Kurz & knapp: Das Verwarngeld
Bei geringen Ordnungswidrigkeiten (z. B. Parkverstößen) wird statt eines Bußgeldes ein Verwarngeld (auch: Verwarnungsgeld) erhoben.
Bei Beträgen zwischen 5 und 55 Euro wird in der Regel von einem Verwarngeld gesprochen. Erst ab 60 Euro handelt es sich um ein Bußgeld.
Wenn Sie das Verwarngeld nicht bezahlen, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet.
Wann wird eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld verhängt?
Im Straßenverkehr wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden. Straftaten, wie beispielsweise Fahrerflucht oder Trunkenheit am Steuer, werden in einem juristischen Prozess verhandelt. Mögliche Folgen eines solchen Strafprozesses können ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe sein. Wenn es sich bei einem Verkehrsverstoß jedoch nur um eine geringfügige Verletzung der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt, fällt dies in die Kategorie der Ordnungswidrigkeiten. Zu diesen zählen unter anderem:
- Park- und Halteverstöße
- Handy am Steuer
- Geschwindigkeitsverstöße
- Fahrzeugmängel
- Unzureichende Ladungssicherung
Inhaltsverzeichnis
In welcher Form geschieht die Verwarnung?
Wird eine solche Ordnungswidrigkeit festgestellt, wird sehr wahrscheinlich eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld folgen. Dies ist häufig bei Park- und Halteverstößen der Fall. Der Betroffene wird nicht persönlich von einem Beamten angetroffen und erhält die Verwarnung mit Zahlungsaufforderung auf postalischem Wege.
Ordnungswidrigkeiten können jedoch auch vor Ort durch einen Polizeibeamten festgestellt werden. In diesem Fall kann der Beschuldigte das Verwarnungsgeld auch bar bezahlen. Kann der Betroffene die geforderte Zahlung nicht sofort begleichen, oder liegt der Betrag über zehn Euro, muss dies jedoch nicht geschehen. Grundsätzlich ist auch eine reine Verwarnung ohne Verwarngeld möglich, häufig geht jedoch beides miteinander einher.
Verwarngeld versus Bußgeld – wo liegt der Unterschied?
Für Ordnungswidrigkeiten droht eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld. Geringfügige Verstöße werden im Verkehrsrecht auf Basis des Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bewertet. In § 56 heißt es dort:
„Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben.“
Der grundsätzliche Unterschied zwischen Verwarngeld und Bußgeld liegt demnach in der Höhe des Betrags. Ein Verwarnungsgeld kann bei bis zu 55 Euro liegen. Alles was darüber hinausgeht ist ein Bußgeld.
Die Höhe für ein Verwarngeld richtet sich nach dem Kontext der Ordnungswidrigkeit. Einen Verwarnungsgeldkatalog gibt es in dem Sinne nicht, der Verstoß wird dem Bußgeldkatalog entsprechend behandelt. Eine Ausnahme bildet hier ein Einspruch gegen das Verwarnungsgeld. In diesem Fall wird in der Sache ein Bußgeldverfahren eingeleitet, auch wenn der Betrag bei unter 55 Euro liegt. Über den genauen Ablauf dieses Vorgangs später mehr.
Welche Frist gibt es für die Zahlung?
Die Frist für die Zahlung des Verwarnungsgeldes liegt laut OWiG § 56 (2) bei einer Woche:
„Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll […].“
Entscheidend ist hier jedoch vor allem die Formulierung des Gesetzestextes. Die Zahlung des Betrages stellt juristisch gesehen die Anerkennung der Ordnungswidrigkeit seitens des Beschuldigten dar. Auf diese Weise wird die Verwarnung wirksam.
Die Zahlung des Betrages – und somit die Anerkennung des Vergehens – bedeutet dafür aber gleichzeitig, dass es keine weitere Verfolgung geben darf. Wird das geforderte Verwarngeld innerhalb der Frist bezahlt, ist die Sache abgeschlossen.
Ein Beispiel dafür, wie eine solche Verwarnung mit Verwarnungsgeld aussehen kann, im folgenden Muster:
Verwarnung mit Verwarnungsgeld (Muster)
Gelsenkirchen
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt
Beispielstraße 8
12345 Gelsenkirchen
Mia Mustermann
Musterstraße 5
12312 Gelsenkirchen
Auskunft gibt Ihnen:
Frau Schmidt
Aktenzeichen:
123xyz123
Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
Sehr geehrte Frau Mustermann,
Ihnen wird zur Last gelegt, am 26.07.2001 um 13:25 in Gelsenkirchen als Fahrer des Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen GE XY 1234 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Tatvorwurf
Sie überschritten die angegebene Parkdauer von 2 Stunden um mindestens 14 Minuten.
Sie werden hiermit unter Erhebung von einem Verwarnungsgeld von 35,00 Euro verwarnt.
[Belehrung]
Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und bedarf keiner Unterschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Frau Schmidt
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Verwarnungsgeld bezahlen oder nicht?
