Kurz & knapp: Unterlassene Hilfeleistung
Nach einem Unfall benötigen Verletzte sofortige Hilfe, um eine Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustands oder gar dessen Tod zu vermeiden.
Wer bei einem Unfall oder in einer ähnlichen Notlage keine Hilfe leistet, macht sich strafbar und muss dem Geschädigten u. U. Schadensersatz leisten.
Zur Ersten Hilfe gehört zumindest der Notruf. Kontrollieren Sie ständig die lebenswichtigen Funktionen des Verletzten, halten Sie ihn warm und sprechen Sie mit ihm.
Sanktionen für unterlassene Hilfeleistung
Tatbestand | Punkte | Strafmaß |
---|---|---|
Unterlassene Hilfeleistung | 3 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr |
Nicht nur ein moralisches Problem
Immer wieder werden Vorwürfe laut, dass Passanten nicht zur Hilfe kommen, nur gaffen oder wegschauen und schlimmstenfalls als Schaulustige den Ersthelfern im Wege stehen. Viele Menschen fühlen sich durch einen Verkehrsunfall oder einen gewalttätigen Übergriff auf eine andere Person überfordert. Sie haben Angst, einzugreifen und notwendige Hilfe zu leisten.
Nicht immer liegt es am moralischen Kompass, der in einer Unglückssituation nicht funktioniert. Viele reden sich ein, dass andere Menschen besser geeignet sind, beispielsweise die Erste Hilfe zu leisten. Möglicherweise wurde ihr Erste-Hilfe-Kurs schon eine Weile nicht aufgefrischt und sie fürchten sich etwas falsch zu machen. Häufig verlassen sich Menschen in einer Gruppe auch auf andere. Dann kann es passieren, dass jeder davon ausgeht, dass bereits ein anderer den Notruf gewählt hat, ohne dass dies der Fall ist.
Inhaltsverzeichnis
Oft ist nach einem Unfall unterlassene Hilfeleistung ein Problem. Die Erstversorgung von teils schwerverletzten Personen verzögert sich unnötig. Bei unterlassener Hilfeleistung geht es aber nicht nur um ein moralisches Problem und mangelnde Zivilcourage. Es können auch ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen durch das Nichts-Tun entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand in einen Unfall verwickelt ist. Selbst Unbeteiligte müssen, sobald sie von einer unmittelbaren Notsituation erfahren, entsprechende Hilfe leisten.
Wir erklären Ihnen die wichtigsten dinge zur Hilfeleistung!
Was ist unterlassene Hilfeleistung?
Im Paragraph 323 c Strafgesetzbuch (StGB) „Unterlassene Hilfeleistung“ steht geschrieben:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Demnach handelt es sich bei unterlassener Hilfeleistung laut StGB um eine Straftat. Neben der Geld- bzw. Freiheitsstrafe, welche das Strafrecht vorsieht, gibt es auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Strafe für unterlassene Hilfeleistung. Laut Bußgeldkatalog drohen drei Punkte im Zentralregister in Flensburg.
Unterlassene Hilfeleistung: mögliche Strafen
- Freiheitsstrafe
- Geldstrafe
- drei Punkte in Flensburg
Häufig wird vom § 323 c StGB als zahnloser Tiger gesprochen. Verurteilungen wegen unterlassener Hilfeleistung sind relativ selten. Eine gewisse Schlagkraft bekommt der Paragraph allerdings in Kombination mit der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschriebenen Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs. 2). In einigen Urteilen konnten bereits Schadensersatzansprüche gegenüber inaktiv Bleibenden geltend gemacht werden. Unterlassene Hilfe ist also kein Kavaliersdelikt, sondern kann durch Strafrecht, Zivilrecht und Verkehrsrecht geahndet werden.
Nach § 78 StGB verjähren alle Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert werden nach drei Jahren, solange die Verjährung nicht anderweitig unterbrochen wird.
Was ist ein Unglücksfall?
