Bußgeldtabelle: Missachtung vom Sonntagsfahrverbot
Verstoß: | Punkte | Bußgeld (€) |
---|---|---|
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | 0 | 120.- |
als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet | 0 | 570.- |
Kurz & Knapp: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW
In Deutschland dürfen LKW ab 7,5 sonntags zwischen 0 und 22 Uhr nicht fahren. Auch LKW mit Anhänger dürfen, unabhängig vom Gewicht, zu dieser Zeit nicht unterwegs sein.
Die StVO definiert in § 30 Ausnahmen, sodass LKW unter bestimmten Voraussetzungen doch fahren dürfen. Auch Sondergenehmigungen sind teilweise möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Eine Missachtung vom Sonntagsfahrverbot bedeutet für LKW-Fahrer ein Bußgeld von 120 Euro. Auch auf den Halter kommen Sanktionen von 570 Euro zu. Die Höhe der Sanktionen können Sie auch hier nachlesen.
Weitere Informationen zu Lkw-Fahrverboten
Sonntagsfahrverbot in Deutschland – Welche genauen Regelungen gelten?
Das Wochenende soll der Entspannung dienen. Nach einer anstrengenden Arbeitswoche heißt es für viele erst einmal wieder Kraft tanken. In der Freizeit stehen dann häufig Kurztrips an. Damit es dann aber nicht zum Stress im Straßenverkehr kommt, wurde das „Sonntagsfahrverbot“ und das „Feiertagsfahrverbot“ eingeführt..
Das Fahrverbot am Sonntag bzw. an Feiertagen soll zudem auch die Umwelt schonen. Deshalb sind von dieser Regelung in erster Linie Lastkraftwagen betroffen, weshalb das Ganze auch gern als „Lkw-Fahrverbot“ bezeichnet wird.
Aber wie gestaltet sich die Regelung im Einzelnen? Sind nur Lkw oder auch Pkw betroffen? Und mit welchen Konsequenzen in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot haben die Fahrer gemäß Bußgeldkatalog 2024 bei Missachtung zu rechnen. Die vorliegenden Informationen klären Sie hierüber auf.
Inhaltsverzeichnis
Sonntagsfahrverbot: Das Fahrverbot für Lkw
Das Sonntagsfahrverbot bzw. das LKW-Fahrverbot gibt es in Deutschland bereits seit 1956 und gilt an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Ein generelles Lkw-Fahrverbot am Wochenende gibt es in Deutschland allerdings nicht. Stattdessen wurde für die Sommermonate, genauer gesagt im Juli und August, ein Ferienfahrverbot für Lkw gemäß Ferienreiseverordnung eingeführt.
Daher müssen im Sommer Lkw auch ein Fahrverbot am Samstag beachten: Zwischen 7 und 20 Uhr dürfen die Lkw nicht fahren, für die sonst auch das Sonntagsfahrverbot gilt.
Dieses zeitlich begrenzte Wochenendfahrverbot für LKW umfasst allerdings nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgelistet sind. Ein generelles Nachtfahrverbot gibt es in Deutschland bisher aber nicht.
Welche Fahrzeuge sind im Allgemeinen vom Sonntagsfahrverbot betroffen?
Das Sonntagsfahrverbot für Lkw umfasst insgesamt:
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- Lastkraftwagen mit einem Anhänger (hier ist das Gesamtgewicht nicht relevant)
Sonderfall Feiertag
Für Lkw, welche das Sonntagsfahrverbot einhalten müssen, für die besteht auch an Feiertagen ein Fahrverbot. Wie allgemein bekannt ist, gibt es aber auch Feiertage, die nicht bundesweit gelten, sondern nur für bestimmte Bundesländer. Der Fronleichnam gilt beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern dürften Lkw an Fronleichnam daher nicht fahren. In allen anderen Bundesländern jedoch schon. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Abreise über die verschiedenen Feiertage, um sich einen Bußgeldbescheid mit hohem Bußgeld zu ersparen.
