Bußgeldtabelle: Missachtung vom Sonntagsfahrverbot
Verstoß: | Punkte | Bußgeld (€) |
---|---|---|
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | 0 | 120.- |
als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet | 0 | 570.- |
Kurz & Knapp: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW
In Deutschland dürfen LKW ab 7,5 sonntags zwischen 0 und 22 Uhr nicht fahren. Auch LKW mit Anhänger dürfen, unabhängig vom Gewicht, zu dieser Zeit nicht unterwegs sein.
Die StVO definiert in § 30 Ausnahmen, sodass LKW unter bestimmten Voraussetzungen doch fahren dürfen. Auch Sondergenehmigungen sind teilweise möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Eine Missachtung vom Sonntagsfahrverbot bedeutet für LKW-Fahrer ein Bußgeld von 120 Euro. Auch auf den Halter kommen Sanktionen von 570 Euro zu. Die Höhe der Sanktionen können Sie auch hier nachlesen.
Weitere Informationen zu Lkw-Fahrverboten
Sonntagsfahrverbot in Deutschland – Welche genauen Regelungen gelten?
Das Wochenende soll der Entspannung dienen. Nach einer anstrengenden Arbeitswoche heißt es für viele erst einmal wieder Kraft tanken. In der Freizeit stehen dann häufig Kurztrips an. Damit es dann aber nicht zum Stress im Straßenverkehr kommt, wurde das „Sonntagsfahrverbot“ und das „Feiertagsfahrverbot“ eingeführt..
Das Fahrverbot am Sonntag bzw. an Feiertagen soll zudem auch die Umwelt schonen. Deshalb sind von dieser Regelung in erster Linie Lastkraftwagen betroffen, weshalb das Ganze auch gern als „Lkw-Fahrverbot“ bezeichnet wird.
Aber wie gestaltet sich die Regelung im Einzelnen? Sind nur Lkw oder auch Pkw betroffen? Und mit welchen Konsequenzen in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot haben die Fahrer gemäß Bußgeldkatalog 2025 bei Missachtung zu rechnen. Die vorliegenden Informationen klären Sie hierüber auf.
Inhaltsverzeichnis
Sonntagsfahrverbot: Das Fahrverbot für Lkw
Das Sonntagsfahrverbot bzw. das LKW-Fahrverbot gibt es in Deutschland bereits seit 1956 und gilt an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Ein generelles Lkw-Fahrverbot am Wochenende gibt es in Deutschland allerdings nicht. Stattdessen wurde für die Sommermonate, genauer gesagt im Juli und August, ein Ferienfahrverbot für Lkw gemäß Ferienreiseverordnung eingeführt.
Daher müssen im Sommer Lkw auch ein Fahrverbot am Samstag beachten: Zwischen 7 und 20 Uhr dürfen die Lkw nicht fahren, für die sonst auch das Sonntagsfahrverbot gilt.
Dieses zeitlich begrenzte Wochenendfahrverbot für LKW umfasst allerdings nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgelistet sind. Ein generelles Nachtfahrverbot gibt es in Deutschland bisher aber nicht.
Welche Fahrzeuge sind im Allgemeinen vom Sonntagsfahrverbot betroffen?
Das Sonntagsfahrverbot für Lkw umfasst insgesamt:
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- Lastkraftwagen mit einem Anhänger (hier ist das Gesamtgewicht nicht relevant)
Sonderfall Feiertag
Für Lkw, welche das Sonntagsfahrverbot einhalten müssen, für die besteht auch an Feiertagen ein Fahrverbot. Wie allgemein bekannt ist, gibt es aber auch Feiertage, die nicht bundesweit gelten, sondern nur für bestimmte Bundesländer. Der Fronleichnam gilt beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern dürften Lkw an Fronleichnam daher nicht fahren. In allen anderen Bundesländern jedoch schon. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Abreise über die verschiedenen Feiertage, um sich einen Bußgeldbescheid mit hohem Bußgeld zu ersparen.
An folgenden Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lkw:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingsmontag
- Fronleichnam
(nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober
- Reformationstag am 31. Oktober
(jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) - Allerheiligen am 1. November
(jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - 1. und 2. Weihnachtstag
Wer ist vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bei speziellen Lkw ab. Diese Ausnahmen sind in § 30 StVO zu finden und werden im Folgenden aufgezählt:
Vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffene Ausnahmen:
- Der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
- Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
- Die Beförderung von Ware, die verderblich ist (Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, Fischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst und Gemüse).
