Kurz & knapp: Tödlicher Unfall
Ein tödlicher Unfall ist nur dann als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) strafbar, wenn der Verursacher eine Sorgfaltspflicht verletzt, also ein erlaubtes Risiko überschritten hat. Außerdem muss die Tötung für den Täter vermeidbar gewesen sein.
Je nach Schwere des Tatvorwurfs kann der Richter eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängen. Mögliche Nebenstrafen sind:
1. Fahrverbot bis 6 Monate + 2 Punkte in Flensburg
2. Führerscheinentzug + 3 Punkte in Flensburg
Mitunter können auch Angehörige des Verstorbenen gegen den Unfallverursacher Schmerzensgeld einfordern, z. B. wenn ein Schockschaden vorliegt.
Tödlicher Verkehrsunfall – eine Tragödie
„Mann überfahren.“ – immer wieder ist davon in den Nachrichten zu hören. Verkehrsunfälle mit Körperverletzung oder mit Todesfolge gehören zu unseren Straßen, wie die Fahrzeuge, die sie benutzen. Seit 2014 steigt die Anzahl tödlicher Unfälle mit Auto wieder an. Ob durch Alkohol- und Drogenkonsum, Unachtsamkeit oder Selbstüberschätzung, ein tödlicher Unfall ist ein Schicksalsschlag für alle.
Obwohl die Fahrzeuge durch die Automobilhersteller immer sicherer gemacht werden, kommt es dennoch zu oft zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Insgesamt konnte aber laut Statistischen Bundesamt die Zahl der Verkehrstoten in den letzten 60 Jahren um ein Vielfaches verringert werden. Starben 1973 noch über 20.000 Personen im Straßenverkehr, sind es mittlerweile weniger als viertausend Todesopfer. Der Langzeittrend stimmt also. Zielführend waren neben der verbesserten Sicherheitstechnik im Auto aber auch entsprechende gesetzliche Maßnahmen.
Inhaltsverzeichnis
Wichtige Maßnahmen, die zur Verringerung tödlicher Unfälle beitrugen:
- Einführung der 0,5 Promille-Grenze (1998)
- Einführung der Anschnallpflicht (1984)
- Helmpflicht für Motoradfahrer (1980)
- Einführung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (1974)
Ein tödlicher Autounfall, ein tödlicher LKW-Unfall oder ein tödlicher Fahrradunfall – wenn jemand sein Leben im Straßenverkehr verliert, ist dies ein schwerwiegendes Ereignis. Unfallverursacher und Hinterbliebene haben oft Jahre damit zu kämpfen, den Schicksalstag zu verarbeiten. Oft gelingt dies nur mit Hilfe eines Psychologen. Die Frage nach dem Warum und der eigenen Schuld lässt sich nicht immer zweifelsfrei klären. Häufig steht ein Vorwurf im Raum: Fahrlässige Tötung.
Was ist fahrlässige Tötung im Straßenverkehr?
Als fahrlässige Tötung wird eine Straftat bezeichnet, die anders als vorsätzliche Tötungsdelikten (z. B. Mord) aufgrund von Fahrlässigkeit begangen wird. Mit Fahrlässigkeit wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und Umsicht bezeichnet.
Im § 222 Strafgesetzbuch (StGB) lautet die Rechtsnorm:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die kriminologische Bedeutung der fahrlässigen Tötung ist eher gering. Bei der Frage, ob ein tödlicher Unfall aufgrund fahrlässigen Verhaltens verursacht wurde, muss immer geklärt werden, ob es bei pflichtgemäßen Verhalten des Verursachers ebenfalls zum Tod gekommen wäre. Steht der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Raum, muss also erörtert werden, ob der Verursacher tatsächlich gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Im Verkehrsrecht sind die meisten Pflichten eines Autofahrers in der StVO geregelt. Wird grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Regeln der Straßenverkehrsordnung gehandelt, z. B. bei einem illegalen Wettrennen durch die Innenstadt, dann ist der Nachweis der Fahrlässigkeit wahrscheinlich. Aber auch ein Rotlichtverstoß oder ein Abstandvergehen können den Vorwurf der fahrlässigen Tötung begründen.