An folgenden Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lkw:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingsmontag
- Fronleichnam
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober
- Reformationstag am 31. Oktober
(jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) - Allerheiligen am 1. November
(jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - 1. und 2. Weihnachtstag
Wer ist vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bei speziellen Lkw ab. Diese Ausnahmen sind in § 30 StVO zu finden und werden im Folgenden aufgezählt:
Vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffene Ausnahmen:
- Der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
- Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
- Die Beförderung von Ware, die verderblich ist (Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, Fischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst und Gemüse).
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten im Rahmen der Beförderung verderblicher Ware stehen.
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
- In § 35 StVO sind weiterhin Sonderrechte für z. B. Feuerwehr, Polizei etc. benannt.
Sondergenehmigung beim Sonntagsfahrverbot
Die Praxis bei der Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hat bis heute noch keine genaue Vereinheitlichung erfahren. Bis dato gelten Ausnahmen für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Für weiter Informationen und für eine Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot müssen Sie Kontakt zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufnehmen. Die Beamten teilen Ihnen dann mit, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Missachtung vom Sonntagsfahrverbot: Was gilt nach dem Bußgeldkatalog für Lkw?
Missachten Sie das im Verkehrsrecht festgeschriebene Fahrverbot für Sonn- und Feiertage und sind trotzdem mit einem Lastkraftwagen von über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse oder mit einem Anhänger unterwegs, erwarten Sie nach dem Bußgeldkatalog zwar keine Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Sie sollten sich aber dennoch an die Regelungen halten, denn bei Missachtung des Feiertags- bzw. Sonntagsfahrverbot müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen.
- Wird verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren, kommt ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro auf den Fahrzeugführer zu.
- Hat ein Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet, müssen diese mit einem Bußgeld in Höhe von 570 Euro rechnen.
Christoph meint
29. Oktober 2016 at 11:58
Hallo,
ich möchte einen Pkw mit Laffete ( über 3.5 t) beauftragen um ein Auto von Berlin nach Brandenburg zu liefern. Meine frage lautet : Ist das am 31.10. 2016 (Reformationstag im Brandenburg) möglich? Es würde zwar eine Genehmigung für LKWs über 7,5 t erteilt aber ich weiss es nicht ob die auch für solche PKWs gilt.
Danke für eine Antwort
Christoph
bussgeldkatalog.de meint
31. Oktober 2016 at 9:50
Hallo Christoph,
da es sich um länderspezifische Ausnahmeregelungen handelt, wäre es am besten, wenn Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.
bussgeldkatalog.de
micha meint
26. Oktober 2016 at 7:52
Mein Fahrzeug ist als „Sonstiges KFZ Bautruppwagen“ mit 10t z.G.g.
zugelassenen.
Das Fahrzeug verfügt über eine Doppelkabine und Geräteräume mit entsprechender Beladung.
Da das Inventar zum Fahrzeug gehört und kein gewerblicher Gütertransport möglich ist, müsste das Fahrzeug nach meiner Auffassung vom Sonntags-Fahrverbot befreit sein.
Ist dem so? (Auf welchen Paragraphen kann ich mich genau berufen)
Kann ich mit dieser Zulassungsform als
„Nicht-LKW“ ggf. Sonntags einen Anhänger 2,5t-Anhänger (ebenfalls mit Geräteräumen) mitführen?
Danke für Ihre Antwort!
bussgeldkatalog.de meint
31. Oktober 2016 at 9:28
Hallo Micha,
laut § 30 StVO gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für alle Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw. Wenn das Fahrzeug nicht als Lkw zugelassen ist, sollte das Verbot in der Regel nicht gelten. Dann wäre auch das Mitführen eines Anhängers erlaubt. Schauen Sie deshalb in den Zulassungspapieren nach. Fragen Sie außerdem beim zuständigen Straßenverkehrsamt nach, um ganz sicher zu gehen. In verschiedenen Bundesländern können nämlich unterschiedliche Regeln gelten.
bussgeldkatalog.de
Rudi meint
21. Oktober 2016 at 23:33
Hallo,
ich möchte privat einen 1,5 Kabiner Pickup mit 3,5to und LKW-Zulassung kaufen. Nur für private Nutzung. Der Tüv sagte mir, daß ich mit Anhängerkupplung nicht ohne Fahrtenschreiber fahren darf. Kann das sein?
