Kurz & knapp: Verjährung bei einer Fahrerflucht
§ 78 des Strafgesetzbuchs (StGB) regelt die Verjährungsfristen im Strafrecht. Diese sind abhängig vom Strafmaß der jeweiligen Tat.
Da eine Fahrerflucht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren geahndet werden kann, tritt die Verjährung nach fünf Jahren ein.
Sobald eine Fahrerflucht als verjährt gilt, können Sie dafür normalerweise nicht mehr belangt werden.
Unfallfahrer auf der Flucht
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Eine kleine Unachtsamkeit kann im Straßenverkehr schnell schwerwiegende Folgen haben und zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer führen. Nicht immer werden dabei die vorgeschriebenen Verhaltensweisen nach einem Unfall beachtet, denn Fahrerflucht ist in Deutschland keine Seltenheit.
Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort handelt es sich um eine Straftat, die mit empfindlichen Strafen einhergeht. Allerdings ist die Aufklärungsrate der Polizei in solchen Fällen verhältnismäßig gering. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass die Unfallflucht der Verjährung unterliegt.
Doch wann verjährt die Fahrerflucht? Und welche Umstände können dazu führen, dass die Verjährungsfrist bei einer Unfallflucht unterbrochen wird? Antworten auf diese und weitere Fragen zur Verjährung bei einer Fahrerflucht erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.
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Welche Verjährungsfrist gilt bei Fahrerflucht?
Straftaten aber auch Bußgeldverfahren können in den meisten Fällen nur für einen bestimmten Zeitraum juristisch verfolgt werden. Sind die jeweiligen Fristen überschritten, erfolgt die Verjährung, sodass der Täter nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Wie lange die Verjährungsfristen sind, hängt dabei vom jeweiligen Tatvorwurf ab. Die Regelungen dazu sind in § 78 Strafgesetzbuch (StGB) verzeichnet. Da eine Unfallflucht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann, erfolgt die Verjährung einer Fahrerflucht gemäß StGB nach fünf Jahren.
Die Verjährung bei einer Fahrerflucht setzt mit der Beendigung der Tat ein. Also unmittelbar ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Unfallfahrer vom Ort des Geschehens entfernt. Denn dadurch verhindert er die Feststellung seiner Person durch den Geschädigten oder Polizeibeamte.
Fahrerflucht: Kann die Verjährung unterbrochen werden?
Die Verjährung bei der Fahrerflucht ist gesetzlich vorgeschrieben und kann daher weder verkürzt noch umgangen werden. Wie zuvor erwähnt, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem der Täter unerlaubterweise den Unfallort verlässt.
Allerdings muss die Verjährung einer Unfallflucht nicht zwangsläufig auch nach fünf Jahren eintreten, denn diese kann unter bestimmten Voraussetzungen auch unterbrochen werden. Welche Gründe zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, ist in § 78c StGB aufgeführt. Dazu zählen unter anderem:
- die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist,
- jede richterliche Vernehmung oder deren Anordnung,
- jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher eine Vernehmung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgte,
- jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung,
- ein Haftbefehl,
- die Klageerhebung,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Führt einer dieser Punkte zur Unterbrechung der Verjährung bei einer Fahrerflucht, beginnt diese in voller Länge erneut, sodass sich die Frist auf insgesamt maximal zehn Jahre erstrecken kann. Ist die Tat bereits zehn Jahre her, gilt die Fahrerflucht endgültig als verjährt.
paul meint
11. Juli 2017 at 11:54
helo there , ich hatte folgendes Erlebnis: mein Range Rover englische Zulass. wurde durch eine Person beschädigt, die aber !! allerding einen Zettel ans Auto hinterlegt/Scheibenwischer/ mit allem was da so gebraucht wurde, er hat sich identifiziert, nach Handy-Contakt wolllte er den Schaden bezahlen ca. 300€ lt. Lackierer! aus 2016 !!// inzwischen kostet es aber ca. 500 € / in GB / Er ! hat wohl den Betrag auch nach Austausch der Bankkonten den Betrag bezahlt aber falsche Kt Nr !?? sms beweis ! dann hätte ja aber sein „falsches “ Geld zurückbekommen müssen , was ??““ aber nicht so !! lt ihm und seiner!
Nach nochmaligen oder mehrmaligen Handy Contakten wurde dann Ratenzahlung angeboten es kam nichts, und ich musste ja mal wieder nachhause , ich wohne in Spanien/England. Danach gab ich der dortansässigen Polizei /GrossraumHannover die Anzeige auf, !! die sich aber nicht für zuständig erklärten, sondern das hiesige, wo der Schaden passiert ! DIE hat auch reagoiert, Formulare Formular Formulare etc. auch schalttete ich die hiesige Polizeipräsidentin ein!! nichts passiert !! , inzwischen waren gut 7 Monate vergangen! So, jetzt kommts, jetzt, vorgstern erhielt ich ein Schreiben der hiesigen Staatanwalt…….nach Spanien ein Anschreiben AKZ etc. !! ohne Unterschrift .!!!….bla bla bla…, so jetzt „höre “ .Unter diesen Umstanden wäre das Verschulden als gering anzusehen….. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in diesem Falle nicht. Hinsichtlich der OWiG / gibt s nicht/ erfolgte die Einstellung gem.§ 46 OWiG wegen Eintritt der Verjährung !! Dabei ist doch Fahrerflucht in aller Munde und der TÄTER bekannt! Jedem Knöllchen 15 € rennt man hinterher bis zur Zwangseintreibung und Androhung von Haft !! und ?? HIER ?? versteht Ir die Welt, dabei heisstes doch immer lt deren Werbung auf den Briefumschlägen Mit Recht in die Zukunft es grüsst Paul aus Spanien