Bußgeldtabelle: Missachtung vom Sonntagsfahrverbot
Verstoß: | Punkte | Bußgeld (€) |
---|---|---|
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | 0 | 120.- |
als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet | 0 | 570.- |
Kurz & Knapp: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW
In Deutschland dürfen LKW ab 7,5 sonntags zwischen 0 und 22 Uhr nicht fahren. Auch LKW mit Anhänger dürfen, unabhängig vom Gewicht, zu dieser Zeit nicht unterwegs sein.
Die StVO definiert in § 30 Ausnahmen, sodass LKW unter bestimmten Voraussetzungen doch fahren dürfen. Auch Sondergenehmigungen sind teilweise möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Eine Missachtung vom Sonntagsfahrverbot bedeutet für LKW-Fahrer ein Bußgeld von 120 Euro. Auch auf den Halter kommen Sanktionen von 570 Euro zu. Die Höhe der Sanktionen können Sie auch hier nachlesen.
Weitere Informationen zu Lkw-Fahrverboten
Sonntagsfahrverbot in Deutschland – Welche genauen Regelungen gelten?
Das Wochenende soll der Entspannung dienen. Nach einer anstrengenden Arbeitswoche heißt es für viele erst einmal wieder Kraft tanken. In der Freizeit stehen dann häufig Kurztrips an. Damit es dann aber nicht zum Stress im Straßenverkehr kommt, wurde das „Sonntagsfahrverbot“ und das „Feiertagsfahrverbot“ eingeführt..
Das Fahrverbot am Sonntag bzw. an Feiertagen soll zudem auch die Umwelt schonen. Deshalb sind von dieser Regelung in erster Linie Lastkraftwagen betroffen, weshalb das Ganze auch gern als „Lkw-Fahrverbot“ bezeichnet wird.
Aber wie gestaltet sich die Regelung im Einzelnen? Sind nur Lkw oder auch Pkw betroffen? Und mit welchen Konsequenzen in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot haben die Fahrer gemäß Bußgeldkatalog 2024 bei Missachtung zu rechnen. Die vorliegenden Informationen klären Sie hierüber auf.
Inhaltsverzeichnis
Sonntagsfahrverbot: Das Fahrverbot für Lkw
Das Sonntagsfahrverbot bzw. das LKW-Fahrverbot gibt es in Deutschland bereits seit 1956 und gilt an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Ein generelles Lkw-Fahrverbot am Wochenende gibt es in Deutschland allerdings nicht. Stattdessen wurde für die Sommermonate, genauer gesagt im Juli und August, ein Ferienfahrverbot für Lkw gemäß Ferienreiseverordnung eingeführt.
Daher müssen im Sommer Lkw auch ein Fahrverbot am Samstag beachten: Zwischen 7 und 20 Uhr dürfen die Lkw nicht fahren, für die sonst auch das Sonntagsfahrverbot gilt.
Dieses zeitlich begrenzte Wochenendfahrverbot für LKW umfasst allerdings nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgelistet sind. Ein generelles Nachtfahrverbot gibt es in Deutschland bisher aber nicht.
Welche Fahrzeuge sind im Allgemeinen vom Sonntagsfahrverbot betroffen?
Das Sonntagsfahrverbot für Lkw umfasst insgesamt:
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- Lastkraftwagen mit einem Anhänger (hier ist das Gesamtgewicht nicht relevant)
Sonderfall Feiertag
Für Lkw, welche das Sonntagsfahrverbot einhalten müssen, für die besteht auch an Feiertagen ein Fahrverbot. Wie allgemein bekannt ist, gibt es aber auch Feiertage, die nicht bundesweit gelten, sondern nur für bestimmte Bundesländer. Der Fronleichnam gilt beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern dürften Lkw an Fronleichnam daher nicht fahren. In allen anderen Bundesländern jedoch schon. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Abreise über die verschiedenen Feiertage, um sich einen Bußgeldbescheid mit hohem Bußgeld zu ersparen.
An folgenden Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lkw:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingsmontag
- Fronleichnam
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober
- Reformationstag am 31. Oktober
(jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) - Allerheiligen am 1. November
(jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - 1. und 2. Weihnachtstag
Wer ist vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bei speziellen Lkw ab. Diese Ausnahmen sind in § 30 StVO zu finden und werden im Folgenden aufgezählt:
Vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffene Ausnahmen:
- Der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
- Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
- Die Beförderung von Ware, die verderblich ist (Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, Fischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst und Gemüse).