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten im Rahmen der Beförderung verderblicher Ware stehen.
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
- In § 35 StVO sind weiterhin Sonderrechte für z. B. Feuerwehr, Polizei etc. benannt.
Sondergenehmigung beim Sonntagsfahrverbot
Die Praxis bei der Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hat bis heute noch keine genaue Vereinheitlichung erfahren. Bis dato gelten Ausnahmen für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Für weiter Informationen und für eine Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot müssen Sie Kontakt zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufnehmen. Die Beamten teilen Ihnen dann mit, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Missachtung vom Sonntagsfahrverbot: Was gilt nach dem Bußgeldkatalog für Lkw?
Missachten Sie das im Verkehrsrecht festgeschriebene Fahrverbot für Sonn- und Feiertage und sind trotzdem mit einem Lastkraftwagen von über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse oder mit einem Anhänger unterwegs, erwarten Sie nach dem Bußgeldkatalog zwar keine Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Sie sollten sich aber dennoch an die Regelungen halten, denn bei Missachtung des Feiertags- bzw. Sonntagsfahrverbot müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen.
- Wird verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren, kommt ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro auf den Fahrzeugführer zu.
- Hat ein Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet, müssen diese mit einem Bußgeld in Höhe von 570 Euro rechnen.
Benjamin meint
7. März 2018 at 16:37
Hallo,
Ich habe mir ein LKW gekauft der unter 7.5t angelastet wurde auf 6.5t . Er dient zum ziehen eines Sportbootes welches mit Anhänger 4.7t wiegt. Betrifft es mich da dann auch mit dem Fahrverbot da er ja nur als zugmaschiene für sportliche zwecke genutzt wird.
Danke
bussgeldkatalog.de meint
23. April 2018 at 11:09
Hallo Benjamin,
das Sonntagsfahrverbot gilt in der Regel nur für die gewerbliche Nutzung.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
D. M. meint
19. Februar 2018 at 12:51
Ich bitte am Sonntag mit sprinter und abschlepphänger gefahren aber der sprinter ist auf mein frau zugelassen was bekomme ich für Strafe
bussgeldkatalog.de meint
23. April 2018 at 8:35
Hallo,
ein Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot zieht in der Regel ein Bußgeld von 120 Euro nach sich.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Hans meint
7. Februar 2018 at 0:11
Wann wird mal gegen die Mautpreller was unternommen. Lieblingskatze wurde letzte Sonntag morgen von einem LKW plattgerollt. Auf den Bundesstraßen ist wohl alles egal…
Hans meint
6. Februar 2018 at 23:59
Wohne angrenzenz an einer Bundesstraße, aber anscheinend interessiert hier niemanden ein Sonntagsfahrverbot. SAMSTAG AUF SONNTAG NACHT DONNERN HIER SCHWERE LKW VON CZ NACH AT DURCH, WOHL DIE BESSERE ROUTE ALS ÜBER DIE DIE AUTOBAHN UND KEINE KONTROLLE.
Michael meint
30. Januar 2018 at 22:17
Hallo, gilt ein Anhänger, ausschließlich beladen mit Sport-Enduros zu Rennzwecken, als Freizeit- und Sportanhänger und kann Sonntags von einem Lkw(2,5to) gezogen werden?
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 9:37
Hallo Michael,
in der Regel gilt das Sonntagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Gütertransport.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Stephan G meint
30. Januar 2018 at 20:39
Hallo!
Ich habe einen Ford Ranger mit Lkw Zulassung, der unter 3,5 Tonnen wiegt. Ich möchte zu privaten Motorsport Veranstaltungen einen Wagen am Sonntag transportieren. Damit läge das Gesamtgewicht (Zugfahrzeug+Hänger+Rennwagen) bei ca 4,2 Tonnnen. Ggf wird noch eine Wohnkabine auf der Ladefläche transportiert dann wären es ingesamt 5 Tonnen. Wäre dies gestattet? (Rein private und motorsportliche Nutzung)
Vielen Dank vorab!
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 9:36
Hallo Stephan,
das Sonntagsfahrverbt für Lkw gilt in der Regel ausschließlich für den gewerblichen Güterverkehr.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Christian meint
25. Januar 2018 at 17:34
Moin ich habe ein t4 Bus mit Lkw Zulassung darf ich am Sonntag mit Anhänger zum Camping fahren
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 9:35
Hallo Christian,
in der Regel findet das Sonntagsfahrverbot für Lkw nur für beim gewerblichen Güterverkehr Anwendung.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Brigitte meint
25. Januar 2018 at 15:24
Hallo zusammen,
wir haben neu im Fuhrpark einen Mini-LKW: Piaggio Porter 4rädig, technisch aufgelastet auf 2 Tonnen.