Sollten Sie sich dafür entscheiden, das Verwarnungsgeld nicht zu bezahlen, kommt es zu einem Bußgeldverfahren. Sie bekommen dann zunächst einen Anhörungsbogen und einen Bußgeldbescheid zugeschickt. Anders als im Falle des Verwarngeldes haben Sie nun die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Sollten Sie die Frist dafür jedoch verstreichen lassen, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie sind verpflichtet den angegebenen Betrag zu begleichen. Zudem können jetzt Gebühren und Auslagen anfallen.
Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben und die Verwaltungsbehörde diesen ablehnt, kann die Staatsanwaltschaft ein gerichtliches Verfahren in die Wege leiten. Die Sachlage wird dann von einem Richter in einer öffentlichen Hauptverhandlung verhandelt. Mögliche Ausgänge sind dabei:
- Einstellung des Verfahrens (mit oder ohne Geldauflage)
- Verurteilung (mit oder ohne Verschlechterung)
- Überleitung in ein Strafverfahren
- Freispruch
Wird das Verfahren eingestellt, sind verschiedene Varianten der Kostenübernahme möglich. Sollte die Staatskasse zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet werden, können für Sie trotzdem Geldauflagen anfallen. Nur im Falle eines Freispruchs sind Sie von sämtlichen Zahlungen befreit – dazu zählen das Verwarnungsgeld, die Gerichtskosten sowie die angefallenen Anwaltskosten.
Sollte die Verhandlung jedoch ergeben, dass der Verstoß größer ist, als zunächst angenommen wurde, ist entscheidend, ob im Bußgeldbescheid ein Vermerk über die Möglichkeit für eine „nachteiligere Entscheidung“ (§66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG) enthalten ist. Gibt es einen solchen Hinweis im Schreiben, ist eine sogenannte „Verschlechterung“ möglich. In diesem Fall kann es zur Überleitung in ein Strafverfahren kommen.
Zum besseren Verständnis noch ein kurzes Beispiel:
Sie parken Ihr Auto in einer Zone, in der ein Parkticket gekauft werden muss. Da Ihre Erledigung jedoch länger dauert, als zunächst geplant war, kommen Sie erst zum Parkplatz zurück, nachdem die von Ihnen angegebene Parkdauer bereits um einige Minuten überschritten ist. Einige Tage später erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro. Eine Anhörung zur Sache ist nicht erforderlich. Die Ordnungswidrigkeit wird von der Behörde als solche behandelt. Sie fühlen sich jedoch unfair behandelt, da Sie die Parkdauer nur um wenige Minuten überzogen haben und überlegen Einspruch gegen das Verwarnungsgeld einzulegen. Ein Muster können Sie dazu im Internet nicht finden. Der Grund: Gegen das Verwarnungsgeld kann kein Einspruch beziehungsweise Widerspruch eingelegt werden. Sie entscheiden sich also dafür, die Frist abzuwarten und nicht zu zahlen. Als nächstes folgt dann der Bescheid über eine Zahlungsaufforderung entsprechend der Bußgeldtabelle. Gegen diesen können Sie nun innerhalb der Frist Widerspruch einlegen.
Holger meint
4. Juli 2021 at 12:44
Mein Sohn wurde kontrolliert. Die Reifen und Felgengröße wurden beanstandet, weil mein Sohn die Eintragung nicht vorgezeigt hatte (TÜV-Eintragung steckte in der Tür). Er hatte am selben Tag in der Polizeiwache die Eintragung vorgelegt, jedoch bekommt er sein Verwarngeld nicht mehr zurück. Jedoch hatte ein Polizist seinen Dienstausweis nicht vorzeigen können, das war dann etwas anderes.
B. meint
19. Mai 2021 at 16:08
Hallo, ich habe zwei Verwarnungen über jeweils 10 Euro vom 12. und am 19.05. und möchte sie nicht bezahlen da ich am 02.05.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für Bewohner gem.§§45,46 der Strassenverkehrsordnung ( StVO) gestellt habe, der mir bis heute nicht zugestellt worden ist. So viel habe ich gerade bezahlt für den Parkausweis für die folgenede zwei Jahre!
Fabri meint
11. Dezember 2020 at 13:27
Hallo Thomas,
vielleicht kann ich etwas Licht ins Dunkle bringen.
Die 3 monatige Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn es keine Verjährungsunterbrechung gab (Zahlungserinnerungen). Wenn diese Zahlungserinnerungen kamen, geht die 3 Monatsfrist von vorne los. Diese Schreiben werden von einem Rechenzentrum verschickt. Somit werden sie nicht per Einschreiben verschickt. In diesem Fall ist die Behörde in der Beweispflicht dir nachzuweisen, dass diese Schreiben in deinen Machtbereich gelangten.
In einer Pressemitteilung vom 21.01.2009 hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen sei. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben.
Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886, zustimmend AG Braunschweig, JB 1991, S. 133.
Ich wurde in Leinfelden-Echterdingen verwarnt, weil mein Motorrad auf einem ca. 10 Meter breitem Gehweg stand. Der Mitarbeiter der Busgeldstelle und ich gerieten in der Vergangenheit aneinander. Zu erwähnen ist hier, dass ich seit 10 Jahren im öffentlichen Dienst bin und mich mit gewissen Rechtslagen auskenne, es aber nicht leiden kann, wenn Mitarbeiter der Ordnungsämter ihre Macht gegen Bürger missbrauchen, weshalb ich mit diesem auch aneinandergeriet.