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten im Rahmen der Beförderung verderblicher Ware stehen.
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
- In § 35 StVO sind weiterhin Sonderrechte für z. B. Feuerwehr, Polizei etc. benannt.
Sondergenehmigung beim Sonntagsfahrverbot
Die Praxis bei der Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hat bis heute noch keine genaue Vereinheitlichung erfahren. Bis dato gelten Ausnahmen für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Für weiter Informationen und für eine Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot müssen Sie Kontakt zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufnehmen. Die Beamten teilen Ihnen dann mit, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Missachtung vom Sonntagsfahrverbot: Was gilt nach dem Bußgeldkatalog für Lkw?
Missachten Sie das im Verkehrsrecht festgeschriebene Fahrverbot für Sonn- und Feiertage und sind trotzdem mit einem Lastkraftwagen von über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse oder mit einem Anhänger unterwegs, erwarten Sie nach dem Bußgeldkatalog zwar keine Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Sie sollten sich aber dennoch an die Regelungen halten, denn bei Missachtung des Feiertags- bzw. Sonntagsfahrverbot müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen.
- Wird verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren, kommt ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro auf den Fahrzeugführer zu.
- Hat ein Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet, müssen diese mit einem Bußgeld in Höhe von 570 Euro rechnen.
Markus meint
5. Mai 2017 at 22:59
Warum ist das fahren eines LKW bis 3,5to und Sportanhänger (Hundesport) nicht Bundeseinheitlich geregelt?
LG
Markus
bussgeldkatalog.de meint
8. Mai 2017 at 8:33
Hallo Markus,
wenden Sie sich dazu bitte an die zuständigen Behörden. Grundsätzlich darf ein Lkw mit Anhänger zu Freizeitzwecken allerdings an Sonn- und Feiertagen gefahren werden.
bussgeldkatalog.de
Sascha meint
2. Mai 2017 at 12:29
Guten Tag,
Ich habe einen LKW mit max 7,5t zG, dieser fällt ja nicht unter das LKW-Fahrverbot.
Nun wenn ich das richtig verstanden habe, darf ich aber auch mit meinem Anhänger an Sonn-und Feiertagen fahren, da dieser zum Transport eines Rennwagens dient. Meine Frage ist nun, brauch der Anhänger eine besondere Zulassung (grünes Kennzeichen) oder reicht auch eine ganz normale Zulassung ? oder benötige ich eine Ausnahmegenehmigung ? oder einen anderen Nachweiss … ?
Vielen Dank
Mfg
Sascha
bussgeldkatalog.de meint
8. Mai 2017 at 8:48
Hallo Sascha,
bitte wenden Sie sich dazu an die zuständige Zulassungsbehörde. Diese kann Ihnen genau mitteilen, welches Kennzeichen und welche Zulassung Sie für Ihr Fahrzeug und Ihren Anhänger benötigen.
bussgeldkatalog.de
Patrick meint
27. April 2017 at 21:00
Hallo. Wie sieht es jetzt mit den fahren an Sonn.und Feiertagen mit einem lkw h Kennzeichen zulässig 13 Tonnen aus. Private Nutzung zu Treffen und Hobby Zwecken. Mfg
bussgeldkatalog.de meint
2. Mai 2017 at 9:38
Hallo Patrick,
die StVO nimmt keine Unterscheidung zwischen „jungen“ Lkw und Oldtimer-Lkw bezüglich des Sonntagsfahrverbotes vor. Sie sind demnach nicht generell vom Verbot ausgenommen. Für weitere Informationen sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Dort können Sie auch – wenn nötig – eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
bussgeldkatalog.de
Jens meint
23. April 2017 at 18:11
Darf ich mit einem Mercedes Sprinter 3,5t am 1.Mai ohne Anhänger zu gewerblichen zwecken fahren?
bussgeldkatalog.de meint
24. April 2017 at 10:48
Hallo Jens,
ohne Anhänger ist das Fahren erlaubt.
bussgeldkatalog.de
Elke meint
21. April 2017 at 11:40
ich verstehe es immer noch nicht so ganz.
T6 /2,8t LKW + kleiner Hänger 750KG … kommt über die 3,5t also Fahrverbot.
T6/ Firmenbus / 2,8t PKW + kleiner privater Hänger 750KG kann fahren ?
stimmt das so?