Hauptsächlich wollte ich den Pickup mit einer absetzbaren Wohnkabine nutzen. Darf ich dann am Sonntag – mit oder ohne Kabine mit einem leeren Hänger zu Freunden / Bootshaus fahren um Kajaks zu transportieren. Oder eine Leerfahrt um dieses Sportgeräte zu holen / abzugeben?
Danke für eine Antwort
Rudi
bussgeldkatalog.de meint
24. Oktober 2016 at 9:14
Hallo Rudi,
wenn Sie das Fahrzeug rein privat und nicht gewerblich nutzen, müssen Sie keinen Fahrtenschreiber nutzen. Wenn Sie den Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken nutzen, müssen Sie in vielen Bundesländern keine Ausnahmegenehmigung beantragen.
bussgeldkatalog.de
Alex meint
18. Oktober 2016 at 18:16
Hallo,
es gibt ja für Feuerwehr eine Ausnahmegenehmigung an Sonn und Feiertagen. Gilt diese auch , bei einer sogenannten Bewegungsfahrt ( Übungsfahrt ) ohne Einsatzhintergrund ?
bussgeldkatalog.de meint
24. Oktober 2016 at 10:01
Hallo Alex,
Sonderfahrzeuge der Feuerwehr sind nicht vom Sonntagsfahrverbot betroffen. Somit sind auch Bewegungsfahrten erlaubt.
bussgeldkatalog.de
Melanie meint
15. Oktober 2016 at 16:00
Hallo…ich habe einen Chrysler Voyager. LKW Zulassung da ehemaliger Leichenwagen. Frage: Darf ich den auch an Sonn und Feiertagen ganz normal fahren? Nur den PKW also ohne Anhänger. Wenn er überhaupt einen Anhönger zieht dann mit meinen Pferden. Darf ich das an Sonn und Feiertagen? Danke für die Antwort. LG
bussgeldkatalog.de meint
17. Oktober 2016 at 8:59
Hallo Melanie,
ohne Anhänger dürfen Sie grundsätzlich fahren. In vielen Bundesländern dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger fahren, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, ohne hierfür eine Sondergenehmigung beantragen zu müssen.
bussgeldkatalog.de
Lars meint
13. Oktober 2016 at 18:48
Hallo,
darf ich mit einem Dodge Ram der als PKW in Deutschland läuft und im Fahrzeugschein als Geländefahrzeug zur Güterbeförderung bis 3,5 to (Lastkraftwagen) gekennzeichnet ist am Sonntag mit einem PKW-Trailer und darauf ein unangemeldeten PKW der zu Freizeitzwecken dient fahren?
bussgeldkatalog.de meint
17. Oktober 2016 at 9:19
Hallo Lars,
entscheidend ist hier die Zulassung. Ist das Fahrzeug als Pkw zugelassen, so besteht kein Sonntagsfahrverbot für Anhänger. Handelt es sich um ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug, so dürfen Anhänger mitgeführt werden, wenn diese zu Sport- und Freizeitzwecken dienen. Beim Transport eines unangemeldeten Fahrzeugs werden die Behörden aber wahrscheinlich nicht von Sport- und Freizeitzwecken ausgehen.
bussgeldkatalog.de
Uschi K. meint
11. Oktober 2016 at 10:04
Meine Frage:
Bin Inhaber eines Blumengeschäftes und habe am Wochenende in Holland Blumen und Pflanzen eingekauft.Auf der Heimfahrt am Sonntag wurde ich von der Polizei angehalten, dass ich mit meinem Sprinter mit Anhänger keine 7,5 t und keine LKW Zulassung nicht weiterfahren dürfte, da für mich das LKW Verbot gelten würde.Soll nun eine Strafe über 570 Euro bezahlen.Ist das rechtens, da ja die Pflanzen empfindlich sind und nicht über Nacht im Hänger bleiben konnten, wegen der Kälte.
