. April 2016 at 17:20
Hallo,
eine Frage. Ich besitze einen Ford Ranger Doppelkabine. 2 Tonnen Eigengewicht, und will mein Motorad auf dem Hänger transportieren. Darf ich das am Sonntag? Mein Ranger hat LKW Zulassung.
bussgeldkatalog.de meint
11. April 2016 at 9:05
Hallo Peter,
mit einem solchen Transport fallen Sie unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
bussgeldkatalog.de
Keno meint
12. Juli 2016 at 8:32
Hallo, jetzt habe ich hier öfter gelesen, dass Leute zu sportlichen zwecken mit dem Pferdeanhänger oder dem Motorradhänger fahren dürfen, warum in diesem Fall nicht?
bussgeldkatalog.de meint
18. Juli 2016 at 9:12
Hallo Keno,
bei einer Kontrolle wäre es in diesem Fall wohl Auslegungssache, ob es sich um einen Transport zu Sport- und Freizeitzwecken handelt.
bussgeldkatalog.de
Holm meint
18. Januar 2017 at 0:52
Wäre eine Trailerfahrt mit einem oldtimer drauf mit einem lkw zugelassenen Geländewagen zurück von einem Oldtimertreffen dann eine solche fahrt? dürfen die 3,5t das Gesamtzuggewicht. oder das tatsächliche gewicht nicht überschreiten? oder zählt da das ZGG des pick up. Auch nicht wenn man unter 3,5t Zulässige Gesamtmasse bleibt?
bussgeldkatalog.de meint
6. Februar 2017 at 12:05
Hallo,
das Sonntagsfahrverbot gilt für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Dies gilt in Ihrem Fall inklusive des Gewichts des Oldtimers.
bussgeldkatalog.de