Bußgeldtabelle: Missachtung vom Sonntagsfahrverbot
Verstoß: | Punkte | Bußgeld (€) |
---|---|---|
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | 0 | 120.- |
als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet | 0 | 570.- |
Kurz & Knapp: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW
In Deutschland dürfen LKW ab 7,5 sonntags zwischen 0 und 22 Uhr nicht fahren. Auch LKW mit Anhänger dürfen, unabhängig vom Gewicht, zu dieser Zeit nicht unterwegs sein.
Die StVO definiert in § 30 Ausnahmen, sodass LKW unter bestimmten Voraussetzungen doch fahren dürfen. Auch Sondergenehmigungen sind teilweise möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Eine Missachtung vom Sonntagsfahrverbot bedeutet für LKW-Fahrer ein Bußgeld von 120 Euro. Auch auf den Halter kommen Sanktionen von 570 Euro zu. Die Höhe der Sanktionen können Sie auch hier nachlesen.
Weitere Informationen zu Lkw-Fahrverboten
Sonntagsfahrverbot in Deutschland – Welche genauen Regelungen gelten?
Das Wochenende soll der Entspannung dienen. Nach einer anstrengenden Arbeitswoche heißt es für viele erst einmal wieder Kraft tanken. In der Freizeit stehen dann häufig Kurztrips an. Damit es dann aber nicht zum Stress im Straßenverkehr kommt, wurde das „Sonntagsfahrverbot“ und das „Feiertagsfahrverbot“ eingeführt..
Das Fahrverbot am Sonntag bzw. an Feiertagen soll zudem auch die Umwelt schonen. Deshalb sind von dieser Regelung in erster Linie Lastkraftwagen betroffen, weshalb das Ganze auch gern als „Lkw-Fahrverbot“ bezeichnet wird.
Aber wie gestaltet sich die Regelung im Einzelnen? Sind nur Lkw oder auch Pkw betroffen? Und mit welchen Konsequenzen in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot haben die Fahrer gemäß Bußgeldkatalog 2024 bei Missachtung zu rechnen. Die vorliegenden Informationen klären Sie hierüber auf.
Inhaltsverzeichnis
Sonntagsfahrverbot: Das Fahrverbot für Lkw
Das Sonntagsfahrverbot bzw. das LKW-Fahrverbot gibt es in Deutschland bereits seit 1956 und gilt an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Ein generelles Lkw-Fahrverbot am Wochenende gibt es in Deutschland allerdings nicht. Stattdessen wurde für die Sommermonate, genauer gesagt im Juli und August, ein Ferienfahrverbot für Lkw gemäß Ferienreiseverordnung eingeführt.
Daher müssen im Sommer Lkw auch ein Fahrverbot am Samstag beachten: Zwischen 7 und 20 Uhr dürfen die Lkw nicht fahren, für die sonst auch das Sonntagsfahrverbot gilt.
Dieses zeitlich begrenzte Wochenendfahrverbot für LKW umfasst allerdings nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgelistet sind. Ein generelles Nachtfahrverbot gibt es in Deutschland bisher aber nicht.
Welche Fahrzeuge sind im Allgemeinen vom Sonntagsfahrverbot betroffen?
Das Sonntagsfahrverbot für Lkw umfasst insgesamt:
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- Lastkraftwagen mit einem Anhänger (hier ist das Gesamtgewicht nicht relevant)
Sonderfall Feiertag
Für Lkw, welche das Sonntagsfahrverbot einhalten müssen, für die besteht auch an Feiertagen ein Fahrverbot. Wie allgemein bekannt ist, gibt es aber auch Feiertage, die nicht bundesweit gelten, sondern nur für bestimmte Bundesländer. Der Fronleichnam gilt beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern dürften Lkw an Fronleichnam daher nicht fahren. In allen anderen Bundesländern jedoch schon. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Abreise über die verschiedenen Feiertage, um sich einen Bußgeldbescheid mit hohem Bußgeld zu ersparen.
An folgenden Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lkw:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingsmontag
- Fronleichnam
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober
- Reformationstag am 31. Oktober
(jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) - Allerheiligen am 1. November
(jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - 1. und 2. Weihnachtstag
Wer ist vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bei speziellen Lkw ab. Diese Ausnahmen sind in § 30 StVO zu finden und werden im Folgenden aufgezählt:
Vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffene Ausnahmen:
- Der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
- Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
- Die Beförderung von Ware, die verderblich ist (Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, Fischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst und Gemüse).
