Kurz & Knapp: Verjährung des Bußgeldbescheides
Eine Ordnungswidrigkeit kann nicht ewig verfolgt werden. Diese verjährt in der Regel nach drei Monaten. Kommt der Bußgeldbescheid erst nach dieser Zeitspanne, können Sie gegen diesen vorgehen.
Nein, die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, etwa durch das Versenden eines Anhörungsbogens. Die Frist beginnt dann erneut.
Haben Sie das Bußgeld überwiesen und stellen erst danach fest, dass der Bußgeldbescheid bereits verjährt ist, können Sie das Bußgeld nicht zurückverlangen.
Video: Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid: die Verjährung als Rettung?
Inhaltsverzeichnis
Nicht jeder Bußgeldbescheid muss bezahlt werden. In manchen Fällen lohnt es sich, die Verjährungsfristen beim Bußgeld zu kennen.
Die Verjährung – oder Verfolgungsverjährung – bestimmt den Zeitpunkt, in welchem die Durchsetzbarkeit eines Anspruches erlischt. Ist dieser Zeitraum – genannt Verjährungsfrist – überschritten, können Sie den Anspruch zurückweisen.
Verständlich, dass die einen oder anderen Betroffenen auf die Verjährung der Strafzettel hoffen: In diesem Fall fällt weder das Bußgeld an, noch kommen Punkte auf das Konto in Flensburg oder gar ein Fahrverbot.
Achten Sie auf die Verjährung vom Bußgeldbescheid bevor Sie das Geld überweisen. Sollte der Bußgeldbescheid auch verjährt sein, können Sie das bezahlte Strafgeld nicht zurückfordern. Mit Ablauf der Frist erlischt lediglich das Recht der Behörde, das Geld einzufordern. Der Zahlungsanspruch selbst bleibt jedoch bestehen
Verjährung beim Bußgeld: Wann verjährt ein Strafzettel im Regelfall?
Die meisten Verstöße im Straßenverkehr sind Ordnungswidrigkeiten. Deren Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Laut Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) beginnt die Verjährung, sobald die Handlung beendet ist. Der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist also der erste Tag der Verjährungsfrist. Der Bußgeldbescheid muss nun innerhalb von drei Monaten zugestellt werden, um durchsetzbar zu sein. Im Regelfall gilt das Datum der Ausstellung des Bußgeldbescheids, nicht der Zustellung. Erst wenn über zwei Wochen zwischen der Unterschrift der Anordnung und deren Zustellung liegen, wird das Zustellungsdatum relevant.
Beispiel zur Verjährungsfrist vom Bußgeld im Verkehrsrecht: Sie begehen am 23. April 2015 einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Ihnen drohen eine Strafzahlung von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Die Bußgeldbehörde hat nun drei Monate Zeit, das Verfahren einzuleiten. Ist der Bußgeldbescheid also nach dem 22. Juli 2015 datiert, ist er verjährt.
Unterbrechung der Verjährung
Zu einfach wäre es allerdings, träte die Strafzettel-Verjährung immer nach drei Monaten ein. In bestimmten Fällen kann die Verjährung unterbrochen, bzw. verlängert werden. Vor dem Bußgeldbescheid wird oft ein Anhörungsbogen zugesandt. Dieser ermöglicht es dem Betroffenen, sich zur Tat zu äußern. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet – lediglich die Personendaten sind zwingend einzutragen.
Die Zusendung dieses Dokuments unterbricht die Verjährung von Bußgeldern. Ist die Frist erst unterbrochen, gilt von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von abermals drei Monaten. Eine Unterbrechung kann nur einmal erfolgen, somit liegt die maximale Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten bei sechs Monaten.
In unserem obigen Beispiel würde also ein Anhörungsbogen, welcher auf den 22. Juli 2015 datiert ist, die Verjährung unterbrechen und die Frist bis zur Verjährung zum 21. Oktober 2015 verlängern.
Achtung: Alkoholfahrten verjähren nicht nach drei Monaten. In der Tat gelten diese im Verkehrsrecht nicht als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Straftaten. Sie ziehen deshalb deutlich strengere Strafen im Bußgeldkatalog mit sich: Die Verjährung tritt frühestens nach sechs Monaten ein. In manchen Fälle beträgt die Frist auch 12 Monate.
Bußgeldverfahren: Die Verjährung ist eingetreten, und nun?