Danke
bussgeldkatalog.de meint
24. April 2017 at 10:51
Hallo Elke,
das Verbot für Anhänger hinter Lkw gilt ohne Gewichtsbeschränkung. Ist das Fahrzeug als Pkw zugelassen, dürfen Sie mit Anhänger fahren.
bussgeldkatalog.de
Georg meint
21. April 2017 at 9:56
Schönen Guten Tag,
Darf ich mit meinen Pick up mit LKW zulassung, mit meinen Wohnwagen am Sonntag fahren?
Gesamt Gewicht beträgt 4,2 Tonnen.
bussgeldkatalog.de meint
24. April 2017 at 10:52
Hallo Georg,
nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt in 10 von 16 Bundesländern. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
bussgeldkatalog.de
Nico meint
16. April 2017 at 8:27
Guten Tag
Ich habe mir einen 20 Jahre alten Fiat scudo abgeschafft.
Denn habe ich als LKW zugelassen weil er vom Vorgänger auch so zugelassen war.
Meine Frage ist jetzt da es sich um eine PKW handelt mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2190 kg der als LKW zugelassen ist darf ich den an Sonn und Feiertagen fahren ohne Anhänger.
Vielen Dank schonmal im voraus für Ihre Antwort.
bussgeldkatalog.de meint
19. April 2017 at 12:49
Hallo Nico,
das Sonntagsfahrverbot greift ohne Anhänger für LKW ab 7,5 t – also nicht in Ihrem Fall.
bussgeldkatalog.de
Michael meint
15. April 2017 at 17:37
Hallo guten Tag,
Wir sind ein Kleines Transport und Schaustellerunternehmen,Und Fahren Beruflich am Wochenende zu Plätze die am Wochenende Starten auch Sonntags , 1 Tages Veranstaltungen oder Samstags Abends Aufhören , dürfen wir mit Unserem Transporter Iveco 3,5T mit Autotrailer und Obendrauf den Verkaufsanhänger Draufgestellt Ziehen ( Mit unserer Schaustellerreisegewerbekarte)?Würde mich über eine Antwort freuen, vielen dank
bussgeldkatalog.de meint
19. April 2017 at 13:08
Hallo Michael,
in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein benötigen Sie keine Ausnahmegenehmigung. In den anderen Bundesländern hingegen schon. Je nach Bundesland gilt nämlich die Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO.
bussgeldkatalog.de
Ralph meint
13. April 2017 at 15:10
Hallo,
ich habe eine Frage zu meinem Ford Ranger, den ich auf N1G Aufbauart BE (Pickup) umschlüsseln lies.
Er ist jetzt als Pickup: klassische Aufbauart Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen – N1G BE Geländefz.Gü.bef.b. 3,5 t Pick-up KBA-Nr. 001, Juli 2011.
Gilt damit das Fahrverbot mit Hänger am Wochenende oder nicht mehr?
Danke
Viele Grüße
Ralph
bussgeldkatalog.de meint
19. April 2017 at 12:52
Hallo Ralph,
das Sonntagsfahrverbot richtet sich an LKW ohne Anhänger ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t. In Ihrem Fall greift es also nicht. Mit Anhänger richtet sich das Fahrverbot jedoch an alle als LKW zugelassenen Fahrzeuge – unabhängig ihres Gewichtes.
bussgeldkatalog.de
Ralph meint
25. April 2017 at 20:13
Bleibt der Pickup damit trotz Umschreibung auf Aufbauart BE also Pickup doch weiter ein LKW?
Welcher Eintrag im Fahrzeugschein bestimmt ob das Sonntagsfahrverbot mit Anhänger greift?
Danke
VG
Ralph G.
bussgeldkatalog.de meint
2. Mai 2017 at 10:20
Hallo Ralph,
in der Zulassungsbescheinigung Teil I finden Sie in der Zeile mit der Nummer 5 die Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus. Nur bei einer Zulassung als Lkw greift das Fahrverbot mit Anhänger. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde wenden.
bussgeldkatalog.de
Stefano meint
28. Juli 2017 at 19:23
Die Fahrzeugklasse N1 ist ein Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
Die Fahrzeugklasse M1 ist immer ein Pkw, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse.
Karsten meint
11. April 2017 at 17:03
Hallo.
