Bußgeldtabelle: Missachtung vom Sonntagsfahrverbot
Verstoß: | Punkte | Bußgeld (€) |
---|---|---|
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | 0 | 120.- |
als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet | 0 | 570.- |
Kurz & Knapp: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW
In Deutschland dürfen LKW ab 7,5 sonntags zwischen 0 und 22 Uhr nicht fahren. Auch LKW mit Anhänger dürfen, unabhängig vom Gewicht, zu dieser Zeit nicht unterwegs sein.
Die StVO definiert in § 30 Ausnahmen, sodass LKW unter bestimmten Voraussetzungen doch fahren dürfen. Auch Sondergenehmigungen sind teilweise möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Eine Missachtung vom Sonntagsfahrverbot bedeutet für LKW-Fahrer ein Bußgeld von 120 Euro. Auch auf den Halter kommen Sanktionen von 570 Euro zu. Die Höhe der Sanktionen können Sie auch hier nachlesen.
Weitere Informationen zu Lkw-Fahrverboten
Sonntagsfahrverbot in Deutschland – Welche genauen Regelungen gelten?
Das Wochenende soll der Entspannung dienen. Nach einer anstrengenden Arbeitswoche heißt es für viele erst einmal wieder Kraft tanken. In der Freizeit stehen dann häufig Kurztrips an. Damit es dann aber nicht zum Stress im Straßenverkehr kommt, wurde das „Sonntagsfahrverbot“ und das „Feiertagsfahrverbot“ eingeführt..
Das Fahrverbot am Sonntag bzw. an Feiertagen soll zudem auch die Umwelt schonen. Deshalb sind von dieser Regelung in erster Linie Lastkraftwagen betroffen, weshalb das Ganze auch gern als „Lkw-Fahrverbot“ bezeichnet wird.
Aber wie gestaltet sich die Regelung im Einzelnen? Sind nur Lkw oder auch Pkw betroffen? Und mit welchen Konsequenzen in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot haben die Fahrer gemäß Bußgeldkatalog 2025 bei Missachtung zu rechnen. Die vorliegenden Informationen klären Sie hierüber auf.
Inhaltsverzeichnis
Sonntagsfahrverbot: Das Fahrverbot für Lkw
Das Sonntagsfahrverbot bzw. das LKW-Fahrverbot gibt es in Deutschland bereits seit 1956 und gilt an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Ein generelles Lkw-Fahrverbot am Wochenende gibt es in Deutschland allerdings nicht. Stattdessen wurde für die Sommermonate, genauer gesagt im Juli und August, ein Ferienfahrverbot für Lkw gemäß Ferienreiseverordnung eingeführt.
Daher müssen im Sommer Lkw auch ein Fahrverbot am Samstag beachten: Zwischen 7 und 20 Uhr dürfen die Lkw nicht fahren, für die sonst auch das Sonntagsfahrverbot gilt.
Dieses zeitlich begrenzte Wochenendfahrverbot für LKW umfasst allerdings nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgelistet sind. Ein generelles Nachtfahrverbot gibt es in Deutschland bisher aber nicht.
Welche Fahrzeuge sind im Allgemeinen vom Sonntagsfahrverbot betroffen?
Das Sonntagsfahrverbot für Lkw umfasst insgesamt:
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- Lastkraftwagen mit einem Anhänger (hier ist das Gesamtgewicht nicht relevant)
Sonderfall Feiertag
Für Lkw, welche das Sonntagsfahrverbot einhalten müssen, für die besteht auch an Feiertagen ein Fahrverbot. Wie allgemein bekannt ist, gibt es aber auch Feiertage, die nicht bundesweit gelten, sondern nur für bestimmte Bundesländer. Der Fronleichnam gilt beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern dürften Lkw an Fronleichnam daher nicht fahren. In allen anderen Bundesländern jedoch schon. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Abreise über die verschiedenen Feiertage, um sich einen Bußgeldbescheid mit hohem Bußgeld zu ersparen.
An folgenden Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lkw:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingsmontag
- Fronleichnam
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober
- Reformationstag am 31. Oktober
(jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) - Allerheiligen am 1. November
(jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - 1. und 2. Weihnachtstag
Wer ist vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bei speziellen Lkw ab. Diese Ausnahmen sind in § 30 StVO zu finden und werden im Folgenden aufgezählt:
Vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffene Ausnahmen:
- Der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
- Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
- Die Beförderung von Ware, die verderblich ist (Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, Fischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst und Gemüse).