Gemäß StGB § 323 c ist eine Voraussetzung für unterlassene Hilfeleistung ein Unglücksfall bzw. eine Gefahren- oder Notsituation. Was kann aber darunter verstanden werden?
Die Voraussetzung ist nach gängiger Rechtsprechung erfüllt, wenn ein plötzlich eintretendes Ereignis eine unmittelbare Gefahr für die Unversehrtheit von Körper und Leben herbeiführt bzw. droht herbeizuführen. Dies gilt auch bei Sachen von bedeutendem Wert.
Unterlassene Hilfeleistung: Beispiele für Unglücksfälle
- Unfälle z. B. Verkehrsunfall
- Krankheit mit plötzlicher Verschlimmerung (z.B. Herzleiden)
- Bewusstlosigkeit
- Vergewaltigung
- gewalttätige Übergriffe auf eine Person
- Körperverletzung
Eine Bedingung für einen Unglücksfall ist, dass eine erhebliche Gefahr droht. Dies ist z. B. nicht bei jeder Körperverletzung der Fall. Wenn sich jemand, eine durch einen Fahrradsturz eine Schürfwunde am Knie hat, können Sie zwar Ihre Hilfe anbieten; verklagen auf unterlassene Hilfeleistung wird Sie aber niemand, wenn sie das nicht tun. Es kommt also auf die Situation an. Meist ist es aber sofort erkennbar, ob eine Situation schwere Folgen haben kann.
Wer ist zur Hilfe verpflichtet?
Im Grunde richtet sich das Gesetz an jeden. Es spielt dabei keine Rolle, ob jemand an einem Unfall beteiligt ist oder nicht. Selbst wenn jemand schuldlos, z. B. als Passant, in eine Situation mit Unglücksfall gerät, ist er verpflichtet, Hilfe zu leisten. Tut er das nicht, ist es eine unterlassene Hilfeleistung. Demnach sind auch Beifahrer hilfspflichtig.
Welche Hilfe muss geleistet werden?
Es gilt stets, eine unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge zu vermeiden. Selbst wer Angst hat oder nicht richtig weiß, was er tun soll, muss helfen. Es kommt dabei auch nicht auf die Erfolgsaussichten an. Einem Unfallopfer muss selbst dann geholfen werden, wenn die Situation ausweglos erscheint.
Die Hilfe muss erforderlich sein. Das bedeutet, dass z. B. keine Erste Hilfe geleistet werden muss, wenn das Unfallopfer bereits verstorben ist – hier wird von offensichtlich nutzloser Hilfe gesprochen. Die Pflicht zur Hilfe entfällt ebenfalls, wenn andere bereits ausreichend Hilfe geleistet haben. Dann ist es oft hilfreicher einen gewissen Abstand zu wahren und sich aus der Situation zu entfernen, um nicht unnötig im Weg zu sein. Auch wenn der Hilfsbedürftige die Hilfe ablehnt, haben Sie im Grunde Ihre Pflicht erfüllt.
Wie können Sie helfen?
- Sichern sie die Unfallstelle ab (Warnblinkanlage, Warnweste, Warndreieck).
- Leisten Sie Erste Hilfe.
- Geben Sie einen Notruf ab und informieren Sie den Rettungsdienst, die Feuerwehr oder Polizei.
- Machen Sie sich nützlich. Möglicherweise sind auch andere Maßnahmen in einer Gefahrensituation notwendig.
Welche Hilfe ist zumutbar?
Die Zumutbarkeit ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Wie bereits erwähnt, ist aber jeder dazu verpflichtet, rasch Hilfe zu leisten. Selbst dann, wenn körperliche Gefahren in Kauf genommen werden müssen. Dabei geht es allerdings um die Verhältnismäßigkeit. Sind mögliche Schäden eher gering, z. B. leichte Schnittverletzungen, kann davon ausgegangen werden, dass das Risiko verhältnismäßig und vertretbar ist. Wer sich verweigert, begeht eine unterlassene Hilfeleistung.
