Kurz & knapp: Sperrfrist
Wer acht Punkte im Fahreignungsregister gesammelt hat, verliert seine Fahrerlaubnis. Dasselbe gilt gewöhnlich für Straftäter, die wegen eines Delikts im Straßenverkehr verurteilt wurden.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis beginnt die Sperrfrist, die in der Regel sechs Monate mindestens dauert und längstens fünf Jahre. Aber auch eine lebenslange Sperre ist denkbar.
Je nach Einzelfall kann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an die Bedingung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geknüpft werden, und zwar immer dann, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Sperrfrist für den Führerschein: Mit welcher Dauer ist zu rechnen?
Nach Erreichen der acht Punkte in Flensburg oder nach einer Straftat im Straßenverkehr wird von den deutschen Behörden bzw. Gerichten die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren folgt diesem Entzug.
Der Fahrerlaubnisentzug stellt eine der schwerwiegendsten Maßnahmen im Verkehrsrecht dar. Während ein Fahrverbot oder ein Bußgeld noch einem verkehrspädagogischen Ansatz folgt, bei dem ein Kraftfahrer seine Verhaltensweise überdenken und ändern soll, wird mit einem Fahrerlaubnisentzug grundsätzlich versucht, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dadurch dass Verkehrssünder vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss erfolgt per Sperrfrist.
Die Fahrerlaubnis kann nicht direkt nach dem Entzug neuerteilt werden. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist auch erst frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich.
Inhaltsverzeichnis
In § 69a Strafgesetzbuch (StGB) Abs. 1 wird festgelegt:
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Grundsätzlich gilt die Sperre für alle Kraftfahrzeuge, es sei denn es wurden explizit Fahrzeuge benannt, welche dennoch geführt werden dürfen. Im Durchschnitt liegt die Sperrfrist vom Führerschein bei neun bis elf Monaten. Je nach Schwere der Tat können die Zeiträume aber auch kürzer oder länger sein.
Richter haben aber auch die Möglichkeit, eine lebenslange Sperrfrist auszusprechen. Eine Fahrerlaubnis kann dann nicht mehr erteilt werden. Zugrunde liegt dann eine schwere Straftat, welche im Zusammenhang mit einem Fahrzeug begangen wurde. Zu einer lebenslangen Sperre kommt es aber nur sehr selten.
Führerscheinentzug und lebenslange Sperrfrist
Eine lebenslange Sperrfrist kann von einem Gericht verordnet werden, wenn:
- ein Fahrzeug als Waffe für Straftaten verwendet wurde,
- es regelmäßig zu Trunkenheitsfahrten gekommen ist,
- trotz Sperrfrist mehrmals gefahren wurde,
- ein Kraftfahrer notorischer Straftäter (z. B. Drängler oder Raser) ist oder
- ein Fahrer aggressiv im Straßenverkehr ist
Warten auf den Führerschein: Mindestdauer der Sperrfrist
Hatte ein Kraftfahrer bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine Sperre erhalten, beträgt eine neue Sperrfrist mindestens ein Jahr. Ein Gericht kann aber auch einer Verkürzung der Sperrfrist zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass eine ausreichende Fahreignung vorliegt. Die sogenannte Sperrfristverkürzung ist gemäß § 69a Abs. 7 StGB unter bestimmt Voraussetzungen zu gewähren. Der Führerschein kann dadurch einige Monate früher zurück erhalten werden. Der Mindestzeitraum von drei Monaten bzw. einem Jahr bei wiederholter Sperre kann allerdings durch eine Sperrfristverkürzung nicht unterschritten werden.
Folgt auf die Sperrfrist immer eine MPU?
Grundsätzlich gilt, dass frühestens sechs Monate vor Ende der Sperrzeit ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden gestellt werden kann. Kraftfahrer fragen sich häufig, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach der Sperrfrist ansteht.
Bei dieser Frage kommt es allerdings stets auf den Einzelfall an. Letztlich entscheidet die Behörde, ob sie Zweifel an der Fahreignung hat, welche durch eine MPU oder ein anderes Gutachten beseitigt werden müssen. In einigen Fällen reicht es bereits aus, wenn die Zeit der Sperrfrist abgewartet wird, in anderen müssen Betroffene sogar erneut Fahrstunden in einer Fahrschule absolvieren, weil die Behörde Zweifel an den fahrerischen Fähigkeiten hat.
Nach dem Entzug des Führerscheins und Absolvieren der Sperrzeit ist eine Anordnung einer MPU also kein Automatismus. Bei einem Fahrerlaubnisentzug infolge von zu vielen Punkten, Alkohol- oder Drogendelikten ist sie allerdings recht wahrscheinlich.
Das Jochen meint
13. März 2023 at 23:16
kann ich bei der behörde erfragen, wie lange meine sperrfrist war, ob der führerscheinentzug verjährt ist und ich nachschulung machen muss, ohne das ich dadurch etwas nachteiliges auslöse? kann da ein anwalt weiter helfen?
Lara K meint
30. Januar 2022 at 22:37
Hallo, mich interessiert ob man nach der Neubeantragung des FS auch nochmal Post bekommt wenn man KEINE mpu machen muss. Also quasi ein Schreiben wo drin steht, dass keine weiteren Maßnahmen mehr zu erfüllen sind. Wenn keine Mpu ansteht, welche Post erhalte ich danach ? Muss ich nur die Sperrzeit abwarten und kann dann einfach zur KFZ Amt gehen und mir meinen neuen Führerschein abholen oder kommt da nochmal eine Zusage.
Vielen Dank!
Lara
Das Jochen meint
13. März 2023 at 23:19
würde mich auch interessieren? weisst du inzwischen mehr? danke
Melanie meint
1. Dezember 2020 at 19:23
Ab wann gilt sie denn nun? Kannst du mir da weiterhelfen? Am 3.10. wurde meiner eingezogen und heute kam das Schreiben vom Amtsgericht… Ab heute oder ab 03.10? Steht ja nichts direktes drin, Ausser das es 6 Monate sind…
Eine Antwort wäre nett.
Mfg.
Christian meint
1. Dezember 2019 at 22:36
Ab wann zählt die sperrfrist, mir wurde der Führerschein am 30.06 abgenommen (beschlagnahmt) in meinem Strafbefehl steht nun eine sperrfrist von 8 Monaten, werden die 8 Monate ab dem Tag gerechnet wo der Führerschein beschlagnahmt wurde (30.06.219) oder ab Urteilsverkündung?