Kurz & Knapp: Verjährung des Bußgeldbescheides
Eine Ordnungswidrigkeit kann nicht ewig verfolgt werden. Diese verjährt in der Regel nach drei Monaten. Kommt der Bußgeldbescheid erst nach dieser Zeitspanne, können Sie gegen diesen vorgehen.
Nein, die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, etwa durch das Versenden eines Anhörungsbogens. Die Frist beginnt dann erneut.
Haben Sie das Bußgeld überwiesen und stellen erst danach fest, dass der Bußgeldbescheid bereits verjährt ist, können Sie das Bußgeld nicht zurückverlangen.
Video: Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid: die Verjährung als Rettung?
Inhaltsverzeichnis
Nicht jeder Bußgeldbescheid muss bezahlt werden. In manchen Fällen lohnt es sich, die Verjährungsfristen beim Bußgeld zu kennen.
Die Verjährung – oder Verfolgungsverjährung – bestimmt den Zeitpunkt, in welchem die Durchsetzbarkeit eines Anspruches erlischt. Ist dieser Zeitraum – genannt Verjährungsfrist – überschritten, können Sie den Anspruch zurückweisen.
Verständlich, dass die einen oder anderen Betroffenen auf die Verjährung der Strafzettel hoffen: In diesem Fall fällt weder das Bußgeld an, noch kommen Punkte auf das Konto in Flensburg oder gar ein Fahrverbot.
Achten Sie auf die Verjährung vom Bußgeldbescheid bevor Sie das Geld überweisen. Sollte der Bußgeldbescheid auch verjährt sein, können Sie das bezahlte Strafgeld nicht zurückfordern. Mit Ablauf der Frist erlischt lediglich das Recht der Behörde, das Geld einzufordern. Der Zahlungsanspruch selbst bleibt jedoch bestehen
Verjährung beim Bußgeld: Wann verjährt ein Strafzettel im Regelfall?
Die meisten Verstöße im Straßenverkehr sind Ordnungswidrigkeiten. Deren Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Laut Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) beginnt die Verjährung, sobald die Handlung beendet ist. Der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist also der erste Tag der Verjährungsfrist. Der Bußgeldbescheid muss nun innerhalb von drei Monaten zugestellt werden, um durchsetzbar zu sein. Im Regelfall gilt das Datum der Ausstellung des Bußgeldbescheids, nicht der Zustellung. Erst wenn über zwei Wochen zwischen der Unterschrift der Anordnung und deren Zustellung liegen, wird das Zustellungsdatum relevant.
Beispiel zur Verjährungsfrist vom Bußgeld im Verkehrsrecht: Sie begehen am 23. April 2015 einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Ihnen drohen eine Strafzahlung von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Die Bußgeldbehörde hat nun drei Monate Zeit, das Verfahren einzuleiten. Ist der Bußgeldbescheid also nach dem 22. Juli 2015 datiert, ist er verjährt.
Unterbrechung der Verjährung
Zu einfach wäre es allerdings, träte die Strafzettel-Verjährung immer nach drei Monaten ein. In bestimmten Fällen kann die Verjährung unterbrochen, bzw. verlängert werden. Vor dem Bußgeldbescheid wird oft ein Anhörungsbogen zugesandt. Dieser ermöglicht es dem Betroffenen, sich zur Tat zu äußern. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet – lediglich die Personendaten sind zwingend einzutragen.
Die Zusendung dieses Dokuments unterbricht die Verjährung von Bußgeldern. Ist die Frist erst unterbrochen, gilt von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von abermals drei Monaten. Eine Unterbrechung kann nur einmal erfolgen, somit liegt die maximale Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten bei sechs Monaten.
In unserem obigen Beispiel würde also ein Anhörungsbogen, welcher auf den 22. Juli 2015 datiert ist, die Verjährung unterbrechen und die Frist bis zur Verjährung zum 21. Oktober 2015 verlängern.
Achtung: Alkoholfahrten verjähren nicht nach drei Monaten. In der Tat gelten diese im Verkehrsrecht nicht als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Straftaten. Sie ziehen deshalb deutlich strengere Strafen im Bußgeldkatalog mit sich: Die Verjährung tritt frühestens nach sechs Monaten ein. In manchen Fälle beträgt die Frist auch 12 Monate.
Bußgeldverfahren: Die Verjährung ist eingetreten, und nun?