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten im Rahmen der Beförderung verderblicher Ware stehen.
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
- In § 35 StVO sind weiterhin Sonderrechte für z. B. Feuerwehr, Polizei etc. benannt.
Sondergenehmigung beim Sonntagsfahrverbot
Die Praxis bei der Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hat bis heute noch keine genaue Vereinheitlichung erfahren. Bis dato gelten Ausnahmen für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Für weiter Informationen und für eine Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot müssen Sie Kontakt zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufnehmen. Die Beamten teilen Ihnen dann mit, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Missachtung vom Sonntagsfahrverbot: Was gilt nach dem Bußgeldkatalog für Lkw?
Missachten Sie das im Verkehrsrecht festgeschriebene Fahrverbot für Sonn- und Feiertage und sind trotzdem mit einem Lastkraftwagen von über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse oder mit einem Anhänger unterwegs, erwarten Sie nach dem Bußgeldkatalog zwar keine Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Sie sollten sich aber dennoch an die Regelungen halten, denn bei Missachtung des Feiertags- bzw. Sonntagsfahrverbot müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen.
- Wird verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren, kommt ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro auf den Fahrzeugführer zu.
- Hat ein Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet, müssen diese mit einem Bußgeld in Höhe von 570 Euro rechnen.
Conrad meint
12. Oktober 2017 at 13:27
Liebes Team von bussgeldkatalog.de:
gilt für mein Gespann, bestehend aus einem als LKW zugelassenen PickUp und zul. Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sowie einem Lastenanhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von 1,2 Tonnen das LKW-Fahrverbot an Sonntag- und Feiertagen, wenn ich privat und Kaminholz von meinem Schwiegereltern vom Bundesland Brandenburg nach Sachsen transportieren möchte?
Vielen Dank für die Antwort.
bussgeldkatalog.de meint
6. November 2017 at 9:17
Hallo Conrad,
ja, das Verbot gilt.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Lothar meint
3. Oktober 2017 at 21:08
Hallo,
ich fahre einen VW Crafter mit LKW-Zulassung.Ich möchte am Sonntag mit einem
Pferdeanhänger Rinder für eine Hobbyhaltung holen.Fällt diese Fahrt dann in
„zu Freizeitzwecken“ oder falle ich ins Sonntagsfahrverbot?
Gruß Lothar
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 12:56
Hallo Lothar,
in der Regel sollten Sie damit unter „Freizeitzwecke“ fallen. Falls Sie weitere Klärung benötigen, können Sie sich diesbezüglich auch an die Fahrerlaubnisbehörde wenden.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Ilo B meint
15. September 2017 at 13:34
Frage 1: Ein WoMo über 3,5t mit einem gewerblichen Promotionanhänger unterliegt nicht dem „Sonntagsfahrverbot“ – korrekt ?
Frage 2: Ein als LKW zugelasseneer (aber als PKW versteuerter) PickUp mit einem gewerblichen Promotionanhänger unterliegt dem „Sonntagsfahrverbot“ – korrekt ?
Besten Dank für die Antworten.
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 10:34
Hallo Ilo B,
zu Ihren Fragen:
1. Da Sie über das zulässige Gesamtgewicht kommen und gewerblich unterwegs sind, gilt das Sonntagsfahrverbot für Sie. Erkundigen Sie sich hierzu jedoch noch einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde, da von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bestehen können.
2. Das hängt vom Gewicht ab und sollte ebenfalls bei der Fahrerlaubnisbehörde erfragt werden.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Mariusz meint
31. August 2017 at 11:07
Hallo,
Kann Ich fahren durch Deutschland mit Blumen am Sonntag? (Transport Holland nach Polen)
Gruss Mariusz
bussgeldkatalog.de meint
4. September 2017 at 10:47
Hallo Mariusz,
wenn Sie einen LKW fahren, dann nicht.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Alex meint
27. August 2017 at 11:04
Servus, kann ich fahren mit ein lkv 9t sontag wen ich will mobel transportieren wom ein wohnung zum andre ?
bussgeldkatalog.de meint
28. August 2017 at 11:55
Hallo Alex,
wenn Ihr Wagen über 7,5 Tonnen Gesamtlast kommt, dann gilt das Fahrverbot für Sie. Erkundigen Sie sich jedoch für weitere Details und mögliche Ausnahmen bei einer Fahrerlaubnisbehörde.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Sezgin meint
25. August 2017 at 16:52
Hallo,
darf ich an einem Sonntag mit einem Sprinter (3,5 t zug. Gesamtmasse), der als PKW bzw Mehrzweckfhzg zur Beförderung von Personen von bis zu 8 Personen zugelassen ist (und nicht als LKW), einen Anhänger ziehen? Der Sprinter ist zwar als Pkw zugelassen, hat aber hinten keine Sitze.