Zumutbar ist die Hilfsleistung auch, wenn die Gefahr der eigenen Strafverfolgung oder eines Angehörigen existiert. Niemand muss allerdings sein eigenes Leben oder das Leben Dritter für eine Hilfeleistung in Gefahr bringen. Bei einer unterlassenen Hilfeleistung wird nicht nur nach verschiedenen Unglückssituationen unterschieden, sondern auch nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Helfers. An einem Arzt werden beispielsweise andere Anforderungen gestellt, als an einen Laien.
Verletzung anderer Pflichten
Eine unterlassene Hilfeleistung liegt auch dann nicht vor, wenn jemand nicht geholfen hat, weil er sonst andere wichtige Pflichten verletzt hätte. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Aufsichtspflicht bei Kindern oder wenn jemand sich bereits um einen anderen Verunglückten kümmert. Häufig reicht es aber schon aus, einen Notarzt oder die Polizei zu rufen.
Jennifer S. meint
27. Februar 2020 at 7:29
Ich möchte wissen, wie man mit unterlassener Hilfeleistung durch Rettungskräfte umgeht?
Im August 2016 hätte ich etwas ähnliches wie einen Schlaganfall erlitten.
Mir wurde gesagt, dass der Krankenwagen mehrfach gerufen wurde und ich war wohl auch mehrere Tage bewusstlos.
Mein schwerer Krankheitsverlauf ist eine Folge dieser unterlassenen Hilfeleistung.
Der Krankenwagen soll doch erst nach weiteren Anrufen gekommen sein.
Als endlich Rettungskräfte halfen, war ich fast hirntod.
Ich habe bis heute mit den Folgen dieser unterlassenen Hilfeleistung zu kämpfen.
Ämter, oder Behörden fühlen sich bis Heute nicht zuständig.
Frank meint
26. August 2019 at 11:26
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gern mal etwas über Hilfeleistung erfahren.
Wenn eine Person um Hilfe ruft, ich dem nachgehe ( ich vernehme nur das Wort Hilfe) und bei der zuhilferufenden Person antreffe, dort zu Schaden komme, durch ein Unglück, ohne zu wissen warum sie um Hilfe gerufen hat, ich allerdings davon ausging, dass sie in Not ist. Ist das Hilfeleistung?
Mit freundlichen Grüssen
Frank
Matze meint
12. Mai 2019 at 3:48
Hallo ich hab mal ne Frage. Wenn eine Person nach einem RTW fragt und man ihn nicht ruft weil man selber ihn nicht für erforderlich hält wäre das auch eine unterlassene Hilfeleistung?
Bianca meint
24. April 2018 at 21:00
Hallo liebes Team ich habe mal eine Frage und am 16.3 musste ich mein Freund ins Krankenhaus einliefern lassen. Und habe abends die Diagnose bekommen Leberzirrhose mit innere Blutung! Ich habe immer meinem Freund gesagt bzw nicht nur ich auch seine Kumpels haben zu ihm gesagt er soll zum Arzt gehen aber er ist nie gegangen! Am 27.03 hat er es leider nicht mehr geschafft! Jetzt kommt eigentlich meine Frage weil ich Stress mit seiner Schwester habe die macht mir Vorwürfe ich soll schuld sein an seinem Tod bloß weil ich ihm Geld zum Einkaufen zu Hause gelassen habe damit ich nach dem Feierabend einfach nur heim gehen konnte und gemütlich machen konnte so war auch das Essen schon gekocht und logisch er hat Alkohol getrunken! Kein Problem es gibt seine Schwester mir die Schuld am Tod weil ich ihm Geld zu Hause gelassen habe und macht mir den Vorwurf ich hätte unterlassene Hilfeleistung gemacht! Bloß weil er sich nicht helfen lassen wollte weder vom Arzt noch von seinen Freunden weil was ich mittlerweile erfahren habe er war vor zehn Jahren schon krank mit Krebs Leberkrebs! Ist das jetzt unterlassene Hilfeleistung wenn sich der Freund einfach gehen lassen will und man ihm nicht helfen kann! Weil ich habe einfach nur zu ihr gesagt ich möchte meine Ruhe wenn sie aber nicht damit aufhört werde ich sie anzeigen und dann kam einfach nur von ihr zurück sie würde mich dann auch Anzeigen wegen unterlassener Hilfeleistung! Wie zählt jetzt meine Situation? Denn jeder wo mich kennt weiß dass ich gerne helfen tue! Aber mein Freund wollte es nicht von niemanden! Muss ich mir das gefallen lassen?
