Kurz & Knapp: Wichtiges zu den Verkehrseinrichtungen
Ja. Zu den Verkehrszeichen zählen neben Gefahr-, Richt- und Vorschriftzeichen unter anderem auch Verkehrseinrichtungen.
Verkehrseinrichtungen haben Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln der StVO.
Da Verkehrseinrichtungen ein bestimmtes Verhalten gebieten oder verbieten können, folgt auf ihr Missachten in der Regel ein Bußgeld sowie gegebenenfalls eine Erhöhung des Punktekontos in Flensburg und ein Fahrverbot.
Leiteinrichtungen, Schranken, Ampeln und Co.
Die Verkehrszeichen Deutschlands bestehen nicht ausschließlich aus Straßenschildern wie den Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen. Zu den Verkehrszeichen zählen zudem Markierungen auf der Straße und Verkehrseinrichtungen.
Letztere dienen der Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr. Durch die Verkehrseinrichtung sollen Kraftfahrer vor Hindernissen und anderen unvorhersehbaren Gefahren geschützt werden.
Inhaltsverzeichnis
Gegenüber allgemeinen Verkehrsregeln genießen Verkehrseinrichtungen Vorrang. Je nach Bedarf können diese in unterschiedlichen Formen und Farben vorkommen. Üblich ist in dieser Gruppe von Verkehrszeichen, dass sie weiß-rot-weiß gestreift sind. Zusätzlich können sie mit Blinklicht ausgestattet werden, um noch mehr Aufmerksamkeit zu generieren. Die Farbe des Lichts bzw. Blinklichts ist gelb bei vorübergehenden Markierungen und rot, wenn ein Straßenabschnitt gesperrt ist.
Maßgebend für die rechtliche Bedeutung von Verkehrseinrichtungen ist der § 43 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es:
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Verkehrseinrichtungen haben somit eine Hinweis-, aber auch eine Gebots- bzw. Verbotsfunktion, wenn bestimmte Straßenabschnitte nicht befahren werden dürfen. Hier stellen die Verkehrseinrichtungen eine konkrete Regelung für den Verkehr dar.
Das wird besonders deutlich bei Bahnübergängen, welche mit einer Schranke und Blinklicht geschützt sind. Ist die Schranke unten, darf diese nicht missachtet werden. Wer dennoch durchfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Rein informativen Charakter haben dagegen sogenannte Leiteinrichtungen wie Leitschwellen (Zeichen 628), Leitkegel (Zeichen 610), Leitborde (Zeichen 629), Absperrgeländer oder Richtungstafeln, welche dauerhafte Hindernisse und gefährliche Stellen kennzeichnen. Häufig werden Verkehrseinrichtungen wie Ampeln oder Schranken durch weitere Verkehrszeichen und Zusatzzeichen angekündigt.
Beispiele für Verkehrseinrichtungen
Die Kategorisierung der Verkehrseinrichtungen basiert auf der jeweiligen Funktion. In der Anlage 4 der StVO wird diese Form der Verkehrszeichen näher erläutert. Sie lassen sich in vier Gruppen einteilen. Diese sind:
- Verkehrseinrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen bzw. sonstigen vorübergehenden Hindernissen
- Verkehrseinrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen bzw. sonstigen gefährlichen Stellen
- Verkehrseinrichtungen zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
- Warntafeln zur Kennzeichnung von Fahrzeugen sowie Anhängern bei Dunkelheit
Neben Leitboy und Sicherheitsbarken gehören auch Parkuhren, Parkscheinautomaten und Ampeln zu den Verkehrseinrichtungen. Ebenfalls Teil dieser Gruppe ist das Zeichen 720, der sogenannte Grünpfeil gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1. Als Ergänzung zu einer Lichtzeichenanlage kann durch ihn die Wartezeit an einer Ampel verkürzt werden, vorausgesetzt der Verkehr lässt dies zu.
Verkehrseinrichtungen | Bedeutung |
---|---|
600 - Absperrschranke | |
605 - Leitbake, Schraffenbake | |
610 - Leitkegel | |
615 - Fahrbare Absperrtafel | |
616 - Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | |
720 - Grünpfeil |
Strafen für das Nichtbeachten von Verkehrseinrichtungen
Verkehrseinrichtungen können Gebote bzw. Verbote aussprechen. Ein Verstoß kann gemäß Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld, mit Punkten in Flensburg oder mit einem Fahrverbot geahndet werden.
Wer beispielsweise mit einem Kfz einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert muss mit einem Bußgeld von 700 Euro, zwei Punkten sowie drei Monaten Fahrverbot rechnen.
Letztlich dienen Verkehrseinrichtungen zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer. Sie warnen vor Gefahr. Wer Verkehrseinrichtungen missachtet, setzt unter Umständen sein Leben und das Leben anderer aufs Spiel.
Manfred meint
1. Februar 2021 at 12:17
Frage(n):
-Sind Schranken auf Wirtschaftswegen Verkehrseinrichtungen
-wo wäre nachzulesen, wie eine Schranke auszusehen hat, Farbe rot weiß
-Vorwarnung durch Verkehrszeichen z. B „Vorsicht Schranke“ Pflicht
-Zuständigkeitten ?
Mit freundlichen Grüßen
M.