Sie haben eine Zahlungsaufforderung bekommen, obwohl die Verjährung bereits greift? Mit Hinweis auf die Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid können sie den Anspruch der Behörde auf Zahlung zurückweisen. Bei Unsicherheit hilft ein Rechtsanwalt bei der Formulierung.
Sollte die Verfolgungsverjährung von diesem Bußgeldverfahren tatsächlich eingetreten sein und keine Unterbrechung der Frist vorliegen, müssen Sie kein Bußgeld zahlen und bekommen auch keine anderen Strafen für die begangene Ordnungswidrigkeit.
Verjährungsfristen im Ausland. Wie sieht es beispielsweise bei einem Strafzettel aus Italien mit der Verjährung aus? Bei Bußgeldern aus dem Ausland gelten die Verjährungsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die Frist zur Verjährung für ein Strafgeld aus Italien beträgt 360 Tage. Auch hier gilt das Datum der Ausstellung des Bescheides. Bei Bescheiden aus dem Ausland empfiehlt sich, für den Einspruch einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen
Michael meint
12. Dezember 2018 at 16:23
Guten Tag
eines meiner Kinder wurde mit einer Lasermessung mit einem auf mich zugelassenen Fahrzeug nach Toleranzabzug 38 km/h zu schnell gemessen. Ich erhielt sehr spät einen Zeugenbefragungsbogen. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erhielt meine Tochter eine „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Sie ist jedoch nicht gefahren, sondern meine andere Tochter. Wenn die angeschriebene Tochter jetzt nach Ablauf der 3 Monate antwortet und nachweißt, dass Sie nicht gefahren ist, ist die Sache für die Fahrerin dann verjährt ?
Cordelia meint
6. Dezember 2018 at 20:27
Hallo,
ich habe heute eine Mahnung erhalten, in dem Schreiben wird eine Ordnungswidrigkeit vom 8.5.2014 angemahnt, die Geldbuße betrug 25 € laut Schreiben hab ich die bezahlt, es werden aber Gebühren und Auslagen von 31 € gefordet. Da das inzwischen 4 Jahre her ist möchte ich wissen ob das nicht vlt verjährt ist und ich das überhaubt zahlen muss
Mfg
bussgeldkatalog.de meint
10. Dezember 2018 at 10:24
Hallo Cordelia,
in der Regel lassen sich Bußgelder bis zu 1.000 Euro ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft für maximal 3 Jahre vollstrecken. Allerdings können verschiedene Umstände dazu führen, dass die Verjährung ruht. Daher ist eine pauschale Einschätzung nicht möglich.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Jorge meint
30. Juli 2020 at 14:37
Hallo Cordelia, mich würde interessieren, wie die Sache weitergegangen ist. Danke
Rene meint
5. Dezember 2018 at 12:55
Am 4.09 geblitzt, am 24.10 soll ein Anhörungsbogen verschickt worden sein, den ich nicht erhalten habe, am 26.11 kam er per Einschreiben, Mein sohn könnte gefahren sein, abe rich habe das Bild noch nicht gesehen, wann verjährt das Ding?
Wann wird eine Verjährung unterbrochen und wie wird das festgelegt, mitgeteilt? Die Behörde kann doch nicht machen was sie will, wo stehen denn die Ausführungsverordnungen,was ist mit den 8 Wochen zwischen Tat und ZustellungAnhörungsbogen die können doch nicht nutzlos verstrichen sein.
Was kostet ein Anwalt f so eine Sache Rotlicht 200€ 1 Monat Fahrverbot
den
bussgeldkatalog.de meint
10. Dezember 2018 at 10:18
Hallo Rene,
Informationen zur Verjährung eines Bußgeldbescheides können Sie dem Ratgeber entnehmen. Darüber hinaus sind uns pauschale Aussagen über die Kosten für einen Anwalt nicht möglich.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Gala meint
27. November 2018 at 23:21
ich bin am 23.06.2018 auf der Autobahn geblitzt worden. Am 23.08.2018 bekam ich Anhöhrungsbogen.