Gibt es eine einheitliche Regelung für Schausteller, am Wochenende mit Lkw + Anhänger zu fahren? Oder fällt das in den Bereich Inventar-Transporte?
bussgeldkatalog.de meint
19. April 2017 at 13:13
Hallo Karsten,
einen einheitliche Regelung existiert leider nicht. In folgenden Bundesländern können Sie ohne Ausnahmegenehmigung fahren: Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein. In den anderen Bundesländern müssen Sie (mit Verweis auf VwV zum § 30 StVO) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
bussgeldkatalog.de
Peter K. meint
10. April 2017 at 19:50
Hallo,
Betr: Ausnahme Anhänger für Sportzwecke bis 3,5to etc.
Der ADAC sagt das Lkw Fahrverbot gilt eigentlich nur für Berufkraftfahrer und deren Schutz und das eigentlich alle Länder bei der Konferenz sich einig waren, das dies nicht für Fahrten für Sportzwecke gelten soll.
Nun, selbst die Polizei (länderübergreifend)weiß davon nichts und Bezüge findet man so gut wie nicht.
Es wird immer zum Lotteriespiel mit der Lkwzulassung zu fahren.
Zwei gleiche Fahrzeuge mit gleichem Hänger, der eine darf fahren, der andere nicht!
Wie können wir diesen Blödsinn endlich ein Ende bereiten?
Und das Bundesweit!
Vielleicht wisst ihr ja einen Rad, aber nicht die Behörden fragen, da gibt es auch überall Diskussionen.
Grüßĺe
Matze meint
10. April 2017 at 16:11
Hallo. Bin auch leicht irritiert.
Habe einen Transporter ( Pritsche) zulässiges GG 3,5 Tonnen. Lkw Zulassung. Darauf steht mein Hobby Geländewagen. Und an diesem Transporter hängt mein Wohnwagen mit 1,5t GG. Brauch ich für dieses Gespann eine SonntagsfahrGenehmigung? Wenn NEIN weil der Wohnwagen kein normaler Anhänger ist. Wo kann man sich das aus drucken? Und wissen die Polizisten das auch?
Mfg Matze
bussgeldkatalog.de meint
19. April 2017 at 13:25
Hallo Matze,
hierzu gibt es keine einheitliche Regelungen. Je nach Bundesland müssen Sie, um Sonntags fahren zu dürfen, eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
bussgeldkatalog.de
Thomas meint
10. April 2017 at 15:19
Hallo ! Ich habe einen Abschleppwagen mit Schiebeplateu 7,5 To. Im Fahrzeugschein steht Lkw für Fahrzeugbeförderung! Darf ich mit diesem LKW auch beispielsweise kleine Container befördern? Voraussgesetzt diese sind natürlich ordnungsgemäß gesichert! Wenn nicht kann ich diesen Passus im Fahrzeugschein ändern lassen damit ich mit diesem LKW Fahrzeuge und Container befördern darf?
Vielen Dank !
bussgeldkatalog.de meint
19. April 2017 at 13:29
Hallo Thomas,
die zuständige Zulassungsstelle ist hier der richtige Ansprechpartner. Bedenken Sie, dass Ihre Versicherung unter Umständen Leistungen verweigern kann, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu einem fremden Zweck nutzen.
bussgeldkatalog.de
Andreas meint
4. April 2017 at 8:41
dient das mitführen eines anhängers zum transport eines zugelassenem oder abgemeldetem motorrades, samt diesem oder leer dem freizeitzweck ??
vw kstenwagen mit LKW zulassung 2,8t zggw. und 1,3to gebremster anhänger für motorräder (normale zulassung).
oder würde das nur mit einem auf 699kg begrenzten klappen, um unter den 3,5t zggw. zu bleiben ??
danke für infos
bussgeldkatalog.de meint
10. April 2017 at 9:48
Hallo Andreas,
das kommt darauf an für welchen Zweck Sie das Motorrad transportieren. Liegt der Zweck im Gewerbe, da Sie mit Motorrädern handeln, diese reparieren oder Ähnliches, ist dies kein Freizeitzweck.
bussgeldkatalog.de
Wolle meint
2. April 2017 at 0:40
Hallo,
ich habe mich jetzt durch alle Kommis gelesen und werde nicht schlauer. Vielleicht ist es auch zuviel Input.
Folgender Sachverhalt:
Ich fahre (gewerblich) ein Wohnmobil ((3,5t Zulassung),aber tatsächliches Gewicht liegt bei 3t).
Hinter diesem Womo ist ein Anhänger mit einem Mitnahmestapler (3t).