Gruß Uschi
bussgeldkatalog.de meint
17. Oktober 2016 at 9:32
Hallo Uschi,
grundsätzlich gilt das Fahrverbot nicht für den Transport von frischer Milch, frischem Fleisch, frischem Fisch oder leicht verderblichem Obst und Gemüse. Pflanzen fallen nicht darunter. Sie hätten in Ihrem Fall für die Fahrt eine Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, der im Regelfall zugestimmt worden wäre. Laut der Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu § 46 StVO ist die Beförderung von Schnittblumen und lebenden Pflanzen nämlich als dringlich einzustufen.
bussgeldkatalog.de
Matthias meint
9. Oktober 2016 at 0:03
Mit folgendem Gespann möchte ich Sonntag fahren: VW Passat, PKW, hinten dran geschlossener Hänger mit Gesamtzulässigem Gewicht 1,3 Tonnen… das darf ich fahren am Sonntag, oder?
bussgeldkatalog.de meint
10. Oktober 2016 at 8:31
Hallo Matthias,
das Sonn- und Feiertagsfahrverbot bezieht sich lediglich auf Lkw. Pkw sind nicht davon betroffen.
bussgeldkatalog.de
Ralf K. meint
8. Oktober 2016 at 10:51
Hallo . Wenn ich mir das richtig herausgelesen habe darf ich meinen Ford Ranger Wildtrak DoKa 2008 mit LKW Zulassung und PKW Besteuerung mit einem gebremsten Bootstrailer auch an Sonn und Feiertagen fahren ? Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
10. Oktober 2016 at 8:35
Hallo Ralf,
wenn das Fahrzeug als Lkw zugelassen ist, dürfen Sie einen Bootstrailer ziehen, allerdings nur zu Sport- und Freizeitzwecken. In einigen Bundesländern wird jedoch auch hierfür in manchen Fällen eine Sondergenehmigung nötig.
bussgeldkatalog.de
Sven S. meint
27. September 2016 at 10:49
Hallo,
ich einen Pkw mit 2170 kg zul. Ges. Und einen Bootstrailer mit 2000 kg zul. Ges.
Der Anhänger kommt aber mit Boot nur auf ca. 1300 kg. Darf diese Kombi sonntags/feiertags auf die Autobahn?
Gilt hier die tatsächliche Masse oder die addierten Werte des zul. Ges.?
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2016 at 9:59
Hallo Sven,
das Sonntagsfahrverbot gilt für Lkw, jedoch nicht für Pkw. Ist das Zugfahrzeug nicht als Lkw zugelassen, dürfen Sie also auch sonntags fahren.
bussgeldkatalog.de
Sven S. meint
5. Oktober 2016 at 17:49
Helmut b. fragte am 16.07. nach PKW mit Anhänger und Boot und erhielt von ihnen die Antwort „die Gesamtmasse darf maximal 3,5 Tonnen umfassen.“
Das verwirrt mich jetzt irgend wie.
Was denn nun???
bussgeldkatalog.de meint
10. Oktober 2016 at 9:22
Hallo Sven,
in die Antwort auf den Kommentar von Helmut B. hat sich ein Fehler eingeschlichen. Tatsächlich ist es so, dass das Fahrverbot nur für Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung gilt: Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1 StVO dürfen an Sonn- und Feiertagen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht verkehren. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier keine Gewichtsbeschränkung gilt.
bussgeldkatalog.de
Christian meint
26. September 2016 at 14:34
Einmal Zusammen gefasst:
LKW´s oder Transporter ( Geländewagen, Pick Up etc mit LKW Zulassung ) bis 7,5T dürfen am Sonntag fahren.
Jedoch nicht mit Anhänger, es sei denn Sie dienen zu Sport und Freizeitzwecken.
JEDOCH: Darf das Gewicht des gesamten Gespannes nicht über 3,5 T liegen.
Richtig so?!