Wenn ich damit nicht fahren darf, frage ich mich wie so viele Fahrzeuge am Sonntagmorgen zum Trödelmarkt fahren können mit Sprinter und Anhänger. Die müssen dich sonntags arbeiten und verkaufen.
bussgeldkatalog.de meint
28. August 2017 at 11:22
Hallo Sezgin,
solange Sie nicht über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht kommen, dann gilt das Fahrverbot nicht für Sie.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Sezgin meint
28. August 2017 at 20:04
Ich wurde aber von der polizei angehalten, er bestand darauf dass es ein lkw sei da die ladefläche grösser ist als die sitzkabine. Ich habe eine strafe bekommen, aber widerspruch eingelegt der abgelehnt wurde. Ich würde nun von der staatsanwaltschaft hören. Nach Ihrer aussage gilt das sonntagsverbot nicht für mich da ich nicht mit lkw zulassung fahre und nicht über 7.5 t gesamtgewicht bin. Wie kommt es dann dass mein widerspruch abgelehnt wird? Irgendwas ist da doch komisch
bussgeldkatalog.de meint
4. September 2017 at 9:38
Hallo Sezgin,
warum Ihr Bescheid abgelehnt wurde, können wir nicht nachvollziehen – dies ist Sache der ausstellenden Behörde.
Grundsätzlich zu unserer Arbeit: Die Informationen, welche wir weitergeben, entnehmen wir offiziellen Zahlen und bemühen uns dahingehend stets um Richtigkeit. Dennoch sind und bleiben unsere Angaben ohne Gewähr, da wir keine offizielle Verkehrsrechtinstanz sind. Deshalb ist es uns auch nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu geben.
Wenn Sie zu Ihrem Fall eine fundierte Aussage haben möchten, kontaktieren Sie bitte einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Norbert meint
25. August 2017 at 9:58
Hallo,
darf ich mit einem gemieteten Radlader (5t) am Sonntag auf der Straße inner- und außerorts fahren?
Gruß Norbert
bussgeldkatalog.de meint
28. August 2017 at 11:21
Hallo Norbert,
das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle LKW mit Anhänger. Feiertage, die nicht bundeseinheitlich sind, gelten nur in den entsprechenden Bundesländern. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht vom Fahrverbot betroffen. Demnach sollten Sie damit fahren dürfen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
JayCee meint
10. August 2017 at 20:42
Moin.
Mich würde interessieren, wie sich die Art des Anhängers definiert. Darf ich mit meinem als Lkw zugelassenen Pickup am Sonntag ein Kanu für den Freizeitgebrauch auf einem „normalen“ Anhänger transportieren, wenn es korrekt gesichert werden kann, oder anders herum backsteine in einem pferdeanhänger transportieren? (Auch hier natürlich mit entsprechender ladungssicherung natürlich).
bussgeldkatalog.de meint
14. August 2017 at 10:38
Hallo JayCee,
das richtet sich grundsätzlich danach, wie das Gesamtgewicht, also Zugfahrzeug plus Anhänger, ist. Im Zweifelsfall können Sie eine örtliche Fahrerlaubnisbehörde nach den Regelungen für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen befragen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jörg S meint
9. August 2017 at 17:37
Hallo zusammen.
Ich habe einen MB SPRINTER 316 CDI. Damit möchte ich privat bei *** ein Fz. auf einen 2to. Tandemanhänger abholen. Darf ich Sonntags fahren ??? Der Sprinter hat eine LKW Zulassung.
Gruß Jörg
bussgeldkatalog.de meint
14. August 2017 at 10:22
Hallo Jörg,
das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle LKW mit Anhänger. Wenn Ihr Wagen eine LKW-Zulassung hat, dann darf die Gesamtmasse nur maximal 3,5 t betragen, sonst greift das Sonntagsfahrverbot. Wenden Sie sich im Zweifel an eine Fahrerlaubnisbehörde.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Guido meint
1. August 2017 at 17:43
Hallo,
Darf ich mit meinem Pickup mit LKW Zulassung meinen 2 t Anhänger beladen mit Motorrädern am Sonntag in den Urlaub von Deutschland nach Italien oder Kroatien fahren .