Die Pritsche wurde entfernt zugunsten eines Kastenverkaufsaufbaus, 3-seitig zu öffnen. Verwendung als mobile Cocktailbar etc. Alles TÜV abgenommen und eingetragen als SO KFZ VERKAUFSFZ. Samstägliche Festivals, Hochzeiten etc. dauern meist bis 2/3 in der Früh. Ohne Anhänger kein Problem. Wir würden aber gerne einen dranhängen, wenn der Kunde noch sperriges Zeugs möchte z.B. Marktschirme, Stehtische usw. Die Fahrten sind gewerblich. Und Alkohol etc. sind keine verderblichen Waren…
Stünde in den Papieren LKW ginge es nicht, klar.
Wie sieht das für ein SO KFZ VERKAUFSFZ. aus?
Danke für Aufklärung
Brigitte
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 8:04
Hallo Brigitte,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die zuständige Behörde.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Christian meint
21. Januar 2018 at 21:41
Hallo,
Ich habe eine alte Feuerwehr mit Ges.Gew von 5,5 tonnen ( jetzt hat aber lkw pritsche plane Zulassung)und einen dazugehörigen anhänger mit 750 kg Gesamtgewicht….. Das Zugfahrzeug hat Oldtimerkennzeichen….
Darf ich also privat mit dieser Kombination an Sonn und Feiertagen fahren?
Bezieht sich meistens auf Oldtimertreffen usw…..
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 7:58
Hallo Christian,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Tom meint
7. Januar 2018 at 16:53
Hallo, folgende Kombination:
Pickup unter 3,5 t LKW Zulassung + Trailer beladen mit einem Quad, Reifen, Ersatzteilen, Werkzeug (Fahrt von Rennveranstaltungen Sonntags nach Hause), Fahrerschutzausrüstung (Helm, Motocrossausrüstung etc.) wird mitgeführt.
Fahrt an Sonntagen zulässig?
Danke…..
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 11:34
Hallo Tom,
fragen Sie am besten bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach, die Ihnen sichere Auskunft hierüber geben kann.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Borke meint
29. Dezember 2017 at 10:02
Hallo,
ich bin an einem Sonntag mit folgendem Gespann gefahren:
Zugfahrzeug: Pickup mit Lkw Zulassung, zGG. 2820 kg
Anhänger: Arbeitsbühne mit einem zGG. 2800 kg privat gemietet
Ich wurde durch die Polizei angehalten und mir wurde ein Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot vorgeworfen!
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
bussgeldkatalog.de meint
29. Dezember 2017 at 14:52
Hallo Borke,
wir dürfen Ihnen keine Rechtsberatung geben, bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Matthias meint
11. Januar 2018 at 19:44
Hallo Bussgeldkatalog,
ich habe jetzt vieles gelesen doch eines ist mir nocht nicht ganz klar.
Darf ich mit meinem Pick Up (LKW offener Kasten) am Sonntag meinen Wohnwagen ziehen?
Es ist immer die Rede von 3,5t. Bezieht sich das auf das gesamte Gespann oder nur auf den Pick up? Für mich ließt sich das oftmals nicht eindeutig.
In meinem Fall hat der Pick Up 2730 kg zul. gesamtmasse und der wohnwagen 1200 kg.
Vielen Dank
Grüße
Matthias
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 12:10
Hallo Matthias,
es gibt Sonderregelungen für Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen. Allerdings sollten Sie sich mit Ihrer Frage eher an die Straßenverkehrsbehörde wenden, die Ihnen zu Ihrer Kombination eine sichere Antwort geben kann.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jan meint
19. Dezember 2017 at 11:04
Hallo,dürfen wir mit einen leeren Trailer am 1e Weihnachtstag von Lübeck nach Brüssel fahren?
Jan F. meint
18. Dezember 2017 at 16:59
Hallo,dürfen wir am 1e und 2e Weihnachtstag mit einem leeren Trailer von Lübecker Hafen nach Brüssel fahren zum laden?