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten im Rahmen der Beförderung verderblicher Ware stehen.
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
- In § 35 StVO sind weiterhin Sonderrechte für z. B. Feuerwehr, Polizei etc. benannt.
Sondergenehmigung beim Sonntagsfahrverbot
Die Praxis bei der Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hat bis heute noch keine genaue Vereinheitlichung erfahren. Bis dato gelten Ausnahmen für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Für weiter Informationen und für eine Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot müssen Sie Kontakt zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufnehmen. Die Beamten teilen Ihnen dann mit, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Missachtung vom Sonntagsfahrverbot: Was gilt nach dem Bußgeldkatalog für Lkw?
Missachten Sie das im Verkehrsrecht festgeschriebene Fahrverbot für Sonn- und Feiertage und sind trotzdem mit einem Lastkraftwagen von über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse oder mit einem Anhänger unterwegs, erwarten Sie nach dem Bußgeldkatalog zwar keine Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Sie sollten sich aber dennoch an die Regelungen halten, denn bei Missachtung des Feiertags- bzw. Sonntagsfahrverbot müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen.
- Wird verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren, kommt ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro auf den Fahrzeugführer zu.
- Hat ein Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet, müssen diese mit einem Bußgeld in Höhe von 570 Euro rechnen.
Jörg meint
18. Februar 2017 at 12:38
Hallo Leute, ich fahr einen T5 Geschlossen/Transporter – als LKW und einen Drehschemel bis 3,5 to(Gesamtlänge 16,5 Meter). Fahr Privat – keinen Werbe- Firmenbeschilderung am Fahrzeug/Anhänger! Gesamtmasse 5,3 to. Ich habe auf den Drehschemel(Geschlossen/Hochplane) ein oder zwei/mehr Fahrräder und ev. auch einen Schirm und einige Stühle/Tisch. „Ladung. für Freizeit/Sport“ ich Fahr am WE und in der Feriern auf der Autobahn. Schon Kontrolle in Hessen, Niedersachsen und SH ohne Beanstandung überstanden – mit viel Diskussion! Sollte doch gehen, sehe ich so. Beste Grüße Jörg
Aaron meint
15. Februar 2017 at 15:18
Hallo,
ich habe einen Transporter mit Lkw-Zulassung (Ford Transit Custom, 2,9t zul. Gesamtgewicht) und würde gerne wissen, ob… :
1. …ich an Sonn- oder Feiertagen – im Rahmen eines Reisegewerbes – mit einem Imbissanhänger fahren dürfte? (Es werden verderbliche Lebensmittel mitgeführt, z.B. Fleisch und Gemüse)
2. …man mit einem Transporter mit Lkw-Zulassung bis 3,5t auf Landstraßen und Autobahnen ohne Anhänger auch nur 80km/h fahren darf, wie „die großen Lkw“? (Und wie verhält es sich mit einem Imbissanhänger mit 100km/h-Zulassung, falls dieser mitgeführt wird?)
3. …es für Reisegewerbe (Gastronomisch) insgemein andere Regelungen/Ausnahmen gibt?
Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
20. Februar 2017 at 10:19
Halle Aaron,
1. wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben, dürfen Sie auch sonntags fahren.
2. bis zu 3,5 t gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerorts.
3. bei Zusatzregelungen sollten Sie am besten die zuständigen Behörden kontaktieren.
bussgeldkatalog.de
Kresimir B. meint
13. Februar 2017 at 20:59
Bin ich vom Fahrverbot mit 3,5 T LKW ausgenommen wenn der Anhänger ein Grünes Kennzeichen hat
Mit freundlichem Gruß
bussgeldkatalog.de meint
20. Februar 2017 at 10:35
Hallo,
in diesem Fall dürfen Sie auch sonntags fahren, wenn Sie landwirtschaftlich tätig sind. Ansonsten ist eine Ausnahmegenehmigung nötig.
bussgeldkatalog.de
Annette meint
10. Februar 2017 at 12:12
Hallo,
darf ich mit einem neu aufgebauten LKW (ohne Zulassung nur mit rotem Kennzeichen) von Freiburg nach Stuttgart fahren? ZGG 18 to. War noch nie zuglassen. Fahrzeug war beim Aufbauhersteller.