Heute am 27.11.2018 (Briefumschlag datiert mit Unterschrift auch 27.11.2018) kam per Formliche Zustellung Bußgeldbescheid, mit Ausstellungsdatum vom 22.11.2018. Ist es bereits verjährt?
bussgeldkatalog.de meint
30. November 2018 at 16:23
Hallo Gala,
in der Regel ist das Ausstellungsdatum ausschlaggebend. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Anita Mende meint
24. Oktober 2018 at 14:52
Ich bin am 30.6 18 geblitzt worden. Mein Chef hat Mitte Juli ca 15. Bis 17.7 weggeschickt das ich der Fahrer war. Am 20.10 kam dann Post Schreiben datiert auf den 18.10. Im schreiben steht das ich auf das vorschreiben nicht reagiert hätte. Habe aber wirklich keines bekommen. Ist er verjährt oder nicht?
Beccy meint
29. September 2018 at 23:59
Hallo,
ich wurde am 20.05.2018 geblitzt. Heute kam der Anhörungsbogen. Erstellt wurde dieser am 26.09.2018. Da die Ordnungswidrigkeit nun mehr wie vier Monate zurück liegt , würde mich interessieren ob es schon verjährt ist oder beginnen die 3 Monate erst jetzt?
LG Beccy
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2018 at 15:44
Hallo Beccy
Durch den Erhalt des Anhörungsbogens wir die Verjährungsfrist unterbrochen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Inge H. meint
15. September 2018 at 20:13
Datum der Übertretung: 25.05.17 in Syrakus in Italien, Leihfahrzeug von Hertz Italien
Verstoß: Das Fahrzeug wurde ohne Genehmigung in einen verkehrsberuhigten Bereich gelenkt. Anschreiben ohne Foto vom Inkassounternehmen „emo nivi it“. –> 126 Euro!
Feststellungsdatum: 29.09.17
Eingang des Bußgeldbescheids in Deutschland: 14.09.18
Wann beginnt nun die Verjährungsfrist? Eigentlich doch ab dem Tag des Verstosses?
Kann ich den Einspruch ohne Rechtsanwalt erheben, falls eine Verjährung vorliegt?
LG
Inge
bussgeldkatalog.de meint
17. September 2018 at 15:51
Hallo Inge H.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung. Wenn Sie Einspruch einlegen wollen, müssen Sie zu diesem Zweck zwingend einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Hans Joachim meint
20. August 2018 at 20:14
Am 20.05.2018 wurde mein Kfz. auf der Autobahn mit 145Km geblitzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 120KM. Den Anhörungsbogen vom 13.07.18 habe ich am 24.07.18 zurück gesandt und ein besseres Beweisphoto angefordert.
Am 02.08.2018 (Poststempel 13.08.2018) habe ich mit normaler Post ein etwas besseres Photo erhalten auf dem allerdings auch der/die Beschuldigte nicht deutlich zu erkennen ist. Ich vermute jetzt, wer das Kfz. voraussichtlich zu dem Zeitpunkt gefahren hat. Ich möchte von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Meine Fragen:
1. Wurde durch die Anhörung vom 24.07.18 die Verjährungsfrist auch gegen den/die Fahrer(in) unterbrochen?
2. Muss mit einem Fahrtenbuch gerechnet werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird?
Für eine sofortige Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank ! Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
10. September 2018 at 10:34
Hallo Hans Joachim,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Erwin meint
17. Juli 2018 at 21:34
Hallo, am 06.12.2017 wurde ich von Polizei angehalten zur allgemein Kontrolle, Ich fahre einen Transporter (Betriebsauto) mit Fahrerkarte. Die Fahrerkarte wurde abgelesen, und ich hatte eine Überschreitung der zulässigen Lenkdauer gehabt von einer Stunde. Erst heute am 17.07.2018 bekomme ich den Anhörungsbogen, Der Bogen wurde am 11.07.2018 erstelt.
Frage: ist es nicht schon lange verjährt?
bussgeldkatalog.de meint
13. August 2018 at 9:51
Hallo Erwin,
im Regelfall verjähren solche Delikte drei Monate nach Tattag, wenn Sie keinen Anhörungsbogen erhalten haben. Insofern sollte die Sache eigentlich schon verjährt sein.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Stefan meint
14. Juni 2018 at 17:57
Hallo, Ich habe heute am 14.06.2018 eine Feststellung einer Übertretung der Strassenverkehrsordung gemäß Artikel 142/7 erhalten. Mir wird vorgeworfen 102km/h gefahren zu sein wo 90 km/h mit meinem Fahrzeug erlaubt gewesen sein sollen. Die Übertrehtung soll ich am 02.06.2017 begangen haben.
