Kurz & knapp: Unfallbeteiligter
Als Unfallbeteiligter gilt nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, „dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“.
Beteiligte an einem Unfall dürfen sich erst vom Unfallort entfernen, wenn sie anderen Beteiligten oder Geschädigten ihre Daten zu Person, Fahrzeug und Unfallbeteiligung gegeben haben oder wenn sie eine angemessene Zeit gewartet haben.
Des Weiteren sind Unfallbeteiligte auch verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Die unterlassene Hilfeleistung ist ebenso strafbar, wie Fahrerflucht.
Wie haben Sie sich als Unfallbeteiligter zu verhalten?
Geschieht ein Verkehrsunfall, ist es oft schwierig, als Unfallbeteiligter die nötige Ruhe zu bewahren – ganz besonders, wenn es Verletzte gibt. Es muss an viele Dinge gedacht werden, die relativ zügig zu erledigen sind. Als Unfallbeteiligter sind Sie gesetzlich zu bestimmten Handlungen verpflichtet. Die Missachtung dieser Vorgaben kann hart bestraft werden – unter Umständen sogar mit einer Freiheitsstrafe. Daher ist es für alle Verkehrsteilnehmer sinnvoll, die rechtliche Lage zu kennen, sollten sie selbst einmal zu Unfallbeteiligten werden.
In unserem Ratgeber erklären wir, wann jemand dem Gesetz nach als Unfallbeteiligter gilt und was er zu tun hat. Die wichtigen Schritte, die ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall zu unternehmen hat, werden dabei kurz aufgeführt.
Inhaltsverzeichnis
Unfallbeteiligter: Welche Definition gibt es?
Für das richtige Handeln nach einem Unfall ist es essentiell, zu wissen, in welchem Fall Sie als Unfallbeteiligter gelten. Dafür existiert eine gesetzliche Definition im Strafgesetzbuch (StGB) und zwar unter § 142 Absatz 5. Dort heißt es:
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. (Quelle: § 142, Absatz 5 StGB)
Wann dürfen Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen?
In § 142 Absatz 1 des StGB ist außerdem formuliert, was es bedeutet, sich als Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Das trifft auf eine Person zu, die als Unfallbeteiligter die Unfallstelle verlässt, ohne den anderen Beteiligten ihre Personendaten und die Daten zu ihrem Fahrzeug preiszugeben und ohne eine Angabe zur Art ihrer Verwicklung in den Unfall zu machen. Aus Absatz 2 ergibt sich, dass es sich auch dann um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt, wenn ein Unfallbeteiligter nicht so lange gewartet hat, wie es den Umständen angemessen ist, um seine Daten bekannt zu geben. Darüber hinaus ist er in solch einem Fall verpflichtet, sich bei der Polizei zu melden, um dort nachträglich die Angabe seiner Daten zu leisten.
Hilfeleistung als Unfallbeteiligter
Nicht nur als Unfallbeteiligter, sondern auch als Zeuge und anderweitig Anwesender haben Sie die Pflicht, Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Diese Regelung findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch. Wie auch bei der Unfallflucht kann bei Missachtung eine Freiheitsstrafe verhängt werden. In § 323c steht:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 323c StGB)
Die Abfolge der wichtigen Handlungsschritte
Neben der Pflicht, anderen Beteiligten seine Daten zu nennen und Verletzten zu helfen, gibt es noch andere Handlungen, die nach einem Unfall von den Unfallbeteiligten ausgeführt werden sollten. All diese Pflichten, inklusive der weiter oben erläuterten, sind in § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt. In chronologischer Reihenfolge sind dies:
- Nach dem Unfall haben Beteiligte sofort anzuhalten.
- Sie müssen den Verkehr sichern und zur Seite fahren, wenn nur ein geringfügiger Schaden entstanden ist.
- Es ist ihre Pflicht, sich ein Bild über die Unfallfolgen zu machen und verletzten Personen Erste Hilfe zu leisten.
- Ein Unfallbeteiligter hat seine Daten (Person, Fahrzeug, Kfz-Versicherung, Tatsache und Art der Verwicklung in den Unfall) anderen Beteiligten und Geschädigten mitzuteilen
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