bussgeldkatalog.de meint
13. Februar 2017 at 10:17
Hallo Annette,
wenden Sie sich am besten an die zuständigen Behörden. Es ist möglich, dass Sie dazu eine Sondergenehmigung benötigen.
bussgeldkatalog.de
Gräfe meint
7. Februar 2017 at 22:12
Wir haben einen citrön jumper Lkw bis 3,5 t in dem wir das material etc. Transportieren und haben einen normalen hänger mit schlittenhundeboxenaufbau dahinter laufen. Wir fahren zu schlittenhunderennen und zum training.wie sieht es hier mit dem sonntagsfahrverbot aus?danke für eine schnelle antwort
bussgeldkatalog.de meint
13. Februar 2017 at 10:05
Hallo Gräfe,
dazu benötigen Sie eine Genehmigung. Fragen Sie am besten bei den zuständigen Behörden nach.
bussgeldkatalog.de
Armin G. meint
6. Februar 2017 at 12:35
Hallo ich hätte gerne gewußt ob mit meinem t4 mit LKW Zulassung einen Anhänger ziehen darf um meinem Hobby nach zugehen, also auf Flohmärkte fahren darf. Was beinhaltet eigentlich fahren zu Freizeitzwecken? Vielen Dank für eine Antwort .Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
13. Februar 2017 at 9:58
Hallo Armin,
das können Sie schon tun, allerdings müssen Sie dann einen C1E-Führerschein aufweisen. Zudem sollten Sie beachten, dass in diesem Fall das Sonntagsfahrverbot gilt. Wenn Sie das Fahrzeug zu Sport- und Freizeitzwecken an einem Sonntag fahren wollen, müssen Sie dies vorher beantragen.
bussgeldkatalog.de
Heinrich meint
27. Januar 2017 at 16:28
Darf ich mit ein 40 ton lkw von Holland nach travermunde fahren auf sonntagabend und um 20 uhr die bundesgrenze uberfahren ? Ich fuhr ein buchgung von das rederei mit. ? Ich fahr bei Arnhem uber die grenze . Gruße heinrich
bussgeldkatalog.de meint
6. Februar 2017 at 11:36
Hallo Heinrich,
das Sonntagsfahrverbot für LKW ab 7,5 t gilt bis 22 Uhr. Erst danach dürfen LKW ohne Sondergenehmigung wieder fahren.
bussgeldkatalog.de
L.T. meint
23. Januar 2017 at 21:23
Hallo,
ich habe einen Ford Transit Coustom mit LKW-Zulassung. Zulässiges Gesamtgewicht 2900 kg. Darf ich an Sonn- und Feiertagen einen Wohnwagen ziehen? Bezieht sich das Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen auf das Zugfahrzeug oder auf das Gespann (LKW + Wohnwagen)?
bussgeldkatalog.de meint
6. Februar 2017 at 11:48
Hallo,
das Gesamtgewicht bezieht sich auf das Fahrzeug inklusive des Gespanns. Sollte dieses bei mehr als 7,5 t liegen, dürfen Sie den Wohnwagen an Sonn- und Feiertagen nicht ziehen.
bussgeldkatalog.de
Beduine meint
12. Januar 2017 at 14:27
Hallo,
Mein Freund ist Franzose und fährt einen Ford Ranger. Er will nun am Sonntag von Deutschland zurück nach Frankreich fahren und einen 400 kg Anhänger mitnehmen. In den Papieren ist leider nicht ersichtlich ob das Fahrzeug als PKW oder LKW zugelassen ist. . Der Ranger hat ein Gewicht von 2.900 kg. Darf er also nun fahren?
bussgeldkatalog.de meint
16. Januar 2017 at 10:23
Hallo Beduine,
mit diesen Angaben ist es uns leider nicht möglich, Ihre Frage zu beantworten. Sie sollten sich an die zuständige Behörde wenden.
bussgeldkatalog.de
Martin meint
9. Januar 2017 at 0:05
Hallo. Darf ich mit einem Landrover Defender (LKW Zulassung) mit 3.5t Gesamtgewicht einen Anhänger mit 3.5t Gesamtgewicht für Freizeitzwecke ziehen? Wenn ja, was bezeichnet sich als Freizeitzwecke? Der Transport eines Baggers auf einem Autotrailer, der nur für Hobbyschraubereien und Freizeitaktivitäten angeschafft wird?
