Kurz & knapp: Verkehrsschilder fürs Parken und Halten
Zu den gängigsten Schildern, die das Parken erlaub bzw. regeln, zählen die Verkehrszeichen 314 und 315. Diese haben einen blauen Grund und zeigen ein weißes P. Wo diese Schilder aufgestellt sind, dürfen Sie parken.
Weitere Verkehrszeichen, die einen Parkplatz bestimmen, haben wir hier zusammengefasst.
Ein Straßenschild „Parkverbot“ gibt es nicht. Hierbei handelt es sich um das beschränkte und das absolute Haltverbot. Die Zeichen 283 und 286 weißen darauf hin, dass hier nur eingeschränkt oder gar nicht gehalten werden darf. Daher ist auch das Parken untersagt. Mehr dazu lesen Sie hier.
Beachten Sie die Verkehrszeichen zum Halten und Parken nicht, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Verstoß können Sanktionen zwischen 20 und 110 Euro drohen. Welche Sanktionen bei Parkverstößen möglich, lesen Sie im Ratgeber hier. Womit Sie bei Halteverstößen rechnen müssen, erfahren Sie im Ratgeber zum Halten.
Zeichen 314 / 315: Laut StVO gelten bestimmte Regelungen
Inhaltsverzeichnis
Verkehrszeichen und Schilder sind wichtige Instrumente der Verkehrslenkung. Das gilt auch für Verkehrsschilder zum Halten und Parken. Welche Vorschriften bzw. welches Verhalten bei den einzelnen Zeichen zu beachten ist, wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt. So unter anderem auch in den Anlagen 2 und 3 der StVO.
Neben den allgemeinen Vorschriften zum Halten und Parken sind eben auch die entsprechenden Straßenschilder wichtig. Parken dürfen Sie beispielsweise dort, wo die Zeichen 314 und 315 aufgestellt sind. Darüber hinaus können Zusatzzeichen das erlaubte Parken näher definieren. Des Weiteren zeigt das Verkehrsschild 314.1 eine Zone an, in der das Parken erlaubt ist.
Die Verkehrsschilder, die das Parken erlauben, sind in der Regel rechteckig mit einem blauen Hintergrund auf dem ein weißes P und beim Zeichen 314 zusätzlich ein weißes Piktogramm eines Autos abgebildet sind. Verkehrsteilnehmer dürfen immer so parken, wie auf Verkehrszeichen bzw. auf den Zusatzzeichen dargestellt. Wichtig ist, dass diese Zeichen im öffentlichen Straßenraum gelten.
Auf Privatparkplätzen kann der Eigentümer bzw. Betreiber festlegen, ob die Regelungen der StVO Anwendung finden. Zudem kann er auch bestimmen, ob die Parkdauer beschränkt ist oder für bestimmte Fahrzeuge ein Parkverbot besteht. Auch hier kann das Halten und Parken durch Zeichen erlaubt, verboten oder näher erläutert sein.
Gängige Verkehrsschilder zum Parken und Halten: Eine Übersicht
Verkehrszeichen zum Parkverbot: Welche Schilder bedeuten was?
Wie bereits erwähnt beinhaltert, die StVO allgemeine Vorschriften zum Halten Parken. Die rechtliche Grundlage bildet unter anderem § 12 StVO. In diesem ist definiert, wo Halten und Parken grundsätzlich nicht zulässig sind.
Demnach gilt beim Halten Folgendes:
1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Stehen Sie länger als drei Minuten, parken Sie. Auch hierzu ist in § 12 StVO definiert, wann dies grundsätzlich nicht erlaubt ist:
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Um zusätzlich auf Flächen das Halten und Parken zu untersagen, gibt es bestimmte Verkehrsschilder. Ein Verkehrsschild „Parken verboten“ gibt es jedoch nicht. Das entsprechende Verkehrsschild zeigt entweder „Halten verboten“ oder ein eingeschränktes Haltverbot an. Das bedeuten eben, wann Sie nicht halten dürfen, dürfen Sie auch nicht parken.
Wichtig in diesem Zusammenhang sind zwei Verkehrszeichen. Das Halten ist verboten bzw. eingeschränkt, wenn die Schilder 283 oder 286 aufgestellt sind. Beim Schild 283 besteht ein absolutes Haltverbot. Bei diesem Verkehrszeichen ist das Parken also verboten. Das gilt jedoch auch, wenn durch das Zeichen 286 ein eingeschränktes Haltverbot angezeigt wird. Hier dürfen Sie Mitfahrer ein- und aussteigen lassen aber nicht länger als drei Minuten stehen.
Bei den nachfolgenden Verkehrszeichen ist das Halten und Parken verboten:
Parken trotz gegensätzlichem Verkehrszeichen: Welche Sanktionen drohen?
Missachten Sie die Vorgaben der Verkehrsschilder zum Parken, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Stehen Sie ordnungswidrig auf dem Geh- oder Radweg, müssen Sie mindestens 55 Euro zahlen. Beachten Sie ein Halte- oder Parkverbot, dass durch Verkehrszeichen angezeigt wird, nicht, werden mindestens 25 Euro fällig.
Behindern oder gefährden Sie andere Verkehrsteilnehmer, können die Bußgelder auch zwischen 70 und 110 Euro liegen. Zudem werden dann auch Punkte in Flensburg eingetragen.
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