Wie muss ich mich richtig verhalten?
bussgeldkatalog.de meint
18. Juni 2018 at 8:52
Hallo Stefan,
ist Ihr Bußgeldbescheid tatssächlich mehr als ein Jahr nach dem Tattag eingetroffen, sollten SIe gegen diesen Einspruch einlegen. Die Angelegenheit sollte bereits verjährt sein.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Georg meint
11. April 2018 at 15:22
Hallo,
am 15.2.2017 wurde mein Auto auf der Autobahn mit einem Abstand von weniger 5/10 des halben Tachoabstands geblitzt (gefilmt). Da es sich um ein Firmenfahrzeug handelt, wurde meinem Arbeitgeber ein Zeugenbefragungsbogen zugesandt, der mich als Fahrer angab. Ich erhielt wiederum am 15. Januar einen Zeugenbefragungsbogen, den ich ausfüllte und den Verstoß zugab, da ich die entsprechende Strecke zu diesem Zeitpunkt öfter fuhr. Es war kein Bild beigelegt. Einige Wochen später (vor Ablauf der drei Monate) besuchte mich die Polizei, wobei ich nicht da war. Zum Ablauf der drei Monate (ziemlich exakt am 15. März 2018) wurde meiner Tochter ein Anhörungsbogen gesandt. Da sie definitiv nicht gefahren war (sie war zu diesem Zeitpunkt im Ausland unterwegs), hat sie den Anhörungsbogen zurückgeschickt und den Verstoß abgelehnt. Am 7. April erhielt sie nun einen Bußgeldbescheid und ein Schreiben, in dem steht, dass sie identifiziert worden sei und deshalb ein Bußgeldbescheid ergehe. Auch ihr wurde kein Bild geschickt, noch wurde sie „besucht“, um sie zu identifizieren. Ich weiß inzwischen, wer den Wagen zu diesem Zeitpunkt gefahren hat, werde dies aber den Behörden gegenüber nicht angeben, da ich zu dieser Peron ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Meine Tochter wird nun Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, da sie nachweisen kann, dass sie zum besagten Zeitpunkt im Ausland war (sie hat dazu Zeugen). Was kann nun passieren? Sind die drei Monate auf die Person bezogen, d.h. innerhalb von drei Monaten muss die Polizei den Fahrer ermitteln, oder sind die drei Monate auf den Fall bezogen, was bedeutet, dass durch den Anhörungsbogen an meine Tochter die Verjährung gehemmt ist? Falls ich einen Anwalt benötige, wer trägt die Kosten für den Anwalt? Da Anwälte i.d.R. nach Stunden abrechnen, sind die Kosten deutlich höher als das Bußgeld, da allein die Akteneinsicht mit Schriftsatzerstellung mehrere Stunden dauern wird. Danke für Eure Hinweise im Voraus. Gruß,
Georg
Georg meint
11. April 2018 at 15:23
der Verstoß war natürlich am 15.12.2017 (nicht wie oben geschrieben15.2.2017)
bussgeldkatalog.de meint
12. April 2018 at 13:57
Hallo Georg,
ob der Einspruch Ihrer Tochter erfolgreich verlaufen wird, können wir nicht einschätzen. Falls Sie einen eigenen Anwalt beauftragen wollen, müssen Sie diesen selbst bezahlen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt diese die Kosten. In diesem Fall können jedoch auch Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung auf Sie zukommen.
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren häufig nach 3 Monaten. Wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid an den Täter ergangen ist, kann die Tat in der Regel nicht mehr verfolgt werden. Die Verfolgungsverjährung kann allerdings unterbrochen werden, sodass nicht pauschal gesagt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung tatsächlich eintritt.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Micha meint
10. April 2018 at 7:47
Hallo! Ich habe einen Kostenbescheid nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verfolgungsverjährung bekommen und soll 23,50 € für Gebühren und Auslagen bezahlen! Kann ich dagegen etwas unternehmen?
MfG Micha
bussgeldkatalog.de meint
4. Mai 2018 at 16:18
Hallo Micha,
wir sind leider nicht befugt, Sie diesbezüglich zu beraten. Es steht Ihnen allerdings frei, sich den Rat eines Anwalts einzuholen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Matthias meint
24. März 2018 at 15:22
Hallo,
ich bin der Fahrer eines Dienstwagen. Wurde am 27.01. geblitzt und die Firma hat mir einen Zeugenfragebogen am 28.2. weitergeleitet.