Sie haben eine Zahlungsaufforderung bekommen, obwohl die Verjährung bereits greift? Mit Hinweis auf die Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid können sie den Anspruch der Behörde auf Zahlung zurückweisen. Bei Unsicherheit hilft ein Rechtsanwalt bei der Formulierung.
Sollte die Verfolgungsverjährung von diesem Bußgeldverfahren tatsächlich eingetreten sein und keine Unterbrechung der Frist vorliegen, müssen Sie kein Bußgeld zahlen und bekommen auch keine anderen Strafen für die begangene Ordnungswidrigkeit.
Verjährungsfristen im Ausland. Wie sieht es beispielsweise bei einem Strafzettel aus Italien mit der Verjährung aus? Bei Bußgeldern aus dem Ausland gelten die Verjährungsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die Frist zur Verjährung für ein Strafgeld aus Italien beträgt 360 Tage. Auch hier gilt das Datum der Ausstellung des Bescheides. Bei Bescheiden aus dem Ausland empfiehlt sich, für den Einspruch einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen
Florian M. meint
11. Juli 2024 at 12:29
Hallo, ich bin im August 2022 umgezogen, habe mich zeitnah umgemeldet (August oder September) und einen Nachsendeauftrag bei der Post in Auftrag gegeben. Scheinbar greift dieser offenbar nicht bei Bußgeldbescheiden!
Mein Auto sowie das von meiner Frau habe ich leider erst im Dezember 22 umgemeldet. Jetzt (Juni 2024) habe ich von meinem Vermieter Post aus dem alten Briefkasten bekommen mit drei schriftlichen Verwarnungen mit Verwarnungsentgelt (aus September 22, Oktober 22 und Dezember 22). Kann ich ignorieren, da verjährt, oder?
Mehr Sorgen macht mir ein Bußgeldbescheid vom 15.08. (Anhörung), 28.10. (Bescheid), 22.12. (Mahnung – damals war das Auto schon mehrere Wochen umgemeldet), Vollstreckungsankündigung 25.05.2023
Erstmal: Frechheit! Wozu melde ich mich oder mein Auto denn um wenn es keinen interessiert? Wieso greift der Nachsendeauftrag bei allen Briefen aber hier nicht (egal, ist nicht für hier …).
Jetzt die Frage: ist die Vollstreckungsankündigung vom 25.05.2023 und damit der Vorgang inzwischen verjährt oder gibt es da andere Fristen? Seitdem habe ich keinen Brief mehr zu diesem Vorgang erhalten.
Alexander meint
14. Juni 2022 at 17:30
Hallo, wurde am 10.01.2022 mit dem LKW aufgehalten, da nix anderes gefunden wurde, wird mir zur Last gelegt das Aufzeichnungsgerät ( Fahrtenschreiber ) falsch bedient zu haben und die erforderliche Abfahrtskontrolle nicht gemacht zu haben! hierzu wurden die Daten vom 13.12.2021-10.01.2022 ausgelesen!
Bußgelbescheid kam am 17.05.2022 bei mir an, stellte den Einspruch und jetzt kam der Bescheid:
Ordnungswiedrigkeit begangen am 13.12.2021
Frist der Verjährung beträgt 12 Monate
-unterbrechende Maßnahme: mündliche Anhörung am Kontrolltag 10.01.2022
-Erlass des Bußgeldbescheides am 17.05.2022
Harald meint
23. Dezember 2020 at 14:31
Am 21.10.2020 bin ich zu schnell gefahren und geblitzt worden. Anhörungsbogen kam am 13.11.2020. Zurück geschickt durch mich am 15.11.2020. Da ich auf der Autobahn 31 km/h zu schnell gefahren bin und das das erst mal war, muss ich den Führerschein nicht abgeben, es sei denn sowas wiederholt sich innerhalb eines Jahres. Meine Frage: Wann beginnt denn das Jahr: am 21.10, oder am 13.11.?
Gruß
Adi meint
25. Juni 2020 at 12:56
Guten Tag
ich habe am 15.06.2020 eine Mahnung bekommen wegen eine Parkverstoß.
Es soll am 03.09.2016 passiert sein in Köln.Es ist fast 4 Jahre vorbei und die Stadtkasse behauptet, dass ich die Gebühren nicht beglichen habe.
Es ist durch eine neue Software bei der Stadtkasse herausgefunden worden.