bussgeldkatalog.de meint
9. Januar 2017 at 10:28
Hallo Martin,
der Transport von Sportbooten oder Pferden kann als Sport- und Freizeitzweck kategorisiert werden. Der Transport eines Baggers wird in der Regel nicht als solcher eingestuft. In Ihrem Fall sollten Sie sich am besten an die zuständige Behörde wenden.
bussgeldkatalog.de
Sascha meint
3. Januar 2017 at 8:40
Hallo,
wie ist das mit LKWs mit einem H-Kennzeichen.
Ich habe vor, mit irgendwann einen alten sowjetischen Militär-LKW zu kaufen, zulässiges Gesamtgewicht 13,5t.
Ist dieser dann ebenfalls vom Verbot betroffen?
Und wenn ich nun eine Ausnahmeerlaubnis in Brandenburg bekomme, darf ich dann auch in andere Bundesländer fahren?
bussgeldkatalog.de meint
9. Januar 2017 at 10:07
Hallo Sascha,
die StVO nimmt keine Unterscheidung zwischen herkömmlichen Lkw und solchen mit H-Kennzeichen vor. Aus diesem Grund gilt das Sonntagsfahrverbot grundsätzlich auch dann, wenn der Lkw über ein H-Kennzeichen verfügt. Sie sollten aber einmal Rücksprache mit der für Sie zuständigen Behörde Rücksprache halten, vielleicht gibt es in Ihrem Bundesland Sonderregelungen. Zu Ihrer letzten Frage: Eine Ausnahmegenehmigung gilt immer nur für das Bundesland, in welchem diese ausgestellt wurde.
bussgeldkatalog.de
Steffi meint
1. Januar 2017 at 21:04
Hallo wir fahren in einem vito mit Lkw Zulassung und Wohnwagen. Die Polizei hat uns bis 22 Uhr still gesetzt und Bußgeld festgesetzt obwohl wir zu privaten Zwecken bzw. Sportzwecken unterwegs sind und nur Schlittenhunde in eingebauten Boxen dabei haben. Reicht der Verweis auf diese erwähnte Ausnahme oder muss ich mit dem Erlass erst eine Sondergenehmigung beantragen bevor ich sonntags fahren kann?
bussgeldkatalog.de meint
2. Januar 2017 at 10:28
Hallo Steffi,
die von der Verkehrsministerkonferenz festgelegte Regelung wird laut Angaben des ADAC in den folgenden Bundesländern umgesetzt: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein. In den anderen Bundesländern ist in der Regel eine Sondergenehmigung nötig. Erkundigen Sie sich am besten bei der zuständigen Behörde darüber, was in Ihrem Fall gilt.
bussgeldkatalog.de
Hajo meint
28. Dezember 2016 at 16:53
Hallo,
darf man an Sonn/Feiertagen mit einem Wohnmobil( LKW-Umbau mit Eintragung) mit 7,49t fahren?
Wie ist das in Kombination mit einem Anhänger ?
MfG
Hajo
bussgeldkatalog.de meint
2. Januar 2017 at 10:00
Hallo Hajo,
ist das Wohnmobil nicht als Lkw zugelassen, dürfen Sie auch mit Anhänger fahren.
bussgeldkatalog.de
Hermann meint
16. Dezember 2016 at 11:28
Hallo ich Grüße Sie,
bin Schausteller habe einen LKW Vito 2770 kg, dazu ein Anhänger als Kinderkarussell grünes Nummernschild SDAH Arbeitsmaschine hat ein Gewicht von 1300 kg die zum Kinderkarussell benötigten Gondeln (Sitze) und zum Aufbau benötigten Teile werden im LKW Vito beim Transport des Karussells mitgeführt. Gibt es für Schaustellerfahrzeuge mit einem Kinderkarussell als Anhänger eine Sonderreglung in Thüringen und Niedersachsen. Sollte es keine Sonderreglung in diesem Fall für Schausteller geben so möchte ich Fragen wenn der og. LKW Vito eine PKW Zulassung hätte kann ich dann ohne Ausnahmegenehmigung fahren.