Guido
bussgeldkatalog.de meint
7. August 2017 at 10:02
Hallo Guido,
es gilt das Sonntagsfahrverbot für Lkw.
bussgeldkatalog.de
Schrauber meint
8. August 2017 at 16:20
Hallo Guido,
wenn der LKW ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5t nicht überschreitet, fällt er nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
Wenn Du jetzt einen Anhänger anhängst und diesen ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter dem LKW führst (reine Urlaubsfahrt ist eben Freizeitzweck), unterliegt dies nicht (mehr) dem Sonn- und Feiertagsverbot.
Dies entnehme ich, wie auch schon weiter oben im Thread genannt:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
vom: 22.05.2017
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BAnz AT 29.05.2017 B8
O.g. kann man sich als PDF aus dem Internet runterladen und Ausdrucken. Ist sinnvoll, da dies eine relativ neue Verwaltungsvorschrift ist. Die Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums gilt anzunehmender Weise u.a. auch in Hessen, was mir das Frankfurter (a. M.) Ordnungsamt bestätigt hat.
Schöne Grüße
Schrauber
Schrauber meint
28. Juli 2017 at 10:26
Hallo zusammen,
erstmal danke an Bussgeldkatalog.de für die allseits geduldige Beantwortung der Fragen.
Zum leidigen Thema „Sonntagsfahrverbot“ und ob ich mit einem LKW an Sonn- und Feiertagen meinen ausschließlich zu Freizeit- und Sportzwecken verwendeten Anhänger ziehen darf hier die Info (ohne jegliche Gewährleistung von meiner Seite):
Aufgrund der im Mai diesen Jahres in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) wird nach § 30 Absatz 3 StVO für Anhänger(z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden keine Ausnahme-genehmigung zur Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung (mehr) benötigt (Bekanntmachung im Bundesanzeiger AT 29.05.2017 BB, Seite 8).
Beste Grüße
Willi meint
26. Juli 2017 at 22:51
Hallo, ich will am Sonntag für freizeitliche Zwecke durch Sachsen und Sachsen Anhalt mit meinem T4 LKW zugelassen und einem kleinen Trailer samt Sportboot fahren, Gesamtgewicht(T4 + Hänger und Boot) ist unter 3,5t. Geht das klar ?
Viele Grüße
Willi
bussgeldkatalog.de meint
31. Juli 2017 at 10:45
Hallo Willi,
gemäß Ihrer Angaben, sollte eine Fahrt in der Regel zulässig sein.
bussgeldkatalog.de
Lutz S. meint
15. Juli 2017 at 18:30
Hallo
darf ich mit einem LkW 40 to am Sonntag Getreide von einem Lager in ein anderes im 150 km Umkreis fahren?
bussgeldkatalog.de meint
31. Juli 2017 at 9:00
Hallo Lutz,
Lkw benötigen, um am Sonntag fahren zu dürfen, in der Regel eine Ausnahmegenehmigung.
bussgeldkatalog.de
Andreas meint
10. Juli 2017 at 17:53
Hallo
Ich fahr einen Ford Ranger mit LKW zulassung 3,5T darf ich da an sonn und feiertagen einen Hänger mit bis zu 3 tonnen hinhängen überwigend ist der transport für ne Mittelalter lagergrp.(zählt des als Freizeit) und für Jagtliche zwecke.
vielen dank
bussgeldkatalog.de meint
31. Juli 2017 at 10:30
Hallo Andreas,
das Sonntagsfahrverbot gilt in der Regel für Lkw mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Die Nutzung des Anhängers wäre demnach nur gestattet, wenn dieser explizit für Sport oder Freizeizwecke (Pferdeanhänger oder Bootsanhänger) genutzt wird.
bussgeldkatalog.de
tobias h meint
6. Juli 2017 at 17:51
Hallo,
Ich habe einen sprinter 213cdi 3000kg zul. Gesamtgewicht.
Im schein steht van
Güterbeförderung bis 3,5tonnen.
Darf ich mit ihm MIT anhänger am sonntag fahren?