Ich kann mich leider gar nicht mehr an diese Parkverstoß erinnern und meine Rechnungen begleiche ich sofort.Leider habe ich die Kontoauszüge von damals nicht mehr.
Ist diese Parkverstoß nicht verjährt, wenn die Stadtkasse sich solange Zeit lässt um abzumahnen?
Matthias K. meint
15. Juni 2020 at 23:00
Hallo,
folgender Fall bei mir:
Ich habe eine Parkzeit überschritten auf einem Parkplatz vor einem Krankenhaus. (Parkschein hinter Windschutzscheibe ). Nach nun 7 Monaten kommt eine Zahlungsaufforderung für diese Ordnungswidrigkeit. Da ich Widerspruch einlegte aufgrund der 3 bzw 6 Monate Verjährung, kam nun die Antwort, .. Dieser Parkraum sei Privatgrundstück, hat nichts mit dem Städtischen KH zu tun, weswegen hier nicht die von mir geglaubte Frist von 3 Monaten gelte, sondern eine 3 Jährige Verjährung’s Frist?!
Ich finde nichts was die Verjährung angeht, auf Privatgrundstücke …!
Vielen Dank und
Mfg M.
Rudolf meint
10. April 2020 at 10:05
Hallo,
Ich wurde am 27.02.2019 auf der A9 geblitzt und erhielt einen Bußgeld Bescheid, nach Einspruch über einen Rechtsanwalt kam zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung am 30.01.2020.
Dieser wurde dann bei dieser mündlichen Verhandlung am 30.01.2020, laut Rechtsanwalt abgelehnt.
Bis heute 10.04.2020 habe ich noch keine Nachricht vom Gericht bzw Bußgeld erhalten.
Frage: Greift da auch eine Verjährung ?
Nadine meint
18. Dezember 2019 at 11:34
Hallo, ich habe am 3.juni 2019 gegen die Hundever Ordnung verstoßen. Hatte heute einen Brief vom Ordnungsamt im Briefkasten, der auf den 12.12.19 datiert ist. Es ist ein sogenanntes Anhörungsschreiben. Aber die es ist nun bereits 6 Monate her, das heißt die Ordnungswidrigkeit ist doch quasi schon doppelt verjährt. Ihre oben genannten Beispiele habe ich so verstanden, dass die Verjährungsfrist durch dieses sogenannte Anhörungsschreiben unterbrochen werden kann, jedoch im Rahmen dieser 3 Monate? Was bedeutet dieses Anhörungsschreiben eigentlich überhaupt. Wenn ich in meinem Text jetzt also möglichst wirkungsvoll Reue zeige, erlassen sie mir gnädiger Weise das Bußgeld??
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
Nadine
Werner meint
29. April 2019 at 15:16
Hallo,
ich habe am 8.02.2019 in Berlin eine rote Ampel überfahren. Wagen läuft auf meine Frau.
Polizei war bei uns (ich wohne in Schleswig-Holstein), um den Fahrer zu identifizieren. Meine Frau hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Nun soll ich am 4./5. Mai (in SH) zur Polizei kommen, um einen Abgleich mit dem Bild zu machen.
Bis die Sache dem Amt in Berlin gemeldet und ein Anschreiben an meine Person gegangen ist, ist der 7.05.2019 verstrichen und die Verjährung tritt ein.
ODER (?): Hemmt mein Besuch und meine (vermutliche) Identifizierung als Fahrer die Verjährung?
Wer kann helfen?
BG und Danke!!
Tina meint
31. Dezember 2018 at 15:51
Ich wurde am 18.09. mit dem pkw von meinem bruder geblitzt, war zu schnell auf der Schnellstraße.
Sie haben ihm am 05.08. einen zeugenfragebogen geschickt, den er ignoriert hat. Danach hätten sie ihn persönlich gefragt aber er konnte die person auf dem foto nicht identifizieren.
Am 10.11. wurde mir eine schriftliche Anhörung geschickt, die leider meine Mutter vergessen u erst jetzt mir gegeben hat. Habe also bis jetzt nicht drauf geantwortet u es kam auch nichts mehr von der polizei.
Ist die sache jetzt verjährt oder wurde diese verlängert?
bussgeldkatalog.de meint
11. Januar 2019 at 16:27
Hallo Tina,
bei Ihnen sind scheinbar die Zeitangaben durcheinandergeraten. Daher ist uns eine Einschätzung nciht möglich.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de