Das Womo hat eine Womo Zulassung. DIe Zulassung läuft über meine Firma. Ich bin nicht der Halter.
Ich bin öfters mal schon Sonntags unterwegs. Darf ich,oder darf ich nicht?
Danke für die kommende Antwort ;-)
bussgeldkatalog.de meint
3. April 2017 at 9:29
Hallo Wolle,
wenn Sie nicht gewerblich sondern ausschließlich privat mit dem Wohnmobil unterwegs sind, gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.
bussgeldkatalog.de
Matthias meint
22. März 2017 at 12:49
Guten Tag,
folgenden Sachverhalt möchte ich schildern: Für gewerbliche Zwecke müssen wir mit unserem Firmenfahrzeug Audi A4 einen Oldtimer Fiat 500 per Anhänger transportieren. Das Gespann wiegt insgesamt weniger als 3,5 t.
Für PKW gilt ja generell kein Fahrverbot mit Anhänger an einem Sonntag, wenn es aus privaten Gründen geschieht.
Meine Frage: Wie verhält es sich, wenn das Gespann gewerblich unterwegs ist? Dürfen wir mit Anhänger sonntags fahren oder gilt hier auch das Sonntagsfahrverbot?
bussgeldkatalog.de meint
27. März 2017 at 9:10
Hallo Matthias,
in diesem Fall gilt auch das Sonntagsfahrverbot.
bussgeldkatalog.de
Klaus J G. meint
20. März 2017 at 15:57
Hallo, leider habe ich auf mein Anfrage noch keine Antwort erhalten.
Daher noch einmal die Frage:
Ich möchte demnächst mit einem VW Amarok und LKW Zulassung zu einem Oldtimertreffen fahren, hinten dran soll ein Anhänger ( 2,7 To.) mit einem Oldtimer Traktor drauf. Am Freitag geht es hin, aber an einem Sonntag zurück. Gilt für das Gespann nun auch das Sonntags Fahrverbot für LKW mit Anhänger oder nicht? Es handelt sich um ein rein privates Vergnügen. Für eine Auskunft bin ich sehr Dankbar.
bussgeldkatalog.de meint
3. April 2017 at 10:12
Hallo Klaus,
für private Fahrten gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.
bussgeldkatalog.de
Walter meint
19. März 2017 at 21:21
Hallo,
mein Toyota Hilux wird in der ZB 1 unter Pkt. 5 wie folgt beschrieben:
Geländefz. Gü. bef. b. 3,5 t
Lastkraftwagen
Ich transportiere mit v. g. Fahrzeug – auch an Sonn- und Feiertagen – Wasser und Pferdemist. Hierfür nutze ich zwei verschiedene Anhänger. Einen Sonderanhänger Plattform für das Wasser und einen Kipper als offener Kasten für den Pferdemist.
Wir betreiben kein Gewerbe. Die Pferdehaltung dient ausschließlich unserer Freizeitbeschäftigung.
Jetzt meine Frage:
Gilt für mich bzw. mein jeweiliges Gespann das Fahrverbot an Sonn- Feiertagen?
Danke vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Walter
bussgeldkatalog.de meint
20. März 2017 at 10:06
Hallo Walter,
da Sie das Gefährt nur aus Freizeitzwecken für den privaten Gebrauch nutzen, gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht.
bussgeldkatalog.de
Fabian S. meint
19. März 2017 at 13:04
Hallo,
fällt eine Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschine, in der Bauart eines Lkw,mit grünen Kennzeichen unter das Sonntagsfahrverbot?
Falls nicht, wo findet man den entsprechenden Gesetzestext?
Vielen Dank im voraus
bussgeldkatalog.de meint
20. März 2017 at 10:14
Hallo Fabian,
nein, mit grünem Kennzeichen und im land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dürfen Sie auch an Sonn- und Feiertagen fahren. In § 30 der StVO können Sie die Ausnahmen nachlesen.
bussgeldkatalog.de
Maria meint
17. März 2017 at 17:10
Hey,kann ich fharen Sonntag in Deutschland mit Mercedes Sprinter 313 mit Anhänger 750 kg??? Danke für deine Rückmeldung
bussgeldkatalog.de meint
20. März 2017 at 10:23
Hallo Maria,
das kommt auf den Zweck der Fahrt an. Private Fahren sind Sonn- und Feiertags erlaubt. Dies können Sie in § 30 der StVO nachlesen.
bussgeldkatalog.de
KJ G. meint
14. März 2017 at 12:45
Hallo aus Nidersachsen,
ich habe vor mit einem VW Amarok mit LKW Zulassung und einem Anhänger mit einem Oldtimer Traktor drauf zu einem Treffen in NRW zu fahren, Freitags hin ist ja noch nicht das Problem, aber Sonntags zurück eventuell.