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2016 at 10:05
Hallo Christian,
die ersten beiden Punkte stimmen. Zum dritten Punkt lässt sich sagen: Nicht unter das Sonn- und Feiertagsverbot fallen Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Das Gewicht von 3,5 t bezieht sich also auf das Zugfahrzeug, nicht auf das Gespann. Außerdem werden diese Regelungen nicht in jedem Bundesland angewandt. Nach unserem Kenntnisstand wird die Zustimmung der Verkehrministerkonferenz in folgenden Bundesländern umgesetzt: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein. In den anderen Bundesländern wird häufig eine Ausnahmegenehmigung verlangt.
bussgeldkatalog.de
Torsten meint
25. September 2016 at 20:01
Hallo , das Sonntagsfahrverbot für LKW ( Transporter bis 3,5 T plus PKW Transport Anhänger ) wird nicht in Gewerbliche oder Private Fahrten unterteilt . Ist das richtig ? Sprich wenn ich am Sonntag wen abschleppen wollte hätte ich schlechte Karten .
bussgeldkatalog.de meint
26. September 2016 at 8:25
Hallo Torsten,
laut unserem Kenntnisstand fallen in folgenden Bundesländern Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen nicht unter das Sonn- und Feiertagsverbot: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein.
bussgeldkatalog.de
keis r. meint
18. September 2016 at 13:17
Ich führe einen Abschleppdienst in Schleswig Holstein.
7.490 ist das Gesamtgewicht.
Darf ich Sonntags auch Autos transportieren. Ich habe gehørt, dass man ab 16 Uhr uneingeschrånkt fahren kann. danke
bussgeldkatalog.de meint
19. September 2016 at 8:13
Hallo Keis,
nicht unter das Sonn- und Feiertagsverbot fallen unter anderem Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen. In Schleswig-Holstein wird hierfür keine Ausnahmegenehmigung verlangt.
bussgeldkatalog.de
Sebastian meint
28. August 2016 at 11:23
Hallo
ich habe einen Ducato(gewerblich genutzt) geschlossener Kasten 3,5 t mit lkw Zulassung und Pferdehänger 3 t.
Gesamtgewicht beladen ca. 4,5 t das ganze Gespann. Darf ich am Sonntag mit diesem Gespann zu Sportzwecken fahren?
bussgeldkatalog.de meint
29. August 2016 at 8:53
Hallo Sebastian,
Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht mit Anhänger fahren, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Zuges 3,5 t übersteigt. Das gilt auch, wenn der Transport zu Sport- und Freizeitzwecken stattfindet.
bussgeldkatalog.de
Arndt meint
25. August 2016 at 21:16
Hey. Wenn der Pickup (unter 7,5t) im Fahrzeugschein als LKW offener Kasten steht, darf ich dann nicht mit Wohnwagen und Familie in Urlaub fahren an einem Sonntag? Gruss. Arndt
bussgeldkatalog.de meint
29. August 2016 at 9:01
Hallo Arndt,
Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht mit Anhänger fahren, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Zuges 3,5 t übersteigt. Das gilt auch, wenn der Transport zu Sport- und Freizeitzwecken stattfindet.
bussgeldkatalog.de
Christine O. meint
23. August 2016 at 8:35
Hallo!
Wir haben einen VW T4 Transporter mit LKW-Zulassung (kann man gar nicht als PKW zulassen). Da ich hin und wieder am Wochenende mit meinen Pferden zu Umritten fahre, stellt sich nun die Frage ob wir mit diesem Auto und Pferdeanhänger am Sonntag fahren dürfen (und unter welchen Voraussetzungen max. Gewicht usw.). Der Pferdeanhänger hat im Moment eine grüne Nummer da er über die Landwirtschaft läuft. Oder benötigen wir dazu am Hänger eine schwarze Nummer oder welche Regelung gilt dafür oder dürfen wir überhaupt nicht an Sonn- und Feiertagen mit diesem Auto meine Pferde fahren?
Über eine Antwort würden wir uns freuen.
