Kurz & knapp: Überliegefrist
Werden Punkte in Flensburg nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht, bleibt diese Löschung ein weiteres Jahr in den Akten vermerkt.
Durch die Überliegefrist soll es ermöglicht werden, den Punktestand zum Tatzeitpunkt auch dann rekonstruieren zu können, wenn in der Zwischenzeit bereits einer oder mehrere Punkte aus dem Fahreignungsregister gelöscht wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Zeit zwischen einer neuen Tat und einer späteren Entscheidung hierüber, die weitere Punkteeintragungen zur Folge hat, einer oder mehrere Punkte gelöscht wurden.
Erhält ein Betroffener Punkte in Flensburg, werden diese auf den Tattag zurückdatiert. Um zu beurteilen, ob Führerscheinmaßnahmen aufgrund des Punktestandes zu diesem Zeitpunkt erforderlich sind (Ermahnung, Verwarnung oder Fahrerlaubnisentzug), müssen die Behörden wissen, wie viele Punkte der Betroffene am Tattag bereits hatte.
Die Überliegefrist: Bedeutung
Punkte in Flensburg sind für viele Fahrer das größte Ärgernis beim Autofahren. Verstöße werden laut Bußgeldkatalog 2024 je nach Schwere mit einem oder mehreren Punkten abgestraft. In Flensburg sind die Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert.
Doch der einzelne Punkt ist keine Belastung auf Lebenszeit: Nach Ablauf der sogenannten Tilgungsfristen werden Punkte aus dem Register gelöscht.
Seit Mai 2014 gilt in Flensburg das neue Punktesystem. Seitdem erfolgt die Löschung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister nach folgenden Fristen:
Punkte | Verjährung ... |
---|---|
1 | ... nach 2,5 Jahren |
2 | ... nach 5 Jahren |
3 | ... nach 10 Jahren |
Doch das Flensburger Punktesystem hat seine Tücken: Der Punkt verschwindet nicht komplett nach Ablauf der Tilgungsfrist. Das VZR behält Eintragungen noch ein weiteres Jahr im Speicher. Dies ist die sogenannte Überliegefrist.
Wissen Sie nicht, wie viele Punkte Sie auf dem Konto haben? Sie können leicht Kontakt mit dem Kraftfahrt-Bundesamt aufnehmen und die Eintragungen einsehen. So entgehen Sie möglicherweise dem drohenden Verlust der Fahrerlaubnis
Inhaltsverzeichnis
Die Überliegefrist der Punkte in Flensburg
Die Dauer der Überliegefrist in Flensburg ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgelegt. Sie beginnt am Tag nach Ablauf der Tilgungsfrist und dauert ein Jahr lang an.
Nehmen wir an, Sie fahren am 10.10.2014 innerorts 27 km/h zu schnell. Dafür bekommen Sie ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt auf Ihr Flensburger Konto. Der entsprechende Bußgeldbescheid wird zwei Wochen später, am 24.10.2014 rechtskräftig. Der Punkt bleibt nun bis zum 23.04.2017 im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.
Nach Ablauf dieser Tilgungsfrist beginnt die Überliegefrist von der Dauer eines Jahres. In Flensburg erfolgt die Punkte-Löschung also endgültig am 22.04.2018.
Punkte nach der Tilgungsfrist spielen in der Regel keine Rolle mehr für den aktuellen Punktestand. Weshalb also die Eintragungen weitere sechs Monate lang behalten, obwohl die alten Punkte gelöscht sind? An dieser Stelle kommt der Begriff des Tattagprinzips ins Spiel.
Tatzeitpunkt vs. Rechtskraftzeitpunkt
Im deutschen Verkehrsrecht gilt bei Delikten grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem die Tat begangen wurde, nicht jener der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.
Um es nicht allzu einfach zu machen: Bei der Tilgungsfrist gilt hingegen der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides – also jener Moment, in dem der Bescheid unterschrieben wird.
Bei Punkten in Flensburg dient die Überliegefrist dazu, die mögliche zeitliche Überlappung zwischen Tatzeit eines neuen Punktes und Löschung des alten Punktes zu überprüfen. Allein durch die Bearbeitungszeit der Behörden verspätet sich die Eintragung im Register.
Auch Rechtsanwälte zögern Bußgeldverfahren bisweilen gerne hinaus, so dass ein neuer Punkt teilweise erst sechs Monate nach Tatzeitpunkt in das Register eingetragen wird.
Werden Punkte in der Überliegefrist wieder wirksam?
