Kurz & knapp: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Zu den wichtigsten Verkehrsvorschriften des StVG gehören die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Probezeit.
Außerdem beinhaltet das Gesetz als Teil vom Straßenverkehrsrecht Regelungen rund um die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ein wichtiger Paragraph zu den Strafvorschriften ist § 21 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt.
Bedeutung der StVG im Verkehrsrecht
Inhaltsverzeichnis
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bildet gemeinsam mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die juristischen Grundlagen im deutschen Straßenverkehrsrecht.
Die ursprüngliche Fassung des Straßenverkehrsgesetzes ist bereits über 100 Jahre alt und wurde am 3. Mail 1909 erlassen. Im Zuge der zunehmenden Motorisierung wurde ein solches Gesetz unter dem ursprünglichen Titel „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ notwendig. Ziel war es die Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten. Ein Fokus der Vorschriften liegt insbesondere auf der Frage nach der Haftung bei Verkehrsunfällen. Seither erfuhr die Verordnung diverse Novellierungen.
Das Gesetz wurde 1953 durch das heutige Straßenverkehrsgesetz (StVG) grundlegend erneuert. Heute legt das StVG Verfahren und Vorschriften beispielsweise zur Haftpflicht, zur Fahrerlaubnis, zum Fahreignungs- sowie Fahrzeugregister oder der Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten fest. Das StVG ist damit ein zentrales Werk der deutschen Rechtsprechung und stellt gemeinsam mit anderen Gesetzen wie der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Fahrzeug-Zulassungverordnung (FZV) oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) den Rahmen des Straßenverkehrsrechts dar.
Inhalt des StVG: Die sieben Teile des Gesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz ist in sieben Teile gegliedert, welche weitreichende Vorschriften im Straßenverkehrsrecht beschreiben.
Teil I: Verkehrsvorschriften (§ 1 StVG – § 6e StVG)
Unter dem Titel „Verkehrsvorschriften“ sind grundlegende Gesetze zur Zulassung von Kfz und Anhängern (§ 1 StVG) sowie von Personen zum Straßenverkehr enthalten. Der Teil umfasst 18 Paragraphen. Unter anderem zum Thema Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG) oder zur Probezeit (§ 2a StVG). Besonders wichtig ist der § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG), welcher das Bundesverkehrsministerium dazu ermächtigt, weitere Rechtsverordnungen zu erlassen.
Teil II: Haftpflicht (§7 StVG – § 20 StVG)
In den entsprechenden Paragraphen geht es vornehmlich um die Haftung im Falle eines Verkehrsunfalls. Zentral ist die Frage nach demjenigen, der für eine Sachbeschädigung oder Körperverletzung zu haften hat. Grundsätzlich gilt die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers (§ 18 StVG). Gibt es ein Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers (§ 9 StVG) kann auch dieser von der Ersatzpflicht betroffen sein. Weitere Vorschriften befassen sich beispielsweise mit der Ersatzpflicht bei Körperverletzung (§ 11 StVG), dem Höchstbetrag der Schädigung (§ 12 StVG) oder der Frage, wer bei einer Massenkarambolage haftet (§ 17 StVG).
Teil III: Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 21 StVG – § 27 StVG)
Der dritte Teil des Gesetzes befasst sich mit den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Verkehrsrecht. Neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis im Paragraph 21 StVG werden auch Themen wie Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) oder Verkauf nicht genehmigter Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile behandelt.
Herzstück dieses Abschnitts stellt allerdings die Klärung des Bußgeldverfahrens dar. Im § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird beispielsweise beschrieben, was eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr überhaupt ist. Festgelegt wird auch die 0-Promille-Grenze für Fahranfänger (§ 24c StVG) sowie die 0,5-Promille-Grenze für erfahrene Kraftfahrer (§ 24a StVG).
Ausgestaltet werden darüber hinaus Begriffe wie Fahrverbot (§ 25 StVG) oder die Halterhaftung bei Parkverstößen (§ 25a StVG). Außerdem wird im § 26a Straßenverkehrsgesetz das Bundesverkehrsministerium dazu ermächtigt, einen Bußgeldkatalog (Strafenkatalog im Bereich Verkehr) zu erlassen. Ebenfalls geregelt werden Verjährungsfristen und welche Verwaltungsbehörde zuständig ist (§ 26 StVG).
Teil IV: Fahreignungsregister (§ 28 StVG – § 30c StVG)
Der vierte Abschnitt des Straßenverkehrsgesetzes befasst sich mit dem deutschen Punkte-System für Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie Straftaten im Verkehr. Geklärt wird das gesamte Verfahren um die Flensburgpunkte. Das reicht von der Frage, wer berechtigt ist, Punkte zu vergeben bis zur Übermittlung der Daten sowie Tilgung der Eintragungen ins zentrale Fahreignungsregister (FAER).
Teil V: Fahrzeugregister (§ 31 StVG – § 47 StVG)
Der fünfte Abschnitt umreißt den Rahmen für das zentrale Fahrzeugregister (ZFZR). Alle Zulassungsbehörden der Bundesrepublik übersenden die Daten zu angemeldeten bzw. abgemeldeten Fahrzeugen, deren Haltern und der vergebenen Kennzeichen an das zentrale Register. Die Übermittlung der Informationen folgt strengen Richtlinien und nur bestimmte Dienststellen haben darauf Zugriff, denn mittels Kennzeichen können Kraftfahrzeuge einem Halter bundesweit zugeordnet werden.
Teil VI: Fahrerlaubnisregister (§ 48 StVG – § 63 StVG)
In diesem Abschnitt geht es um die Vorgaben für das zentrale Fahrerlaubnisregister. Dieses verwaltet und dokumentiert die Daten aller in Deutschland ausgegebenen Führerscheine. Es werden Informationen darüber gespeichert, ob eine Fahrerlaubnis noch gültig oder ob diese bereits entzogen worden ist. Geregelt werden beispielsweise auch die Übermittlung von Daten im automatisierten Verfahren sowie deren Löschung.
Teil VII: Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen (§ 64 StVG – § 66 StVG)
Der letzte Abschnitt des Gesetzes umfasst gemeinsame Vorschriften der Meldebehörden, Übergangsbestimmungen sowie Anlagen und Anhänge.
GERd W. meint
20. Mai 2019 at 18:16
Sie parkten am 3.4.19 von 17:17 bis 17:18 in der Wielandstraße vor Haus Nr. 2 verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite.