Bußgeldkatalog: Warnblinklicht
Verstoß | Verwarngeld/Bußgeld in Euro | Punkte in Flensburg |
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Sie schalteten die Warnblinker beim Abschleppen nicht ein. | 5 | |
Sie blieben mit Ihrem Fahrzeug liegen und schalteten die Warnblinklichter nicht ein. | 30 | |
... mit Gefährdung anderer | 60 | 1 |
... mit Unfall | 75 | 1 |
Sie führten einen Linien- oder Schulbus und schalteten das Warnblinklicht nicht ein, obwohl Sie sich einer Haltestelle näherten, für die die Straßenverkehrsbehörde ein solches Verhalten vorschreibt. | 10 | |
Sie benutzten die Warnblinker gemäß StVO missbräuchlich. | 5 | |
Sie führten ein Fahrzeug, das nicht vorschriftsgemäß mit Warnblinklicht ausgestattet war bzw. dessen Warnblinklichtanlage nicht den Vorschriften entsprach. | 15 |
Kurz & knapp: Warnblinklicht
Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt vor, dass die Warnblinklichter einzuschalten sind, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug liegenbleibt oder es abgeschleppt wird.
Des Weiteren dürfen Sie das Warnblinklicht betätigen, um andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr zu warnen, z. B. einem nahenden Stauende.
Busfahrer sind obendrein verpflichtet, an besonders gekennzeichneten Haltestellen, an denen eine erhöhte Gefährdung für ein- und aussteigende Fahrgäste besteht, das Warnblinklicht einzuschalten.
Inhaltsverzeichnis
Video zum Warnblinklicht am Auto
Wie funktioniert das Warnblinklicht?
Obwohl die Vorschriften in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dies verhindern sollen, lassen sich Gefahren im öffentlichen Verkehr nicht immer vermeiden. Dann entscheidet oft die Reaktion der Verkehrsteilnehmer darüber, ob tatsächlich ein Unfall geschieht oder alle heil aus der Situation herauskommen.
Letzteres kann z. B. dadurch erreicht werden, indem Sie andere vor einer Gefahr warnen, sobald Sie diese erkennen. Dazu dient das sogenannte Warnblinklicht. Es handelt sich hierbei um eine Vorrichtung, mit der Sie in einem Kraftfahrzeug die Blinker zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung auf beiden Seiten gleichzeitig betätigen können.
In diesem Fall blinken sowohl die rechten als auch die linken Fahrtrichtungsanzeiger zur selben Zeit und im selben Takt. Dies signalisiert anderen Verkehrsteilnehmern: „Achtung! Es besteht eine Gefahrensituation!“ Die Warnblinker funktionieren selbst dann, wenn die Zündung nicht eingeschaltet ist, und können somit auch bei Stillstand des Fahrzeugs bedient werden.
Zum Einschalten der Warnblinklichtanlage findet sich meist in der Mitte der Fahrzeugarmaturen ein Knopf mit einem roten Dreieck. Manchmal ist dieser auch komplett rot oder hat selbst die Form eines Dreiecks, dies macht jedoch keinen Unterschied. Halten Sie einfach nur Ausschau nach einem roten Dreieck.
Das Warnblinklicht in der StVO
Aber wann genau dürfen Sie das Warnblinklicht im Auto einschalten? Und wann sind Sie sogar dazu verpflichtet? Tatsächlich sieht die StVO für den Einsatz der Warnblinklichtanlage klare Regeln vor, die Sie kennen sollten, wenn Sie ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Öffentlichkeit führen wollen. Andernfalls kann ein Bußgeld oder sogar ein Punkt in Flensburg drohen.
Gleichzeitig dürfen Sie den Gebrauch des Warnblinklichts auch nicht überstrapazieren, denn der missbräuchliche Einsatz ist ebenfalls verboten. Hierfür fällt zwar meist nur ein Verwarnungsgeld von 5 Euro an, aber trotzdem sollten Sie einen derartigen Verstoß nicht zur Gewohnheit werden lassen. Informieren Sie sich also, wann Autofahrer das Warnblinklicht einschalten dürfen. Die Fahrschule geht dies in der Regel ausführlich im Theorieunterricht durch.
Im Folgenden erläutern wir, in welchen Situationen Sie verpflichtet sind, die Warnblinker einzuschalten, wann es empfehlenswert ist und wann Sie sie lieber ausgeschaltet lassen.
Warnblinklicht bei einer Panne
Führen Sie ein mehrspuriges Kraftfahrzeug – also einen Pkw, einen Lkw oder einen Bus – und bleiben mit diesem liegen, sind Sie verpflichtet, umgehend das Warnblinklicht einzuschalten.
Dies gilt allerdings nur an Stellen, an denen andere Fahrer Ihr Fahrzeug andernfalls nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkennen könnten, z. B. auf der Autobahn. So legt es § 15 Satz 1 StVO fest.