Im § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es:
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Tödlicher Unfall: Liegt eine fahrlässige Tötung vor?
Eine fahrlässige Tötung ist eine Straftat, daher muss von einem Richter entschieden werden, ob der Tatbestand erfüllt wird oder nicht. Nicht jedem Verkehrsunfall mit Todesfolge liegt ein fahrlässiges Verhalten zugrunde. Wenn es keine nachweisbare Pflichtverletzung gab, kann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht aufrecht gehalten werden. Eine weitere Frage, die das Gericht klären muss, ist: Hätte die Tötung verhindert werden können, wenn der verursachende Fahrer sich pflichtgemäß verhalten hätte? Lautet die Antwort darauf „nein“, wird es wohl auf einen Freispruch hinaus laufen.
Liegt eine fahrlässige Tötung vor, wird eine Strafe verhängt. Je nach Einzelfall und Schwere der Tat kann dies eine Geldstrafe sein, aber auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren ist möglich. Im Strafmaß für eine fahrlässige Tötung haben die Gerichte also einigen Spielraum.
Neben der zumeist empfindlichen Geld- bzw. Haftstrafe kann ein Richter auch ein Fahrverbot anordnen. Darüber hinaus erhält der Täter nach Verurteilung für eine Fahrlässige Tötung drei Punkte in Flensburg, welche erst nach zehn Jahren verjähren.
Tödlicher Unfall: Verjährung fahrlässige Tötung
Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt eine fahrlässige Tötung nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat, also dem Tag, an dem ein tödlicher Unfall geschah. Die Frist kann allerdings laut Strafrecht von verschiedenen Ereignissen unterbrochen werden.
Ereignisse, welche die Verjährungsfrist unterbrechen:
- Vernehmung des Beschuldigten
- Bekanntgabe, dass gegen den Beschuldigten das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird
- Anordnung einer Vernehmung
- jede Richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung
- Haftbefehl
- Eröffnung des Hauptverfahrens
Tödlicher Unfall: Schadenersatzansprüche
Verlieren Personen bei einem Verkehrsunfall mit einem Auto ihr Leben, fragen sich Angehörige häufig welche Ersatzpflicht vom Schädiger bzw. seiner Haftpflicht geleistet werden muss. Die erste Trauerphase ist eine schwierige Zeit für die Angehörigen. Damit den Hinterbliebenen keine Ansprüche verloren gehen, ist es durchaus ratsam, Rechtsbeistand durch einen Rechtsanwalt zu haben. Denn oft muss erst geklärt werden, wie groß der Prozentsatz der Teilschuld ist oder ob der verursachende Fahrer die Alleinschuld trägt. Selbst wenn dies bereits geklärt ist und Klarheit darüber besteht, welche Positionen Hinterbliebene von der Haftpflicht des Verursachers verlangen können, scheitern viele an der Erbringung notwendiger Nachweise. Im Streitfall bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge sollte daher der Gang zum Rechtsanwalt nicht gescheut werden.
Folgende Schadensersatzansprüche Angehöriger sind üblich:
- Schmerzensgeldansprüche des Toten
- Schockschaden für Angehörige
- Unterhaltsansprüche
- Beerdigungskosten
- Hat der Tote einen Schmerzensgeldanspruch?
Ein tödlicher Unfall mit LKW, Radfahrer oder Auto ist keine Seltenheit auf deutschen Straßen. Angehörige des Verstorbenen werden auf einen Schlag in eine Ausnahmesituation versetzt. Viele Fragen werden aufgeworfen, auf die es spontan scheinbar keine Antwort gibt. Wie verhält es sich beispielsweise mit dem Schmerzensgeld?