Oder ist das doch möglich, weil ich zu privaten Zwecken, also freizeitmäßig damit unterwegs bin. Der Amarok hat ein zul. GG von 2.920 KG, der Anhänger ein zul. GG von 2.700 KG. Tatsächlich würde der Anhänger mit Traktor etwa 1.700 Kg wiegen. Aber das Gewicht des Zuges insgesamt scheint ja nicht relevant zu sein.
Danke für Aufklärung zu meinem Anliegen.
bussgeldkatalog.de meint
20. März 2017 at 10:06
Hallo,
dies ist zulässig, sofern die zulässige Gesamtmasse von 3,5 t nicht überschritten wird.
bussgeldkatalog.de
Cenk meint
7. März 2017 at 6:30
Hallo Ihr Lieben,
Ich bin Privat-Person und möchte mir mit einem Freund (auch Privat-Person) eine kleine Halle mieten ,um an unseren Autos , 5 Stück …( und die Autos einiger Freunde ) zu schrauben.
Um die 2 abgemeldeten Fahrzeuge aus der Garage in die Halle hin-und her zu bewegen wollte ich uns einen Auto-Transporter zulegen.
Frage: Kann ich als Privat-Person einen PKW-Transporter ( also Transporter mit integr.Ladefläche für ein Fahrzeug bis 2 / 2.5 T ) zulassen…und was ist zu beachten (Sonntag / Fiertags-Fahrten / als PKW oder LKW zulassen etc.) ?
Lieben Gruß und Dank im Voraus
bussgeldkatalog.de meint
13. März 2017 at 10:33
Hallo Cenk,
grundsätzlich eine solche Zulassung auch für Privatpersonen möglich. Welche Besonderheiten und Zulassungsvoraussetzungen hier gelten, erfragen Sie am besten direkt bei der Zulassungsstelle.
bussgeldkatalog.de
Dieter meint
5. März 2017 at 19:16
Vw amarok pickup firmenfahrzeug mit LKW Zulassung darf ich am Wochenende mit meinen Wohnwagen in den Urlaub fahren
bussgeldkatalog.de meint
6. März 2017 at 10:59
Hallo Dieter,
in den meisten Bundesländern gilt laut einer Entscheidung der Verkehrsministerkonferenz eine Sondergenehmigung für Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
bussgeldkatalog.de
stefan meint
19. Februar 2017 at 13:47
hallo ich möchte sonntags von der eifel nach düsseldorf fahren weil ich dort übers we beim 24h rennen war, darf ich dann mit einem transporter der 3,5 to und lkw zulassung hat und einem wohnwagen sonntags fahren? möchte ja nur nachhause kommen. mfg
bussgeldkatalog.de meint
20. Februar 2017 at 10:04
Hallo Stefan,
bei einer Lkw-Zulassung benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um Sonntags fahren zu dürfen. Wenden Sie sich dazu an die entsprechenden Behörden.
bussgeldkatalog.de
Jürgen meint
18. Februar 2017 at 22:03
Hallo möchte mir einen transporter / Kastenwagen mit Anhängerkuplung Zulässiges gesamtgewicht 3,5 tonnen zulegen, und fahre diesen nur privat, muß das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden?
Zweite Frage:
Und wie ist das wenn ich da noch einen Anhänger mit einem zulässigem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen dranhänge ?
Dritte Frage: Darf ich damit am Sonntag Kartoffeln für mich u. Familienangehörige sowie für Freunde u. Bekannte zum einlagern holen ist alles privat u. nicht gewerblich. mfg.
bussgeldkatalog.de meint
20. Februar 2017 at 10:07
Hallo Jürgen,
zu erstens und zweitens: ein Fahrtenschreiber ist ab einem Gesamtgewicht von 7,5 t Pflicht. zu drittens: Sie benötigen bei einem Fahrzeug mit Lkw-Zulassung grundsätzlich eine Sondergenehmigung, um Sonntags fahren zu dürfen.
bussgeldkatalog.de