Vergessen Sie außerdem nicht, Ihre Warnweste anzuziehen und das Warndreieck aufzustellen. Wenn Sie die Gefahrenstelle nicht vorschriftsgemäß sichern – wozu auch das Einschalten der Warnblinklichter gehört –, fallen mindestens 30 Euro Verwarnungsgeld an. Kommt es dadurch zu einer Gefährdung, müssen Sie schon mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Geschieht sogar ein Unfall, werden 75 Euro Bußgeld und ein Punkt fällig.
Ein Missbrauch der Warnblinklichter liegt hingegen vor, wenn Sie sie einschalten, während Sie z. B. in zweiter Reihe oder im Halteverbot parken, um schnell etwas ein- oder auszuladen. In diesem Fall müssen Sie nicht nur mit einem Verwarnungsgeld wegen der Warnblinker rechnen, sondern auch mit einem Bußgeld wegen widerrechtlichem Parken.
Warnblinklicht bei Stau oder bei Gefahr
Die beiden oben beschriebenen Situationen – das Liegenbleiben eines Fahrzeugs und das Abschleppen – sind tatsächlich die einzigen, in denen Sie als Autofahrer dazu verpflichtet sind, das Warnblinklicht einzuschalten. § 16 „Warnzeichen“ Abs. 2 Satz 2 nennt allerdings weitere Umstände, die den Einsatz der Warnblinker erlauben.
Dies ist der Fall, wenn
- Sie andere Verkehrsteilnehmer durch Ihr Fahrzeug gefährden, weil Sie z. B. auf einer schnell befahrenen Straße mit besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit unterwegs sind, oder
- Sie andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr warnen möchten, z. B. vor einem sich nähernden Stauende.
Denn unsere Augen können meist erst sehr spät erkennen, ob sich ein vor uns befindliches Auto fortbewegt oder nicht. Wenn Sie jedoch Ihre Warnblinker bei einem Stau einschalten, können die hinter Ihnen Fahrenden schon von Weitem erkennen, dass der Verkehr ins Stocken gekommen ist, und ihre Geschwindigkeit anpassen.
Wann müssen Busfahrer das Warnblinklicht einschalten?
Wenn Sie als Berufskraftfahrer einen Linienbus oder einen gekennzeichneten Schulbus führen, gelten für Sie die gleichen Vorschriften wie oben beschrieben. Darüber hinaus gibt es aber noch eine weitere Situation, in der Sie verpflichtet sind, das Warnblinklicht zu betätigen: beim Anfahren an bestimmte Haltestellen, für die die Straßenverkehrsbehörde dieses Verhalten angeordnet hat.
Dies sind meist solche Haltestellen, die als besonders gefährlich eingestuft werden, z. B. vor einer Schule. Die Haltestellenschilder sind in diesem Fall mit einem roten Dreieck oder Punkt gekennzeichnet. Hier müssen Sie das Warnblinklicht bereits betätigen, wenn Sie sich dem Stopp nähern, und eingeschaltet lassen, bis alle Fahrgäste aus- bzw. eingestiegen sind. Dies legt § 16 Abs. 2 StVO fest.
Ein Bus, dessen Warnblinker eingeschaltet sind, darf von anderen Fahrzeugen nicht überholt werden, solange er noch in Fahrt ist. Steht er mit Warnblinklicht an der Haltestelle, ist das Überholen mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
Das sagt die StVZO zum Warnblinklicht
Die Pflicht, das Warnblinklicht bei einer Panne oder beim Abschleppen einzuschalten, gilt ausdrücklich für mehrspurige Fahrzeuge. Besitzen Sie also ein Kraftrad, wie z. B. ein Motorrad, müssen Sie dieses nicht mit Warnblinklicht nachrüsten. Es steht Ihnen allerdings frei, dies trotzdem zu tun, wenn Sie dadurch Ihre Sicherheit erhöhen wollen.
Dabei gilt, dass die Warnblinkanlagen den gleichen Vorschriften entsprechen müssen wie bei mehrspurigen Fahrzeugen. Diese Regelungen finden sich in § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
- Es muss ein besonderer Schalter vorhanden sein, um das Warnblinklicht zu betätigen.
- Beim Warnblinklicht müssen alle Blinkleuchten gleichzeitig in einer bestimmten Frequenz blinken. Diese beträgt 1,5 Hz (90 Impulse pro Minute).
- Das Warnblinklicht muss gelb strahlen.
- Eine auffällige Kontrollleuchte muss dem Fahrer anzeigen, wann die Warnblinklichter eingeschaltet sind.
Warnblinker für Oldtimer: Ist das Nachrüsten Pflicht?
Die ersten elektrischen Blinker wurden erst in den 1950ern in den Fahrzeugen verbaut, die Zulassung der Warnblinkanlage erfolgte in Deutschland ab 1963. In älteren Autos ist sie somit nicht serienmäßig verbaut, jedoch ist seit 1974 eine Warnblinkanlage Pflicht. Ein Oldtimer muss deshalb entsprechend nachgerüstet werden, wenn Sie mit ihm im öffentlichen Straßenverkehr fahren wollen.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann von der Warnblinklichtpflicht abgesehen werden. Dies muss jedoch die Zulassungsstelle im Einzelfall absegnen.
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