Kurz & knapp: Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht als Sonderform des Verkehrsrechts ist Teil des Strafrechts und befasst sich mit den Verkehrsstraftaten (in Abgrenzung zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten).
Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Diese stellt bei hinreichendem Tatverdacht entweder einen Antrag auf Strafbefehl beim Gericht oder erhebt Anklage.
Bei einer Verurteilung wird der Täter mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Der Richter kann außerdem ein Fahrverbot und/oder einen Fahrerlaubnisentzug verhängen.
Wichtige Informationen zum Verkehrsstrafrecht
Wenn das Strafrecht im Verkehr Anwendung findet
Inhaltsverzeichnis
Um die Sicherheit aller Beteiligten so gut wie möglich zu gewährleisten, gelten im öffentlichen Straßenverkehr eine ganze Reihe an Regeln. Wer gegen diese verstößt, muss mit verschiedenen Konsequenzen rechnen. Die meisten Zuwiderhandlungen, die im Straßenverkehr begangen werden, sind Ordnungswidrigkeiten. Für diese können zwar Bußgelder, Punkte in Flensburg und im schlimmsten Fall sogar ein Fahrverbot anfallen, strafbar gemäß dem Verkehrsstrafrecht machen Sie sich bei einem solchen Verstoß allerdings nicht.
Es gibt aber Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, bei denen Sie nicht so glimpflich davonkommen: die sogenannten Verkehrsstraftraten, auch bekannt als Straßenverkehrsdelikte. Diese werden anders als Ordnungswidrigkeiten nicht nach den Vorgaben des Bußgeldkatalogs sanktioniert.
Aber welche Verstöße fallen unter das Verkehrsstrafrecht und welche Konsequenzen drohen dem Verkehrssünder in diesem Fall?
Wie ist das Verkehrsstrafrecht geregelt?
Das Verkehrsstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts. Diesem liegt das Strafgesetzbuch (StGB) zugrunde, welches die Voraussetzungen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten – sowohl im Straßenverkehr als auch in anderen Lebensbereichen – festlegt.
Gleich in § 1 StGB ist folgender Grundsatz zu lesen:
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Es muss also ein entsprechendes Gesetz vorhanden sein, die eine bestimmte Handlung als Straftat deklariert, damit Sie für diese auch bestraft werden können. Im Verkehrsstrafrecht kommt neben dem StGB insbesondere das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zur Anwendung, aber auch diverse Verordnungen können einen Verstoß unter Strafe stellen.
Dies sind vor allem:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Ablauf des Strafverfahrens
Für Strafverfolgungsbehörden besteht gemäß Strafrecht die Pflicht, Verkehrsdelikte zu verfolgen, sofern ausreichend Anhaltspunkte vorhanden sind. Diese liefert in der Regel die Polizei. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, werden die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft weitergereicht, welche dann entscheidet, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Ist dies der Fall, kommt es im Verkehrsstrafrecht in vielen Fällen zu einem Strafbefehl mit den Rechtsfolgen für den Angeklagten. Der Strafbefehl wird vom zuständigen Amtsgericht erlassen, nachdem die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Bei einem Strafbefehlsverfahren findet keine Hauptverhandlung statt. Erhalten Sie einen Strafbefehl, haben Sie zwei Wochen ab Zustellung Zeit, um Einspruch einzulegen. Versäumen Sie diese Frist, wird er rechtskräftig.
Legen Sie hingegen rechtzeitig Einspruch ein oder erhebt der Staatsanwalt Anklage, anstatt einen Strafbefehl zu beantragen, kommt es zur Hauptverhandlung, bei der ein Gericht entscheidet, ob Sie schuldig sind oder nicht. Zur Anklage kommt es im Verkehrsstrafrecht vor allem bei besonders schweren Delikten oder wenn die Sach- bzw. Rechtslage nicht eindeutig ist.
Ist ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht Pflicht?
Kommt es zur Verhandlung, ist es ratsam, sich einen aufs Verkehrsstrafrecht spezialisierten Anwalt zu nehmen. Verpflichtet sind Sie dazu bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht jedoch nicht, es sei denn, Ihnen wird ein Verbrechen zur Last gelegt. So werden Tatbestände bezeichnet, für die das zugrunde liegende Gesetz mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Könnte die Straftat aber theoretisch auch milder bestraft werden, handelt es sich stattdessen um ein Vergehen.
Die meisten Verkehrsdelikte zählen als Vergehen, unter bestimmten Bedingungen können sie aber auch als Verbrechen gewertet werden. Dies betrifft z. B. den Tatbestand „Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“. Gemäß § 315b StGB werden diese mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Da hier kein Mindestmaß von einem Jahr vorgegeben ist, handelt es sich somit üblicherweise um ein Vergehen.
Absatz 3 des gleichen Paragrafen legt jedoch fest, dass unter klar definierten Voraussetzungen (z. B. bei der Absicht, einen Unfall zu verursachen) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt wird. In diesem Fall ist ein klares Mindestmaß von einem Jahr für die Strafe vorgesehen und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gilt als Verbrechen. In diesem Fall sind Sie gemäß § 140 StPO verpflichtet, einen Verteidiger zu beauftragen.
Verkehrsstrafrecht: Mögliche Verkehrsdelikte
Abschließend listen wir die möglichen Tatbestände im Verkehrsstrafrecht auf und geben an, welches Gesetz jeweils zugrunde liegt:
- Fahren trotz Fahrverbot/Fahren ohne Fahrerlaubnis – § 21 StVG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315b StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen – § 315d StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
- Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Vollrausch – § 323a StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) – § 142 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
- Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen – § 323c StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Kennzeichenmissbrauch – § 22 StVG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Steuerhinterziehung der Kfz-Steuer – § 370 Abgabenordnung (AO); §§ 1 & 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz – § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
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