Diesen habe ich per mail beantwortet (mit der Bitte um weitere Fotos) und an die Zuständige Behörde weitergeleitet. Eine Eingangs mail habe ich zurückbekommen.
Dann bekam ich am 13.3. von meiner Firma erneut Post (Anfrage zum Fahrzeugführer). Ich habe wieder der Behörde zurückgeschrieben das ich bereits den Zeugenfragebogen zurückgesendet habe. Wieder bekam ich eine Eingangsbestätigung. Antwort habe ich immer noch nicht?
bussgeldkatalog.de meint
30. April 2018 at 14:45
Hallo Matthias,
erkundigen sie sich ggf. bei der Behörde.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Georg S meint
11. März 2018 at 15:57
Am 25.02.2017 habe ich in Italien die zulässige Höchsgeschwindigkeit von 70 km/h um 6km/h überschritten und bin geblitzt worden. Das Vorhaltungsprotokoll/Bußgeldbescheid über gesamt EUR 42,40 ist mir mehr als 1 Jahr danach am 10.03.2018 zugestellt worden. Im Bescheid ist als Feststellungsdatum der 06.04.2017 als Beginn der Zustellungsfrist genannt. Hat die Säumnis der Verkehrsbehörde, den Verstoß festzustellen und zu reklamieren, tatsächlich Einfluß auf die Verjährung oder ist die Forderung allein schon wegen der späten Zustellung verjährt?
bussgeldkatalog.de meint
12. März 2018 at 13:31
Hallo Georg S.,
entscheidend ist auch hier das Feststellungsdatum, also der 06.04.2018. Daher ist der Bußgeldbescheid noch innerhalb der 365 Tage zugestellt worden.
Wenn Sie dennoch wünschen, Einspruch einzulegen, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Martin meint
3. Februar 2018 at 18:48
Hallo,
heute kam ein Brief aus Italien
Fahrer fuhr in einer Verkehrsbegrenzten Zone 86,59€
und jetzt kommts am 15.09.16
der Brief von emo.nivi ist datiert mit 29.01.18, dieser Strafzettel ist doch verjährt oder nicht.
Grüße Martin
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 8:45
Hallo Martin,
für Verkehrsverstöße in Italien gilt für ausländische AUtofahrer in der Regel eine Verjährungsfrist von 360 Tagen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Cem meint
30. Januar 2018 at 22:27
Hallo,
ich wurde am 28.09.2017 geblitzt.
Einen Anhörungsbogen hat die Behörde erst am 27.12.2017 ausgestellt aber ich habe diesen Anhörungsbogen erst am 29.12.2017 erhalten.
Ist da eine Verjährung eingetreten??
Zählt die Ausstellungsdatum oder Datum wann ich die Post bekommen habe?
Mfg cem
bussgeldkatalog.de meint
9. April 2018 at 8:59
Hallo Cem,
Mit dem Verstoß beginnt eine Verjährungsfrist von drei Monaten, innerhalb derer kann dieser geahndet werden. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Verjährung und lässt sie neu beginnen. Ein neuer Verjährungszeitraum von drei Monaten fängt also mit der Anhörung an. Jetzt hat die Behörde dank der Unterbrechung wieder mehr Zeit, um den Bußgeldbescheid auszustellen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Niki meint
27. Dezember 2017 at 16:14
Hallo.
Wurde am 15.09.17 auf der Autobahn geblitzt.
Genau 14 Tage später habe ich einen Anhörungsbogen bekommen.Es war in einem Abschnitt wo man 100 fahren sollte wegen Lärmschutz. 51 km/h netto zu schnell.
Da ich keine andere Person als Fahrzeugführer angeben konnte, da ich es ja selber war habe ich den Bogen nicht zurück geschickt. Habe es so verstanden das man ihn nur ausfüllt wenn jemand anderes das Fahrzeug geführt hat. Bis jetzt habe ich nichts wieder gehört. Ist jetzt am Jahresende das Delikt verjährt?
MfG
Niki
bussgeldkatalog.de meint
28. Dezember 2017 at 13:15
Hallo Niki,
das ist nicht korrekt. Einen Anhörungsbogen dürfen Sie grundsätzlich nicht ignorieren. Sie müssen zwar keine Aussagen zur Sache machen, allerdings müssen Sie Ihn mit den Angaben zu Ihrer Person zurückschicken. Ob und wann eine Verjährung eingetreten ist, lässt sich nur durch eine Akteneinsicht klären.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Vasili meint
6. Dezember 2017 at 11:29
Hallo,wurde ende august 17 von der Polizei per radarpistole geblitzt bei 70 km/h mit 112 Km/h habe aber bis heute noch garnix erhalten komischerweise ,normalerweise ist es ja schon verjaerht besteht die moeglichkeit das die behoerde mir noch den Brief schickt mit dem Datum vom August??…..ist das rechtens?.
bussgeldkatalog.de meint
11. Dezember 2017 at 12:18
Hallo Vasili,
grundsätzlich wäre der Bußgeldbescheid bereits verjährt worden. Aber auch andere innerbehördliche Vorgänge können die Verjährung unterbrechen. Ob dies der Fall ist, lässt sich durch eine Akteneinsicht klären.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Franziska B meint
24. September 2017 at 14:16
Heute habe ich einen Kostenbescheid bekommen. Ich soll am 16.06.2017 eine Verkehrswidrigkeit begannen haben.
diese Ordnungswidrigkeit haben sie lt. Schreiben eingestellt. Nach §25 a legen sie mir die Kosten auf, da der Führer des Fahrzeug nicht festgestellt werden konnte.????? Ich habe nie ein Schreiben bekommen. Dieses ist das erste. Und dann per Postzustellungsurkunde. Ist das Rechtens?
Liebe Grüße Franziska B
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 12:13
Hallo Franziska B,
wir könnten uns Ihren Fall so erklären: Sie haben eine Verkehrswidrigkeit begangen, die zuständige Behörde konnte jedoch durch das Nummernschild Ihre Adresse nicht ermitteln, weshalb Ihnen kein Bußgeldbescheid ausgestellt werden konnte. Eventuell haben Sie sich nicht umgemeldet oder dergleichen. Solche Verfahren verjähren in der Regel nach drei Monaten. Wofür Sie jetzt aber belangt werden, ist die Ermittlung Ihrer Adresse durch Anfrage bei anderen Behörden. Dies ist tatsächlich rechtens.
Wenn Sie weitere Fragen haben, sollten Sie sich mit der ausstellenden Behörde auseinander setzten.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jasko meint
10. August 2017 at 18:04
Hallo ,
Vor etwa 35 Monaten habe ich in Halteverbot geparkt , und das Auto war vom Rentacar , von der Firma gemietet , bei der ich gearbeitet habe. Kurz danach habe ich neuen Job angenommen und in anderen Bundesland gezogen. Danach hat die Firma Erlagschein und Infobogen bekommen . Jetzt habe ich Unterlagen von mir bei der Firma angefordert , und damit habe ich auch dieses Schreiben ( Straffzettel und Infobogen ) bekommmen.
Mich interessiert : kann es sein dass es veraltet ist , was soll ich tun?
Danke!
bussgeldkatalog.de meint
14. August 2017 at 10:26
Hallo Jasko,
bei einer derart langen Zeitspanne sollte das Vergehen längst verjährt sein, insofern es noch nicht geahndet wurde. Wir sind nicht dazu berechtigt, eine Rechtsauskunft zu erteilen; Sie können sich jedoch an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jon Doe meint
29. Januar 2017 at 18:50
Hallo,
mein Auto ist auf meinen Vater zugelassen, der auch den Anhörungsbogen erhalten hat. Der Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Verjährungsfrist (bezogen auf den Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung) bei mir eingetroffen. Hat der Anhörungsbogen in diesem Fall aufschiebende Wirkung? Ich als „Täter“ habe diesen ja schliesslich nicht erhalten.
bussgeldkatalog.de meint
6. Februar 2017 at 11:24
Hallo,
der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist, sodass ab dem Erhalt erneut drei Monate Zeit bleiben, damit die Behörde den Bußgeldbescheid verschicken kann. In Ihrem Fall muss das Bußgeld also bezahlt werden.
bussgeldkatalog.de
Fath meint
9. Januar 2017 at 11:17
Hallo,
ich wurde am 29.08.2016 auf der A3 wegen zu schnellen fahren geblitzt. Mitte November 2016 kam ein Anhörungsbogen den ich auf Empfehlung ignorierte. Jetzt am 07.01.2017 wurde mir ein Bußgeldbescheid zugestellt.