Danke für Ihr Antwort
Mfg
Jan Frieling
bussgeldkatalog.de meint
20. Dezember 2017 at 13:02
Hallo Jan,
sofern der LKW nicht mehr als 7,5 Tonnen wiegt, darf dieser Sonn- und Feiertags gefahren werden. Allerdings darf kein Anhänger mitgeführt werden.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Kevin meint
17. Dezember 2017 at 18:15
Hallo, ich habe vor am 31.12 meinen Umzug vorzunehmen. Ich bekomme von meiner Firma den Sprinter (LKW Zulassung 3,5t zulässig) und würde hier gerne noch einen Anhänger hinter setzen.
Die Frage ist jetzt, darf ich diesen als Gespann für den Umzug nutzen oder nicht? Es ist ja nichts gewerbliches.
Habe vieles gelesen aber ich frage mich obs eine Sonderregelung für Umzüge (Privat) gibt.
Ansonsten wie wäre es, wenn ich einen Pferdeanhängrt nehme (Freizeitgespann) aber darin kein Pferd sondern meine Möbel transportiere und dann angehalten werde?
Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
20. Dezember 2017 at 12:52
Hallo Kevin,
für private Fahrten gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Maik meint
8. Dezember 2017 at 5:19
Moin.
Ich bin als ehrenamtlicher lkw(7,5) Fahrer eingestiegen bei „*** ***“.
Ich Handel also völlig unentgeltlich und falls es für meine Frage interressant ist, der Lkw wird uns ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt.
Ich würde nun gern einen kleinen 1,5t Anhänger anhängen um weitere Gegenstände für diese Veranstaltung zu transportieren.
Es werden verschiedene Gegenstände für eine Großveranstaltung transportiert wie zb jede Menge Spielsachen, Soundsystem, stühle, ein paar lebensmittel, strahler und andere sachen für eine bühne transportiert. Die Veranstaltung endet Sonntagnachmittag.
Darf ich mit dieser Fahrzeugkombination am Sonntag fahren?
Besten Dank
Gruss Maik
bussgeldkatalog.de meint
11. Dezember 2017 at 13:33
Hallo Maik,
solange der Lastkraftwagen nicht mehr als 7,5 t wiegt, gilt das Sonntagsfahrverbot nicht für Sie.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Fabian K. meint
27. November 2017 at 12:19
Hallo,
darf ich mit meinem Pickup, VW Amarok (max. zul. GG 2820kg) der auch als Pickup (Geländefz. Gü. Bef. B 3,5T / Pick-up) zugelassen ist, am Sonntag einen ’normalen‘ Anhänger (3500kg GG) ziehen?
Danke
Gruß Fabian
bussgeldkatalog.de meint
27. November 2017 at 12:59
Hallo Fabian,
wenn es sich um ein Auto mit LKW Zulassung handelt, darf die Gesamtmasse maximal 3,5 Tonnen betragen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Fabian K. meint
27. November 2017 at 13:08
Die Zulassung lautet: Geländefz. Gü. Bef. Bis 3,5T Pickup!!
Das Wort „Lastkraftwagen“ steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 1+2 nicht (mehr) drin?
bussgeldkatalog.de meint
27. November 2017 at 15:56
Hallo Fabian,
Es empfiehlt sich, bei zuständigen Behörde nachzufragen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
F. Dötschel meint
25. November 2017 at 20:06
Hallo
Ich habe seit einer Woche einen Traktor mit 20 Ps
Nun ist meine Frage ob ich damit auch am Sonntag fahren darf oder ob ich hier für eine straffe bekommen wen mich die Polizei anhält
Und nein ich bin ein privater und habe keine Landwirtschaft
Gruß F.Dötschel
bussgeldkatalog.de meint
27. November 2017 at 11:52
Hallo Herr Dötschel,
das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle LKW mit Anhänger (3,5 Tonnen).
Das Team von bussgeldkatalog.de
Fabian meint
23. November 2017 at 22:49
Hallo, ich habe nun einige Beiträge durchgelesen. Wobei immer die Rede von Transporter mit LKW Zulassung und Trailer ist.
Angeblich ja. Aber keine „normalen“ Anhänger. Was ist ein normaler Anhänger?
bussgeldkatalog.de meint
24. November 2017 at 14:27
Hallo Fabian,
ein „normaler“ Anhänger ist einer, der nicht zu Sport- und Freizeitzwecken dient.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Thomas meint
21. November 2017 at 20:49
Hallo,
Ich wurde am Reformationstag auf einer Autobahn Raststätte stehend,bei der Kontrolle der Luft,aber mit laufendem Motor von der Polizei zu einer Strafe von 570€ verdonnert!Das privat genutzte Gespann bestand aus Crafter (LKW) und Autotransportanhänger mit angemeldetem Pkw beladen.Ich bin Halter und Fahrer des Gespannes gewesen.