bussgeldkatalog.de meint
7. Mai 2018 at 9:35
Hallo Bianca,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Peter S. meint
11. April 2018 at 17:19
Guten Tag, bei einer körperlichen Ausseinandersetzung (einfache Körperverletzung) zwischen A und B wurde Person A verletzt und bat um einen Notruf. Person B setzte einen Notruf ab und wollte mit A auf den Krankenwagen warten, dabei kam es wieder zu heftigen Beschimpfungen und A schrie B an, dass er sich „verpissen soll“. Nun stellt A auf einmal eine Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung. Wie soll verfahren werden? B rief den Notruf an und entfernte sich auf A´s Wunsch hin. Wieso sollte das unterlassene Hilfeleistung sein? Nachweis für den Anruf liegt vor.
bussgeldkatalog.de meint
7. Mai 2018 at 8:27
Hallo Peter,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Lena meint
24. August 2023 at 15:42
Nein, das ist keine unterlassene Hilfeleistung, da B den Notruf gewählt und somit schon geholfen. Ausserdem lehnt A weitere Hilfeleistungen ab, also ist B’s Pflicht getan.
Wilhelmina meint
8. März 2018 at 15:28
Hallo,meine Mutter,80 Jahre, ist mit Herzflimmern nach einer Grippe zur Ärztin,die sie sofort ins Krankenhaus eingewiesen hat,damit sie dort gründlich untersucht und auf Medikamente eingestellt werden konnte.Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie Haus,Garten,Putzarbeiten und Einkäufe alleine erledigt.Im Krankenhaus hat sie auch eine Anzahl an Tabletten bekommen,aber ihr Zustand war nicht gut,zudem bekam sie zunehmend ein Probleme,dass sie Flüssigkeiten und Nahrung nur bedingt bei sich behalten konnte.Meine Mutter wollte nur noch im Bett liegen.Zudem bekam meine Mutter Durchfall.Weil die Pflegekräfte keine Zeit für sie hatten,fragte sie nach Pampers,weil es ihr,nachdem sie ins Bett gemacht hatte,peinlich war,dass es nochmal passieren könnte.Nach einer Woche wurde sie vom Krankenhaus entlassen.Doch ihr Zustand würde immer bedenklicher und wir schalteten erneut die Hausärztin ein,weil sich auch schon Blut im Stuhl befand,den wir einreichten,der aber nicht untersucht wurde.Meine Mutter wurde wieder bei der Hausärztin vorstellig,wo sie sogar zusammen brach und sie wieder ins gleiche Krankenhaus eingewiesen wurde.Dort wurden wir von drei verschiedenen Schwestern sinngemäss begrüsst wurden,was meine Mutter hier wolle,sie wäre doch ein Pflegefall,im Beisein meiner Mutter.Dort blieb sie wieder diverse Tage,bekam nur auf unser Drängen hin Infusionen,weil sie schon stark ausgetrocknet war.Das Fazit dieses Aufenthaltes war, unfreundliches Personal,dass meine Mutter schnellstmöglichst wieder los werden wollte.Also kam die erneute Entlassung nach Hause.Der Zustand wurde zu Hause zu dramatisch,dass wir wieder bei der Hausärztin mach einer Einweisung verlangten.Die erfolgte erneut,aber entgegen ihrer Meinung in ein anderes Krankenhaus.Die sofort Massnahmen ergreifen mussten,um meiner Mutter noch zu helfen.Doch nach einigen Tagen sind alle Hilfeversuche gescheitert und meine Mutter ist verstorben. Kann man hier von unterlassener Hilfeleistung sprechen?