Ich finde nichts von lkw.
bussgeldkatalog.de meint
10. Juli 2017 at 10:02
Hallo Tobias H,
da Sie unter 3,5 Tonnen bleiben, sollten Sie auch mit Anhänger am Sonntag fahren dürfen.
bussgeldkatalog.de
Kay meint
5. Juli 2017 at 21:20
Hallo,
vielleicht ist das Input durch die Masse an Fragen gestört.
Meine Frage:
LKW geschl. Kasten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.5 to und einem Wohnwagen (Doppelachser) zulässiges Gesamtgewicht 2.0to
Darf ich nun Sonntags fahren?
Das Gesamtgewicht (LKw+WoWa) überschreitet ja die 3.5 to!
Die Fahrt dient zu privaten Zwecken.
bussgeldkatalog.de meint
10. Juli 2017 at 10:40
Hallo Kay,
da das Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen bleibt, sollten Sie fahren dürfen. Wenden Sie sich im Zweifel an die zuständige Behörde.
bussgeldkatalog.de
Tim meint
3. Juli 2017 at 22:19
Hallo,
Wenn man mit seinem VW Amarok(2,2t-LKW) und einem Trailer-anhänger(2,7t) an Sonn- und/oder Feiertagen mit einem Oldtimer geladen zu einem Treffen fährt, zählt dies dann zu Freizeitzwecken?,bzw ist das auf irgendeinem weg legal? Und wieviel kostet eine Sondergenehmigung für 5 Tage?
bussgeldkatalog.de meint
10. Juli 2017 at 11:19
Hallo Tim,
kontaktieren Sie für solche Fragen Ihre örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Diese können Ihnen sagen, ob eine solche Fahrt erlaubt ist und wie eine etwaige Sondergenehmigung kostet.
bussgeldkatalog.de
Stefan M meint
1. Juli 2017 at 22:32
Guten Abend,
ich habe mir nun einen 5 Tonner Sprinter als LKW zugelegt, der als Ausstellungs- bzw. Verkaufsfahrzeug auf Messen- und Sportveranstaltungen zu Promotionzwecken eingesetzt wird. Gleichzeitig führe ich einen Wohnwagen mit, der auch vor Ort auf den Veranstaltungen mit dem Promo-LKW zusammen den Info-Stand gestaltet. Beide Fahrzeuge sind auch auf Grund der Beschriftung als solche Ausstellungsfahrzeuge erkennbar. In der Regel enden die Veranstaltungen Sonntags Nachmittags und ich fahre dann nach Hause.
Soweit ich mich informiert habe, benötige ich kein EG-Kontrollgerät, weil ich keine Güter transportiere, ausschließlich Proben und Infomaterial, welche in festmontierten Regalen ausgelegt sind und auch der Wohnwagen wäre sonntags kein Problem auf der Straße, weil dieser die gewerbliche Nutzlast nicht erhöht. Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen!
bussgeldkatalog.de meint
3. Juli 2017 at 11:02
Hallo Stefan M,
in diesem Fall wäre der Wagen von der Regelung befreit, da die beförderten Gegenstände zum Inventar des Fahrzeugs gehören.
bussgeldkatalog.de
Daniel F meint
28. Juni 2017 at 20:31
Moin. Wir haben einen 3,5t abrollkipper. Wo man die Container absetzen kann.
Darf ich damit Sonntags mit Container fahren?
Darf ich mit Vollen Container fahren? Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
3. Juli 2017 at 11:05
Hallo Daniel F,
das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle LKW mit Anhänger. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht vom Fahrverbot betroffen. Demnach sollten Sie damit fahren dürfen.
bussgeldkatalog.de
Tobi meint
27. Juni 2017 at 1:08
Hallo, ich arbeite bei einer Metzgerei mit Catering unternehmen und hätte mal folgende frage: wir haben einen großen kühlanhänger der mit einem Sprinter (3,5 T mit LKW zulassung) gezogen wird, der auch mal an Sonn und Feiertagen zu Kunden gefahren oder abgeholt werden muss. Betrifft uns auch das Fahrverbot und bräuchten wir eigentlich einen Fahrten Schreiber für das gespann ?
Gruß Tobi
bussgeldkatalog.de meint
3. Juli 2017 at 11:00
Hallo Tobi,
da der Sprinter eine LKW-Zulassung hat, dürfen Sie sonn- und feiertags nicht mit Anhänger fahren. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre örtliche Straßenverkehrsbehörde.
bussgeldkatalog.de
Micha meint
10. Juni 2017 at 8:15
also erstmal möchte ich hier mal meinen Respekt aussprechen, seit über 1 Jahr fast täglich ein und die selbe Frage zu beantworten. Deshalb möchte ich das jetzt mal zusammen fassen.