Ist ein Punkt in der Überliegefrist, kann er nicht mehr auf das Konto zurückgeführt werden. Allerdings kann er unter bestimmten Umständen mitgezählt werden – gerade dann, wenn eine zeitliche Überlappung vorlag.
Greifen wir zur Veranschaulichung das vorherige Beispiel noch einmal auf. Ihr Punkt ist am 23.04.2017 getilgt. Nun begehen Sie jedoch am 21.04.2017 einen weiteren Verstoß. Aufgrund verschiedener Verzögerungen im Ablauf des Verfahrens – etwa durch einen Einspruch Ihrerseits – wird der neue Punkt erst am 13.08.2017 im FAER eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der „alte“ Punkt längst in der Überliegefrist.
Doch zum Zeitpunkt, an dem Sie die Tat begangen, war die Tilgung noch nicht gültig. Bestimmte Ahndungen treffen ab einem bestimmten Punktestand ein. 8 Zähler auf dem Punktekonto führen zum Entzug der Fahrerlaubnis. Hatten Sie am 21.04.2017 bereits 7 Punkte angesammelt, führt der Verstoß an diesem Tag zur Fahrerlaubnisentziehung. Diese wird allerdings erst mit der Rechtskraft des letzten Punktes verhängt – am 13.08.2017.
Überliegefrist in der Probezeit
Gerade in der Probezeit können Überliegefristen zum Verhängnis werden. In diesem Zeitraum gelten besondere Regelungen für die Fahranfänger. So führen beispielsweise zwei B-Verstöße in der Probezeit zu deren Verlängerung. Durch die einjährige Speicherfrist kann auch im Nachhinein festgestellt werden, ob Tatbestände erfüllt sind. Entsprechende Ahndungen folgen. In ärgerlichen Fällen kann nach dem eigentlichen Ende der Probezeit diese sich um zwei Jahre verlängern.
Die Überliegefrist ermöglicht also keineswegs die „Wiederbelebung“ gelöschter Punkte. Sie dient der Abklärung des Punktestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im schlimmsten Fall führen die Eintragungen darin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Calvin meint
4. Januar 2024 at 2:37
Werden Punkte in der Überliegefrist an Behörden weiter gegeben? Ich will Fahrlehrer werden und habe extra gewartet bis die Punkte verjährt sind. Jetzt habe ich aber von der Überliegefrist erfahren und die Punkte sind dort ein weiteres Jahr drinnen… erfährt das zuständige Amt für Fahrlehrerlaubnisse von diesen Punkten?
Werner J. meint
10. Juli 2020 at 12:20
Durch die Überliegefrist – gilt faktisch der Tattag als Beginn der Zählung (Maßnahme) – die Tilgung beginnt aber erst am Zeitpunkt der Eintragung beim KBA.
Folge: Wer Rechtsmittel eingelegt und vor Gericht geht – dessen Verstoß braucht vom Tattag bis zur Tilgung 6 Monate + 2,5 Jahre Speicherdauer + 1 Jahr Überliegefrist.
Wenn kein Einspruch eingelegt wird – erfolgt die Eintragung nach ca. 2 – 2,5 Monaten nach dem Tattag + 2,5 Jahre Speicherdauer -+ 1 Jahr Überliegefrist.
Folge: Wer Einspruch einlegt – hat eine mindestens 4 Monate späteres Tilgungsdatum – und wegen der Überliegefrist 4 Monate länger Speicherdauer.
Das ist in einem Rechtsstaat unwürdig, weil ungleich.
Es erfolgt eine Bestrafung in Form von 4 Monate längere Speicherung.
Daniel Düsentrieb meint
11. März 2021 at 21:42
Das ganze Punktesystem, insbesondere die Reform seit 2014 ist eine einzige Schikane und Demütigung.
Die Tatsache, dass hier eine doppelte Bestrafung in Form von Geldstrafe und den Punkten stattfindet. kommt erschwerend hinzu.
Weder die Schweiz noch Österreich in der Form kennen ein solches Punktesystem. Österreich hat nur 13 Delikte, die im sogenannten Punkteführerschein registriert werden und nicht wie in Deutschland jeden möglichen Furz.
Richtig pikant wird es. wenn sinnlose Verkehrszeichen ( Verbote ) aufgestellt werden, die nur den Zweck der Schikane und Abzocke haben. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, Park und Halteverbote sind dazu regelrecht in Abzock Mode gekommen, man denke nur an die sinnlosen 30 km/h Schilder, die immer mehr werden …)
Wenn dann die BAG gegen LKW Berufskraftfahrer noch auf den Plan tritt, ist der staatlichen Willkür Tür und Tor geöffnet….