Danke im voraus für Ihre Antwort. Mfg Hermann
bussgeldkatalog.de meint
19. Dezember 2016 at 10:52
Hallo Hermann,
die Zustimmung der Verkehrsministerkonferenz, die unter anderem besagt, dass Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger) nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wird laut Angaben des ADAC in folgenden Bundesländern umgesetzt: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein. In den anderen Bundesländern wird weiterhin oftmals eine Ausnahmegenehmigung verlangt. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen am besten direkt an eine der zuständigen Behörden.
bussgeldkatalog.de
Heiko G. meint
30. November 2016 at 14:34
Hallo,
ich habe einen Srinter 3,5 t als Pkw zugelassen und einen T5 3,2 t als Pkw zugelassen. Darf ich sonntags damit einen Tandemanhänger 2 t fahren.
Gruss heiko
bussgeldkatalog.de meint
5. Dezember 2016 at 10:05
Hallo Heiko,
sind die Fahrzeuge als Pkw zugelassen, sollte das Fahrverbot nicht für Sie gelten – auch dann nicht, wenn Sie einen Anhänger mitführen.
bussgeldkatalog.de
Franz W. meint
29. November 2016 at 21:20
Hallo,
wenn LKW mit Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken (Wohnwagen) erlaubt an Feiertagen,
darf man an Feiertagen mit einem Fahrzeug mit Lkw-Zulassung ( MB-Vito) Wohnwagen mit „roter Nummer“ fahren/überführen?
Wie siehts in anderen europäischen Ländern aus, z.B. Holland ?
Gruss
bussgeldkatalog.de meint
5. Dezember 2016 at 10:15
Hallo Fanz,
in einigen Ländern der EU gibt es Fahrverbote für Lkw – die Niederlande gehören jedoch nicht dazu. Die Überführung eines Wohnwagens mit einem roten Überführungskennzeichen ist an Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht gestattet. Diese Kennzeichen werden nur an gewerbliche Händler bzw. Firmen ausgegeben, weshalb ein Transport zu Sport- und Freizeitzwecken dann nicht gegeben ist.
bussgeldkatalog.de
Andreas O. meint
28. November 2016 at 8:57
Guten Tag
Fällt ein Ford Ranger, der in der Zulassung vom LKW zum Pick-up umgeschrieben wurde, auch unter Sonntagsfahrverbot mit Anhänger?
Gruß Andreas
bussgeldkatalog.de meint
28. November 2016 at 10:14
Hallo Andreas,
ist das Fahrzeug nicht als Lkw zugelassen, sollte das Verbot in der Regel nicht gelten. Genaue Informationen kann Ihnen die zuständige Zulassungsbehörde geben.
bussgeldkatalog.de
Christian meint
18. November 2016 at 14:04
Hallo
Fahrzeug ist Sprinter ges.Masse eigetragen 2,8t ist kein LKW sondern Sonder KFZ-Werkstatwagen
Wurde in Brandenburg mit Hänger und Ladung ( Ersatzteile) angehalten.Strafanzeige und durfte weiterfahren
da die Grenze zu Sachsen nicht weit wahr und die Polizei das dort anders auslegt.Bescheid über 120€ kam natürlich
Dann mit Anwalt Klage…Ergebnis 50€ B-Geld weil überschreitung 3,5t Gesamtmasse mit LKW am Sonntag.
Ist Nov.2015 gewesen Bescheid kam vor 3Wochen. Ist das so richtig??? Mfg.Christian
bussgeldkatalog.de meint
21. November 2016 at 10:01
Hallo Christian,
wir dürfen Ihnen an dieser Stelle keine Rechtsberatung bieten. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage doch an Ihren Anwalt, dieser kann Sie kompetent beraten.
bussgeldkatalog.de
Robert meint
15. November 2016 at 18:52
Hallo,
ich habe eine privat zugelassene SZM mit einem zGG von 18 t – für diese besteht ja Sonntags solo kein Fahrverbot !
Darf ich Sonntags mit dieser SZM einen Sportgeräteanhänger mit zGG 13,6 t fahren ?
Es wird explizit nur von LKW+Anhänger gesprochen nicht SZM+Anhänger !