bussgeldkatalog.de meint
26. April 2018 at 12:55
Hallo Wilhelmina,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Anne meint
6. März 2018 at 6:27
Der Mitbewohner hat sein Brennholz so abgelegt das ich mit meinen Rollator nicht mehr um das Haus gehen kann .Der Vermieter
hat es ihm verboten das auch so zu machen. Auch hat er sich schon negativ mir gegenüber ich gehöre in ein
Behinderten Heim geäußert.
Sandra K. meint
2. Januar 2018 at 0:13
Hallo, meine Kumpels und ich waren am Silvester unterwegs, die Ampel war Rot und wir hielten an. Plötzlich kam ein besoffener Mann und hat gegen mein Auto geschlagen und wollte mich aus dem Auto raus zerren. Meine Kumpels und der Mann haben sich geschlagen. İch hatte so dolle Angst das ich nichts machen konnte. Meine Kumpels stiegen in den Auto wieder ein und wir fuhren weiter. Der besoffene Mann ging weg. Niemand war verletzt. Zählt meine Reaktion zur unterlassener Hilfestellung?
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 10:34
Hallo Sandra,
aus Ihrer Erzählung wird nicht klar, wem Sie die Hilfe hätten leisten können, wenn niemand verletzt war.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Rebecca S. meint
10. November 2017 at 12:36
Hallo wir wissen, nicht ob dies unter unterlassener Hilfeleistung fällt. Meine Freundin erlitt in der Arbeit einen Nervenzusammenbruch, nachdem sie gekündigt wurde. Sie sitzt im Rollstuhl und man wollte sie einfach vor die Tür schieben und stehen lassen. Sie leidet ebenfalls an Depression, ist selbstmordgefährdet und Autistin.
Meine Freundin wollte einen Krankenwagen, war aber selbst nicht mehr in der Lage diesen zu rufen. Mehrfach wies sie darauf hin, dass sie einen Notarzt braucht. Mit einem kurzen, Nein, weigerte sich der Arbeitgeber einen Notarzt zu rufen. Stattdessen riefen diese ein Taxi und forderten das sie direkt nach Hause gefahren wird. Auch zu dem Taxifahrer sagte sie mehrfach das sie ins Krankenhaus möchte, auch dieser reagierte nicht darauf.
Ihr Arbeitgeber wusste das sie an Depressionen leidet, selbstmordgefährdet ist und auch Autistin ist. Er wusste auch, dass sie mit dieser Situation überfordert ist. Dennoch weigerte sich dieser wie bereits geschrieben einen Notarzt zu rufen.
Bei meiner Freundin ist dies so: es gibt da ein Fenster in dem sie gerade noch sagen kann das sie ins Krankenhaus möchte und dann rutscht sie ab in den Gedanken das sie sich umbringt. All dies wusste der Arbeitgeber, dennoch wurde kein Notarzt gerufen, sondern ein Taxi das sie direkt nachhause fuhr.
Ist dies in diesem Fall dennoch eine unterlassene Hilfeleistung? War der Arbeitgeber dazu verpflichtet ihr statt ein Taxi ein Krankenwagen zu rufen, da es ja ihr ausdruecklicher wunsch war? Durfte der Arbeitgeber das selbst entscheiden?
Ich hoffe mir kann da Jemand in diesem Fall antworten. Danke schonmal.
bussgeldkatalog.de meint
15. November 2017 at 15:00
Hallo Rebecca,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Ein Anwalt kann die Situation einschätzen und ggf. ein weiteres Vorgehen in die Wege leiten.
Das Team von bussgeldkatalog.de