Zum Sonn und Feiertagen Fahrverbot:
1. Das Fahrzeug LKW (Zulassung) mehr als 7,5 t Zulässige Gesamtmasse verboten.
2. Das Fahrzeug LKW (Zulassung) mit Anhänger verboten
3. Das Fahrzeug LKW ( Zulassung ) Wohnmobil und Boot Trailer ab 3,5 t verboten
Also 1. hat mein Fahrzeug eine LKW Zulassung dann darf es nicht mehr als 7,5 t wiegen, will ich mit Anhänger fahren wird es teuer, es sei denn es ist ein Wohwagen oder Bootstrailer dann muss ich nur achten das ich nicht mehr als 3,5 t wiege.
Beispiel: 1 VW Caddy (LKW Zulassung) geschätzt 1,5 t darf fahren, da nicht mehr als 7,5 t.
Mit Anhänger = verboten
Mit Bootsanhänger / Boot 1,0 t Bootsanänger 0,5 t = Zusammen 3,0 t also erlaubt da nicht mehr als 3,5 t
so schwierig ist das doch nicht!
gruß Micha
bussgeldkatalog.de meint
14. Juni 2017 at 13:12
Hallo Micha,
erst einmal vielen Dank. Allerdings müssen wir Ihre Ausführungen ein klein wenig verbessern. Bei einem Gespann, bei dem der Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken geführt wird, liegt keine Begrenzung von 3,5 Tonnen vor. Lediglich das Zugfahrzeug darf nicht mehr als 3,5 Tonnen wiegen, das gesamte Gespann darf jedoch schwerer sein. Außerdem wird diese Regelung nicht in allen Bundesländern umgesetzt.
bussgeldkatalog.de
Christian meint
6. Juni 2017 at 23:29
Hallo
Ich habe eine Mercedes Vito mit 9 Plätzen und ist angemeldet als PKW.
Ich will meine auto aus Rumänien bringen mit eine anhänger.
Darf ich am sonntag die anhänger mit meine Vito fahren.
Gruß
CHRISTIAN
bussgeldkatalog.de meint
7. Juni 2017 at 12:12
Hallo Christian,
das Sonntagsfahrverbot gilt nur für Lkw über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger.
bussgeldkatalog.de
Udo meint
3. Juni 2017 at 14:26
Habe einen Transit LKW Kasten 2,8 To Gesamtmasse und einen Anhänger mit 700 Kg Gesamtmasse mit 100 km Zulassung, darf ich Sonntags fahren
bussgeldkatalog.de meint
7. Juni 2017 at 12:10
Hallo Udo,
für LKW mit Anhänger gilt unabhängig vom Gewicht das Sonntagsfahrverbot. Bei der Straßenverkehrsbehörde können Sie aber eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
bussgeldkatalog.de
Rene meint
1. Juni 2017 at 19:32
Mein Pick Up ist in der Zulassung als Lkw Deklariert… Wird aber vom Zoll/ Finanzamt als Pkw versteuert! Ist nur Privat angemeldet und genutzt…
Trotzdem Fahrverbot am Sonntag???? Leer 1.9 t Nutzlast 0.9 t und Anhängelast 3.1 t
Das Fahrverbot an Sonn und Feiertag gilt sas nicht nur für den Gewerblichen Güterverkehr….?
bussgeldkatalog.de meint
7. Juni 2017 at 12:13
Hallo Rene,
das Sonntagsfahrverbot gilt für alle Lkw über 7,5 Tonnen sowie für alle Lkw mit Anhänger unabhängig vom Gesamtgewicht.
bussgeldkatalog.de
Nicole S. meint
20. Mai 2017 at 11:01
Hallo, wir haben privat ein Auto gekauft und wollen das Auto – da derzeit nicht fahrbereit – mit einem Anhänger abholen. Die Rückfahrt geht nur sonntags. Die Zugmaschine ist ein VW Multivan Transporter mit 1,8 to Eigengewicht. Allerdings LKW Zulassung. Können wir also sonntags nicht fahren?
bussgeldkatalog.de meint
24. Mai 2017 at 8:17
Hallo Nicole,
bei Privatfahrten gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.
bussgeldkatalog.de