LG C.O.
bussgeldkatalog.de meint
29. August 2016 at 9:25
Hallo Christine,
Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht mit Anhänger fahren, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Zuges 3,5 t übersteigt. Das gilt auch, wenn der Transport zu Sport- und Freizeitzwecken stattfindet. Es ist aber möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
bussgeldkatalog.de
Oliver H. meint
10. August 2016 at 20:42
Hallo,
Ich habe eine Frage zum Sonntagsfahrverbot für LKW in Kombination mit Anhängern.
Ich möchte mit meinen Mercedes Vito zugelassen als LKW geschlossener Kasten( gewerblich genutzt), zul. Gesamtgewicht 2770kg zu einer Fahrt mit meinen Autotrailer zul. Gesamtgewicht 2500 kg auch gewerblich genutzt ,beladen mit einem Straßenzugelassenen PKW an einem Sonntag zu einem Fahrsicherheitstraining bewegen , hier speziell durch das Bundesland Hessen und dann Rheinland-Pfalz . Sie sprechen immer von Ausnahmeregelungen zu Motorsportzwecken ?
Danke für die Antwort.
bussgeldkatalog.de meint
15. August 2016 at 9:32
Hallo Oliver,
es ist nicht erlaubt an Sonn- und Feiertagen mit einem LKW und Anhänger zu fahren. Mit „Motorsportzwecken“ sind in erster Linie beispielsweise Transporte von Motorrädern zur einem Rennen gemeint. Wie es sich daher in Ihrem Fall verhält, können wir leider nicht beantworten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
bussgeldkatalog.de
helmut b. meint
31. Juli 2016 at 20:47
wie hoch darf das tatsaechliche gewicht von pickup mit pkw zulassung und anhaenger mit boot am sonntad sein?
bussgeldkatalog.de meint
1. August 2016 at 8:20
Hallo Helmut,
ist das Fahrzeug als Pkw zugelassen, fällt es nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
bussgeldkatalog.de
eugen meint
24. Juli 2016 at 22:11
Guten Abend ich habe eine Frage dazu darf ich mein lkw privat am Sonntag umparken von hafen bis an meine tür damit ich früh Raus fahren kann am nächsten Tag sind ca 10 km dürfte ich es machen???
bussgeldkatalog.de meint
25. Juli 2016 at 8:43
Hallo Eugen,
dies kommt darauf an, ob Ihr LKW unter das Sonntagsfahrverbot fällt. Wiegt Ihr LKW nicht über 7,5 Tonnen oder führt einen Anhänger, dann dürfen Sie fahren. Ansonsten darf der LKW nicht bewegt werden, egal wie viele Kilometer Sie zurücklegen möchten.
bussgeldkatalog.de
Musiekverein Jong Beatrix Niederlande meint
17. Juli 2016 at 12:18
De German Open finden am 03. September 2016 im Rahmen der European Music Games (DCE) statt. Wir gehen mit unser musikferrein (kinder 8-15) nach Hamel am freitag und zuruch am sontag. Fur transport von instrumenten benutzen wir ein Iveco daily (3500kg) (PKW registriert in holland) und anhanger (2700kg). Durfen wir am sontag zuruckfahren mit Iveco und anhanger?
bussgeldkatalog.de meint
18. Juli 2016 at 9:21
Hallo,
da es sich bei Ihrem Wagen um einen PKW handelt, dürfen Sie einen Anhänger ziehen. Das Fahrverbot gilt nur für LKWs.
bussgeldkatalog.de
Lars meint
13. Juli 2016 at 20:27
Hallo,
noch mal zum Thema Sonntagsfahrverbot:
Ich möchte mit meinem Ford Kastenwagen ( 1.9 Tonnen Leergewicht ) am Sonntag einen Bootstrailer mit Boot ( grünes Kennzeichen – 2 Tonnen Gesamtgewicht ) über die Autobahn ziehen. Geht das?