Warum soll ich 570€ bezahlen?
Seit 19.10.17 gilt ja eine Regelung,die private Fahrten erlaubt.Ist die Strafe damit hinfällig? Gruß Thomas
bussgeldkatalog.de meint
24. November 2017 at 13:04
Hallo Thomas,
die Aufhebung des Verbots für Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken geführt werden, gilt nur für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t. Uns ist keine Regeländerung bekannt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht oder die zuständige Behörde.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jennifer B. meint
12. November 2017 at 21:51
Hallo,
meine Frage ist, ob ich am Karfreitag einen privaten Umzug mit einem 7,5T fahren darf (wird entweder ein 7,2 oder 7,5t, je nachdem, was die LKW Vermietung uns gibt..)
Danke!
bussgeldkatalog.de meint
15. November 2017 at 15:17
Hallo Jennifer,
das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle LKW mit Anhänger.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Ulrich meint
8. November 2017 at 20:05
Sprinter mit LKW Zulassung 2,8 To. und Häcksler auf Einachshänger 1,5 To. . Darf ich Sonntags fahren?
bussgeldkatalog.de meint
15. November 2017 at 14:38
Hallo Ulrich,
wenn es sich um ein Auto mit LKW Zulassung handelt, darf die Gesamtmasse maximal 3,5 t betragen. Ihre Gesamtmasse überschreitet diesen Wert, demzufolge dürfen Sie Sonntags mit diesem Wagen nicht fahren.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Mike meint
26. Oktober 2017 at 16:53
Bin gerade kurz davor mir einen Isuzu Pick Up mit LKW Zulassung zu kaufen. Dabei ist auch eine Wohnkabine. Gesamtmasse beträgt 3,4t .Darf ich am Sonntag damit fahren, sowohl mit als auch ohne Kabine. Bei der ganzen Verwirrung blicke ich leider nicht mehr durch.
bussgeldkatalog.de meint
15. November 2017 at 11:39
Hallo Mike,
wenn es sich um ein Auto mit LKW Zulassung handelt, darf die Gesamtmasse maximal 3,5 t betragen. In Ihrem Fall gilt das Sonntagsfahrverbot demnach nicht.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jörg meint
22. Oktober 2017 at 14:58
Hallo.
Hier steht so viel… aber irgendwie ist einiges verwirrend.
Wir habe einen Dodge Ram mit LKW-Zulassung N1 (zGG bis 3,5t) und möchten an Sonn und Feiertagen mit einem Anhänger (zGG 2,7t) zu Freitzeitzwecken (beladen mit 4 ATV’s bzw Quads) an verschiedene Orte in Deutschland fahren. Fahrzeug und Anhänger dienen ausschließlich der privaten Nutzung.
Unterliegt das Gespann dem Sonn und Feiertagsfahrverbot ??
Gruß Jörg
bussgeldkatalog.de meint
13. November 2017 at 11:37
Hallo Jörg,
das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle LKW mit Anhänger. Demnach sollten Sie damit fahren dürfen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Vennjäger meint
15. Oktober 2017 at 22:34
Hallo.
Darf ich mit einem Pick-Up der auch als Pick-Up läuft mit Anhänger auch an sonn und Feiertagen fahren?
Gruß Vennjäger
bussgeldkatalog.de meint
6. November 2017 at 9:22
Hallo Vennjäger,
das kommt auf das zulässige Gesamtgewicht an.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jürgen meint
14. Oktober 2017 at 2:23
Ich habe einen Jumpy 4 Baujahr 2016 und mir nun einen Anhänger gekauft 2700 Kg 100 kg Stützlast, der Jumpy darf 2500 Kg ziehen und hat auch 100 Kg Stützlasr und ist als LKW zugelassen.
1. der Anhänger darf bei eine leer Masse von über 2445 Kg auch mit 100 h/km gezogen werden gilt das nur für PKw Zulassungen da die 1,1 fache wiegen müssen. Die leer Masse vom Jumpy ist ca. 1,9 Tonnen und beladen 2,7 Tonnen.
2. da der Anhänger ein eigen Gewicht von 630 Kg hat und ich 2500 Kg ziehen darf kann ich da 1870 Kg zuladen oder 1970 Kg wegen der Stützlast.
Vielen Dank schon mal