Kurz & knapp: Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol am Steuer
Eine Unzurechnungsfähigkeit und damit eine Schuldunfähigkeit kann aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum vorliegen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille gehen Gerichte in der Regel von einer Unzurechnungsfähigkeit aus.
Ab wie viel Promille ist man unzurechnungsfähig?
Inhaltsverzeichnis
Alkohol hat häufig eine enthemmende Wirkung auf uns. Bei übermäßigem Konsum kann es zudem zu sogenannten Blackouts kommen. An die Handlungen, die wir im Vollrausch vollziehen, können wir uns dann nicht erinnern. Wir sind nicht Herr unserer Sinne und unseres Willens.
Begehen wir in einem solchen Zustand eine Straftat, ist unsere Schuldfähigkeit eingeschränkt, denn zu viel Alkohol macht uns unzurechnungsfähig. Doch was bedeutet das konkret? Ab wann ist man überhaupt unzurechnungsfähig? Wie viel Promille sind nötig? Und wie ist Schuldunfähigkeit im Strafgesetzbuch (StGB) definiert?
Bleiben Betroffene wirklich straffrei, wenn sie nicht zurechnungsfähig sind? Auf all diese Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber ein.
Paragraph 20: Unzurechnungsfähigkeit im StGB
Damit eine Person für ein Vergehen haftbar gemacht werden kann, muss sie nach deutschem Recht auch Schuld haben. Niemand soll eine Strafe bekommen, wenn er unschuldig ist – das ist ein Grundprinzip unseres Rechtsstaats.
Wird beispielsweise in Notwehr gehandelt, trifft die betroffene Person in der Regel keine Schuld. Kinder unter 14 Jahren sind ebenfalls schuldunfähig, da diese die Folgen ihres Handelns noch nicht vollständig verstehen können. Unzurechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit können aber auch die Folge des Alkoholkonsums sein. Maßgeblich ist der § 20 StGB:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Der Vollrausch kann gemäß Strafrecht als tiefgreifende Bewusstseinsstörung klassifiziert werden. In der Regel wird vor Gericht Unzurechnungsfähigkeit ab drei Promille angenommen. Bei Tötungsdelikten muss der Wert aber über 3,3 Promille liegen, damit von Schuldunfähigkeit ausgegangen werden kann.
Bei alkoholabhängigen Personen, welche an einen hohen Konsum gewöhnt sind, ist eine noch höhere Blutalkoholkonzentration notwendig, um eine Unzurechnungsfähigkeit nachweisen zu können.
Der alte Paragraph 51: Symbol für Unzurechnungsfähigkeit
In der Umgangssprache ist noch immer der Ausspruch „Paragraph 51“ ist für „unzurechnungsfähig“ immer noch eine Floskel, mit der die Schuldunfähigkeit wegen Alkohol gemeint ist. Nach der Umstrukturierung vom Strafgesetzbuch befindet sich an dieser Position aber mittlerweile eine andere Regelung. Die Ausführungen zur Unzurechnungsfähigkeit sind heute unter § 20 StGB zu finden.
Unzurechnungsfähig: Alkohol ist kein Freifahrtschein!
Wenn eine Person im Vollrausch Dummheiten macht, kann eine Schuldunfähigkeit vorliegen. Das bedeutet, die Strafe für die Tat kann ihr nicht aufgebürdet werden. Dennoch bleiben Taten im berauschten Zustand nicht ohne Konsequenzen.
Stattdessen kann das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, damit der Betroffene an den Ursachen für den Vollrausch arbeitet.
Manch einer könnte auf die Idee kommen, sich absichtlich zu betrinken, um eine Straftat zu begehen, für die er nicht belangt werden kann. Doch so funktioniert das mit der Schuldunfähigkeit bzw. der Unzurechnungsfähigkeit nicht. Wurde der Vollrausch vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeigeführt, um einer Strafe zu entgehen, kann gemäß § 323a StGB eine Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Wer darüber hinaus im Vollrausch am Steuer eines Fahrzeugs saß, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Unzurechnungsfähigkeit: Eine psychische Störung kann die Schuld mindern
Schuldunfähigkeit kann auch gegeben sein, wenn der Geisteszustand gestört ist. Diesbezüglich stellen Demenz, Schizophrenie, Psychosen oder extreme emotionale Erregtheit Gründe dar, welche eine Unzurechnungsfähigkeit rechtfertigen.
Vera meint
4. Juni 2020 at 8:18
Können sich unzurechnungsfähige Menschen alles erlauben, zb. Bedrohen eines Betreuers, oder das Gericht anzeigen? Tochter bedrohen, so dass diese abhauen muss oder wird da endlich gehandelt?
H. meint
18. Januar 2021 at 23:03
Habe gerade ihren Kommentar gelesen…Ja scheinbar können sich solche Menschen alles erlauben. Wir haben das gerade wieder live zu Hause. Man ist machtlos…Die Polizei sagt, da kann man nicht viel machen…“ die hat ja nen Paragraphen“ …man lebt in ständiger Angst,hat Angst um sein Leben und Hab und Gut.
Shanon meint
7. April 2021 at 9:39
Nein, das sollten sie natürlich nicht können. Ich finde das kommt sehr auf die individuelle Situation der Person an. Alles was damit zu tun hat anderen Menschen wehzutun ist für mich ein schweres Verbrechen. Aber nicht jede Strafttat die begangen wurde, wurde getan um jemand anderen zu verletzen oder Schaden zuzufügen, sondern aus dem eigenen Leid heraus. Was es nicht rechtfertigen soll aber ich denke es ist wichtig den Menschen hinter der Strafttat zu sehen und die Gründe zu hinterfragen, anstatt alle in einen Topf zu werfen.