(Keine gewerbliche Güterbeförderung- Sportgeräteanhänger grünes Kennzeichen – nur für Motorsportzwecke)
mit freundlichen Grüßen
Robert
bussgeldkatalog.de meint
21. November 2016 at 10:21
Hallo Robert,
wenden Sie sich in diesem speziellen Fall bitte an die zuständige Behörde. Diese kann Ihnen alle nötigen Informationen liefern.
bussgeldkatalog.de
Jens meint
13. November 2016 at 17:31
Hallo ,
ich habe von meiner Firma einen T5 Multivan (Zulassung auf Kombilimosine) auf Privatnutzung . Darf ich Sonntags mit diesem T5 und einem 2t Anhänger voll beladen mit einem Oldtimer auf die Autobahn? Mit freundlichen Grüßen Jens
bussgeldkatalog.de meint
14. November 2016 at 9:49
Hallo Jens,
anscheinend ist das Fahrzeug nicht als Lkw zugelassen. Daher müsste das Sonn- und Feiertagsverbot nicht gelten.
bussgeldkatalog.de
Alexander O. meint
11. November 2016 at 13:25
Hallo,
kann ich mit meinem Pick up „Pannenhilfsfahrzeug“ 3,1 To GG + Anhänger 3 To GG Sonntags fahren
(auch Strecken von 400 Km1
vielen dank für die Antwort
Grüsse
Alex
bussgeldkatalog.de meint
14. November 2016 at 9:58
Hallo Alexander,
ist das Fahrzeug nicht als Lkw zugelassen sondern als Sonderfahrzeug bzw. sonstiges Kfz, gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in der Regel nicht. Dies gilt auch für Fahrten mit einem Anhänger.
bussgeldkatalog.de
Stefan S. meint
8. November 2016 at 15:02
Hallo, darf ich mit einem LKW Sprinter 3500kg zugelassen als Sattelzugmaschine und einem Sattelanhänger, welcher 5000kg Gesamtgewicht hat und als Wohnwagen verschlüsselt ist sonntags fahren? Der Anhänger dient zu Sportzwecken Rennsport und ist unterteilt in Wohnwagen und Werksattaufbau.
bussgeldkatalog.de meint
14. November 2016 at 9:42
Hallo Stefan,
nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen unter anderem Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
bussgeldkatalog.de
Robin I. meint
8. November 2016 at 13:29
Hallo,
Darf ich mit meinem T4 Bulli der als Lastkraftwagen angemeldet ist und meinem Boots Trailer mit Max. Gewicht von 750kg und 100km/h Zulassung Sonntags fahren?
bussgeldkatalog.de meint
14. November 2016 at 9:41
Hallo Robin,
es kommt auf das Gewicht des Zugfahrzeugs an. Nicht unter das Sonn. und Feiertagsverbot fallen Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
bussgeldkatalog.de
Volker meint
7. November 2016 at 0:11
Hallo,
1.
Ich betreibe einen Abschleppdienst in Hessen und habe einen Abschleppwagen mit 7,49 z.G.g. eingetragen als LKW f.Fahrzeugbeförderung und Pannenhilfsfahrzeug.Darf ich einen Anhänger 5 t z.G.g. im Pannenfall zum Abschleppen des Fahrzeug an Sonn.-und Feiertagen mitführen.Oder wie ist es wenn ein PKW mit Anhänger eine Panne hat und muss abgeschleppt und der Anhänger vom PKW mitgeführt werden muss.
2.
Darf ich Privat Sonntags einen Wohnanhänger oder einen Anhänger der für Sportzwecke benutzt wird hinter dem LKW mitführen?
Danke für eine Antwort
Mit freundlichen Grüssen
Volker
bussgeldkatalog.de meint
7. November 2016 at 9:23
Hallo Volker,
zu Frage 1: Nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen. Zu Frage 2: Die Aufhebung des Verbots für Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken geführt werden, gilt nur für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t.
bussgeldkatalog.de
Christin meint
31. Oktober 2016 at 23:21
Was ist wenn morgen Feiertag ist und ich mit meinem lkw nur bis 00:00 Uhr fahren darf
Und ich bin eine halbe Stunde drüber her was passiert dann
bussgeldkatalog.de meint
7. November 2016 at 10:00
Hallo Christin,
wer verbotswidrig an einem Feiertag fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 120 Euro rechnen. Ordnet der Halter das verbotswidrige Fahren an, wird dies mit einem Bußgeld in Höhe von 570 Euro geahndet.
bussgeldkatalog.de