Er erkannte mein Motorrad und beauftragte die Politesse dieses zu verwarnen.
Ich erhielt eine Verwarnung i.H.v. 55,-€. Auf diese antwortete ich nicht. 3 Monate und 4 Tage später erhielt ich einen Kostenbescheid per Einschreiben. Somit wäre der Fall verjährt. Der Busgeldstelle war die Pressemitteilung des OLG aber egal.
Die Angelegenheit ging vor Gericht. Der Richter entschied ohne Verhandlung, dass die Ordnungswidrigkeit zu bezahlen sei.
Auf meine Frage, weshalb er nicht auf meinen Widerspruch und auf die Pressemitteilung des OLG in seinem Beschluss eingehe, schrieb er dem Ordnungsamt (nicht einmal mir),“ auf sowas antworte ich nicht“.
ich machte eine Dienst,-und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Richter und erhielt vom Landgericht die Nachricht:“ Ein Richter ist frei in seiner Urteilsfindung. Laut seiner Stellungnahme hat er die Pressemitteilung des OLG berücksichtigt“.
Also selbst wenn die Verjährung mal eintritt, kann dir ein Richter entgegen der Rechtsprechung einen Strich durch die Rechnung machen. Leider ist sowas sehr häufig der Fall.
Kai meint
10. Juli 2022 at 16:32
Wurde der Fall weitergericht ans nächste Gericht inkl. Rechtsbeugungsklage gegen den Richter oder haben Sie bezahlt?
Reinhold meint
24. März 2020 at 14:01
Mit Datum11.3.2020 erhielt ich zwei Mahnungen mit Zahlungsaufforderung über jeweils 49,90 für ein angebliches Fehlverhalten vom 30.09.2019. Ich habe bei der INKASSO-Firma nachgefragt, um was
es sich handelt, da ich vom gesamten Vorgang keinerlei Ahnung hatte. Man hat mir Bilder meines PKW`s
zugeschickt. Ich soll ohne Parkscheibe auf einem Parkplatz gestanden haben. Ich hatte bisher weder eine Rechnung noch Mahnung erhalten und war vollkommen „baff“ über ein solches Vorgehen. Was soll ich tun.
Ich habe nachgeschaut. Es steht dort „gut getarnt“ neuerdings ein Hinweisschild Mc.Donald nur mit Parkausweis 1 Stunde. Besagten Parkplatz habe ich öfters benutzt um bei Mc Donald einzukaufen. Jetzt
plötzlich aus heiterem Himmel diese Massnahme. Ich habe Einspruch erhoben und werde ab sofort diese Gaststätte meiden.
Thomas meint
31. Januar 2020 at 10:24
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir geht es um eine Verwarnung über 55 Euro für Falsch parken.
Tatzeit – 5. August 2019 – 3 monatige Verjährungsfrist wäre am 6. November 2019 abgelaufen.
Habe ich da was falsch verstanden?
1. für diesen Fall unerheblich aber wissenswert:
Verwarnung: Austellung: 21.01.2020 Frankiert: 28.01.2020 Zugestellt: 30.01.2020
welches Datum zählt für Verjährungsfrist (Behörde könnte Bescheid zurückdatieren!?)
2. 3 monatige Verjährungsfrist gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, aber nicht für Verwarnungen?
3. nach Nichtbezahlung des Verwarnungsgeldes kann ein Bußgeldbescheid eingeleitet werden.
Dieser würde ohne Verwarnung nach 3 Monaten nach TATZEIT verjähren.
4. das würde eine Aushebelung der 3 monatigen Verjährungsfrist bedeuten.
Bußgeldstelle findet nach Ablauf der Verjährungsfrist Unterlagen
über Vergehen (nach 2 Jahren?)
So wird einfach ein Verwarnungsgeld verhängt. So hat die Behörde wenigstens die 55 Euro
und die Chance bei Nichtbezahlung oder Einspruch das Ordnungswidrigkeitsverfahren
einzuleiten.
5. Passend dazu der fast höhnische Text der Behörde – Zitat:
„Um einen Bußgeldbescheid zu vermeiden (Anmerkung: der am 6. November 2019 verjährt wäre), werden Sie hiermit verwarnt. Es wird ein Verwarnungsgeld von 55,00 € festgesetzt.
Hübner meint
18. Dezember 2019 at 15:54
Ich habe meine Tochter in einer verkehrsberuhigten Zone nur aussteigen lassen, damit sie ihren Bus bekommt. Gemäß § 42 Abs. 4 StVO ist das ein und austeigen erlaubt.
Ein Polizist wirft mir aber vor ich hätte geparkt und im Verwarnungsschreiben stand später ich hätte einen Fußgänger behindert, was beides nicht stimmt.
Ich zahle das Verwandgeld nicht, denn ich fühle mich im Recht!
Lohnt sich dann ein Widerspruch gegen eien Bußgedbescheid?
MfG