Danke
MfG
bussgeldkatalog.de meint
18. Juli 2016 at 9:23
Hallo Lars,
Sofern Ihr Ford als PKW zugelassen ist, fallen Sie nicht unter das Fahrverbot. Ist er als LKW zugelassen, gilt folgendes: Das gesamte Gespann darf maximal 3,5 Tonnen wiegen und der Transport muss zu Sport- und Freizeitzwecken erfolgen.
bussgeldkatalog.de
Genkel meint
12. Juli 2016 at 10:08
Hallo, wenn ich einen Mercedes Vito mit LKW Zulassung habe und eine Kajakanhänger ziehe der als Sportanhänger auch in den Papieren steht und nur den Führerschein Klasse B habe, darf ich den an sonn- und Feiertagen ziehen solange daß Zulässige Gesamtgewicht von 3.5t nicht überschritten wird?
bussgeldkatalog.de meint
18. Juli 2016 at 9:19
Hallo,
mit dem Führerschein hat das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nichts zu tun. Zu Sport- und Freizeitzwecken dürfen Anhänger von LKWs an Sonn- und Feiertagen gezogen werden, das zulässige Gesamtgewicht darf dann die 3,5 Tonnen nicht überschreiten.
Mit einem B-Führerschein dürfen Anhänger gezogen werden, welche maximal 750 kg wiegen. Das gesamte Gespann darf maximal 3,5 Tonnen wiegen.
bussgeldkatalog.de
Nadja meint
10. Juli 2016 at 9:09
Hallo,
Wir fahren ein Wohnmobil mit 7,4 t. Dürfen wir Sonn- und Feiertags einen Hänger mit einem Kleinfahrzeug ziehen?
bussgeldkatalog.de meint
11. Juli 2016 at 8:44
Hallo Nadja,
das kommt darauf an, ob Ihr Wohnwagen als LKW zugelassen ist. Sollte dies der Fall sein, ist es nicht erlaubt einen Anhänger zu ziehen.
bussgeldkatalog.de
Franzi meint
10. Juli 2016 at 8:54
Hallo,
Die Frage ist, kann ein zugelassenes Auto , dass im Motorsport verwendet wird, am Sonntag mit Hänger hinter einem als Lkw zugelassenen Bus gezogen werden?
Danke im voraus
bussgeldkatalog.de meint
11. Juli 2016 at 8:48
Hallo Franzi,
Anhänger, die zu Sport und Freizeitzwecken genutzt werden, dürfen sonn- und feiertags hinter LKW gezogen werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht überschreitet.
bussgeldkataog.de
Marina. D. meint
1. Juli 2016 at 15:55
Hallo,
hatte ein Gespann Transporter mit LKW Zulassung und Anhänger für einen Sonntag angemietet. Der Vermieter des Gespanns weder ich wussten von dem Sonntagsfahrverbot. Polizei in NS hat uns dann aus dem Verkehr gezogen und uns die weiter fahrt als Gespann verboten.
Nun meine Frage: Wer muss welche Bußgeldkosten tragen: 120,00€ Fahrer (ich)
570,00 € Halter Vermieter oder der Mieter?
bussgeldkatalog.de meint
4. Juli 2016 at 8:33
Hallo Marina,
der Halter des Fahrzeugs zahlt die 570 Euro. Ob der Vermieter allerdings auch gleichzeitig der Halter ist, lässt sich aus der Ferne schlecht sagen. Als Halter wird derjenige bezeichnet, auf den das Fahrzeug zu gelassen ist.
Bussgeldkatalog.de
Marina D. meint
4. Juli 2016 at 20:46
Der Vermieter ist Halter, hat aber den Mieter beim Anhörungsbogen angegeben. Mieter war nicht Fahrer sondern ich. Wie ist nun die Lage wegen zukünftigen Bußgeld?
bussgeldkatalog.de meint
11. Juli 2016 at 8:21
Hallo Marina,
dann zahlen Sie nach unserem Wissensstand als Fahrer das eine Bußgeld und der Vermieter das Halter-Bußgeld. Sofern Sie nun einen Bußgeldbescheid erhalten, welcher Ihnen fehlerhaft erscheint, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
bussgeldkatalog.de