Frage: Ist der Anspruch verjährt??
Für eine zeitnahe Rückmeldlung danke ich vorab. Vielen Dank. Fath
bussgeldkatalog.de meint
16. Januar 2017 at 10:07
Hallo Fath,
einen Anhörungsbogen dürfen Sie grundsätzlich nicht ignorieren. Sie müssen zwar keine Aussagen zur Sache machen, allerdings müssen Sie Ihn mit den Angaben zu Ihrer Person zurückschicken. Ob und wann eine Verjährung eingetreten ist, lässt sich nur durch eine Akteneinsicht klären. Bestimmte behördliche Vorgänge – wie etwa die Identifizierung des Täters – können die Verjährung nämlich verlängern.
bussgeldkatalog.de
Holger meint
5. Januar 2017 at 20:27
am 5.6.2016 wurde eine Rotlichtfahrt dokumentiert. Ein Anhörungsbogen wurde zeitnah zurückgeschickt.
Nun kommt heute (5.Jan. 2017) die gelbe Post. Darin ist ein Brief mit Zustellung an die bis Juni 16 alte Adresse (30.8.) Heute nun steht die korrekte Adresse drauf. Anmeldung (Einwohnermeldeamt) und Nachsendeantrag wurden zeitnah nach dem 1. Juli 16 abgegeben. Lohnt hier der Einspruch wegen Verjährung?
Mit freundlichen Grüssen
hj
bussgeldkatalog.de meint
9. Januar 2017 at 10:20
Hallo Holger,
die Adressermittlung könnte die Verjährung verlängert haben. Klarheit verschafft nur eine Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde. Ob sich ein Einspruch lohnt, kann am besten von einem Anwalt für Verkehrsrecht beantwortet werden. Wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
bussgeldkatalog.de
Dieter meint
20. Oktober 2016 at 7:07
Hallo,
der Geschwindigkeitsverstoß war am 15.06.2016, der Anhörungsbogen wurden am 18.10.2016 mir zugestellt, Poststempel 17.10.2016, Brief mit Datum vom 14.10.2016.
Ist es nun verjährt?
Viele Grüße
bussgeldkatalog.de meint
24. Oktober 2016 at 9:24
Hallo Dieter,
auch andere innerbehördliche Vorgänge können die Verjährung unterbrechen. Ob dies der Fall ist, lässt sich durch eine Akteneinsicht klären.
bussgeldkatalog.de
Liviu meint
10. März 2023 at 15:21
Hallo,
ein Bußgeldbescheid (insgesamt 83,50 € wegen Geschwindigkeit) wurde am 20.2.2023 nach der Verjährungsfrist (bis 25.01.) bei mir zugestellt. Mein Einspruch wurde abgewiesen, weil in der Zwischenzeit das Verfahren am 16.12.2022 vorläufig wegen Aufenthaltsermittlung eingestellt wurde. Diese sei nötig gewesen, weil ein erster Versuch im Dezember mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ wieder zurück ging.
Die Behörde sagt, unter der bekannten Adresse hätten sie den Brief dann erneut geschickt. Es scheint wohl ein Fehler der Post gewesen zu sein, an meinem Briefkasten hat sich seit 12 Jahren nichts verändert. Dafür kann ich aber nichts. Hat die durch mich unverschuldete Verfahrensunterbrechung trotzdem eine entsprechend um 3 Monate verlängernde Wirkung der Verjährung?
Vielen Dank im Voraus & Grüße,
Liviu
Sandra B meint
12. Juli 2021 at 17:31
Hallo,
Ich habe am 27.01.2021 einen Bußgeldbescheid über eine OWi die am 17.04.2020 „stattfand“ erhalten mit einem Betrag in Höhe von 228.5€. Nach einem fristgerechten und begründeten Wiederruf, erhielt ich die Mitteilung über die Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Wiederzwei Monate später wurde beabsichtigt den Betrag auf 55€ zu reduzieren, aber von einer Begründung wäre abzusehen. ($72 Abs 6 OWiG.)
Was haltet ihr davon. Hat jemand einen Tip was ich am besten tun soll?
Bin über jeden Virschlag dankbar.
Lg Sandra
Carly meint
9. Februar 2016 at 8:31
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