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit unmittelbarer Todesfolge, ist ein Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen. Verstirbt der Verletzte erst zeitversetzt, z. B. im Krankenhaus und wurde noch operiert, kann ein Schmerzensgeldanspruch bis zu seinem Ableben bestehen. Dieser Anspruch wird vererbt. Ist der Verstorbene infolge des Unfalls nur bewusstlos oder wird ins künstliche Koma versetzt, verringert das die Summe des Schmerzensgeldes insgesamt. Es wird davon ausgegangen, dass der Tote nur wenig gelitten hat. In manchen Fällen erlischt der Anspruch laut gängiger Rechtsprechung vollständig.
Dennoch: Ein Schmerzensgeldanspruch kann bestehen, wenn ein tödlicher Unfall nicht direkt zum Ableben führt. Die Bemessung orientiert sich an der Berechnung des Schmerzensgelds von Überlebenden nach einem Unfall.
Schockschaden: Schmerzensgeld für Angehörige
In der deutschen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein tödlicher Unfall zu einem sogenannten „Schockschaden“ führen kann. Eigentlich gibt es keinen rechtlichen Anspruch, der durch seelischen Kummer beim Ableben eines nahen Angehörigen begründet wird. Der „Schockschaden“ bildet da eine Ausnahme. Dieser muss unter bestimmten Voraussetzungen vom Verursacher ersetzt werden.
Schadensersatzfähig sind
- das Miterleben des Unfalls
- das Sehen der Unfallfolgen
- die Unfallnachricht
Erleidet ein Angehöriger infolge des Unfalls eine Psychose, Depression oder Neurose, also hat er ein so starke Reaktion auf den plötzlichen Tod, dass der Schock über ein normales Maß hinausgeht, kann ein Anspruch begründet werden. Außerdem muss die Reaktion verständlich und nachvollziehbar sein. Wenn jemand beispielsweise den Unfall miterlebt, kann ein „Schockschaden“ durchaus nachvollzogen werden.
Was ist mit Unterhaltsansprüchen?
Ein tödlicher Unfall reist nicht nur eine Lücke in eine Familie, sondern auch in den Geldbeutel. Durch das verfrühte Ableben einer Person können Unterhaltsansprüche entstehen. Dafür muss eine nahe Verbindung zum Verstorbenen bestanden haben.
Ein tödlicher Unfall führt in der Regel zu Unterhaltsansprüchen von
- Ehepartner
- Kinder
- Eltern
- Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Grundsätzlich gilt, dass vom Toten geleisteter Unterhalt vom Schädiger weitergezahlt werden muss. Ist der Verstorbene nach einer Scheidung Unterhaltspflichtig gewesen, muss dieser Unterhalt entsprechend weitergezahlt werden.
Die Berechnung des Unterhalts ist häufig sehr komplex. Sie basiert auf konkreten und teilweise auf fiktiven Berechnungen. Unterschieden wird in Barunterhaltsschaden und Betreuungsschaden, dem sogenannten „Naturalunterhalt“. Darunter wird die höchstpersönliche Arbeit für die Familie verstanden.
Im § 844 Abs. 2 BGB steht geschrieben:
Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Müssen Beerdigungskosten ersetzt werden?
Gemäß § 844 Abs. 1 BGB müssen die Kosten für die Beerdigung vom Schädiger übernommen werden. Der Anspruch gilt für denjenigen, der per Gesetz für die Beerdigungskosten aufkommen muss, also in der Regel den Erben. War es ein tödlicher Unfall mit Teilschuld des Verstorbenen, kann die Ersatzsumme niedriger ausfallen.
Erstattungsfähig sind:
- die Kosten für Errichtung der Grabstätte (Einzelgrabstätte – nicht für Mehrpersonengrab)
- die Erstbepflanzung
- die Einäscherung
- die Todesanzeige und Danksagung
- die Beerdigung (Bewirtung der Trauergäste, Blumenschmuck, Gottesdienst etc.)
Aufwendungen für den Erhalt und Pflege der Grabstätte sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
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