FAQ: Wegerecht
Das Wegerecht ist der Grunddienstbarkeit zuzuordnen. Es regelt, wer und in welchem Umfang andere Ihr Privatgrundstück nutzen dürfen (z. B. Durchfahrt zum Grundstück des Nachbarn).
Ebenfalls als Straßen- und Wegerecht wird das Recht bezeichnet, öffentliche Straßen auf Landes- oder Bundesebene zu planen und zu unterhalten.
Oft als Wegerecht bezeichnet, allerdings nicht als solches einzustufen, sind die Sonderrechte für bestimmte Fahrzeuge (z. B. Feuerwehr und Polizei).
Was bedeutet „Wegerecht“? – Eine kurze Definition
Inhaltsverzeichnis
Es gibt kein einheitliches Straßen- und Wegegesetz, in dem alle Formen der Sondernutzung privater und öffentlicher Straßen und Plätze geregelt ist. Wie so oft im deutschen Recht muss differenziert und je nach Fall ein anderes Gesetz zurate gezogen werden. So finden sich Regelungen zum Wegerecht im Straßenverkehrsrecht und im Zivilrecht.
Je nach Rechtsgebiet ist daher auch die Definition immer eine andere. Grundsätzlich geht es jedoch um die geregelte Nutzung privater und öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und sonstiger Flächen. Wer ist beispielsweise für eine öffentliche Straße zuständig? Darf der Nachbar Ihre Privatwege laut Wegerecht zum Parken oder zur Durchfahrt nutzen oder kann die Stadtverwaltung einfach so eine Leitung durch Ihren Garten legen?
In diesem Ratgeber möchten wir Schritt für Schritt erläutern, wie sich das Wegerecht auf öffentlichen und privaten Flächen gestaltet und was Sie als Grundstücksbesitzer, Berechtigter oder schlicht als Verkehrsteilnehmer wissen müssen.
Was ist ein zivilrechtliches Wegerecht nach BGB? – Grundstück im Privatbesitz
Betrachten wir zunächst das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Wegerecht. Auf das Gewohnheitsrecht berufen sich viele Deutsche, in der Hoffnung anteilige Ansprüche an einem Grundstück zu erhalten.
Beispiel: Das Nachbargrundstück war jahrelang unbebaut und Anwohner haben es sich zur Gewohnheit gemacht, dort zu parken. Nun möchten neue Eigentümer dort ein Haus bauen, können sich die Nachbarn dann auf das Gewohnheitsrecht oder Wegerecht berufen und weiterhin dort parken?
Um irgendeinen Nutzungsanspruch erheben zu können, muss das Wegerecht im Grundbuch eingetragen sein. So erfahren auch potenzielle Käufer des Grundstücks, ob sie eine anderweitige Nutzung dulden müssen (z. B. wenn ein Nachbar das eigene Grundstück passieren muss, um seines zu erreichen).
Solch ein Fahr-, Geh- und Wegerecht fällt im Sachenrecht unter die sogenannte Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB:
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Durch die Grunddienstbarkeit wird bestimmt, …
- wer den Teilabschnitt des Privatgrundstücks betreten oder befahren darf,
- ob dort Leitungen verlegt werden dürfen,
- ob und in welchem Rahmen der Berechtigte oder Eigentümer den Teilabschnitt bebauen darf und
- welche Beschränkungen für Immissionen (Luftverschmutzung und Lärm) es zu beachten gilt.
Wegerecht: Kosten für Winterdienst und Instandhaltung – wer ist zuständig?
Nach § 1021 BGB kommt es darauf an, ob Eigentümer und Berechtigter das betroffene Teilstück gemeinsam nutzen, oder ob nur der Berechtigte von seinem Wegerecht Gebrauch macht. Bei gemeinsamer Nutzung müssen sich auch beide um die Instandhaltung und Pflege des belasteten Grundstückteils kümmern (= Unterhaltspflicht).
Bei alleiniger Nutzung obliegt die Unterhaltspflicht dem Berechtigten. Das heißt, er muss sich um den Winterdienst kümmern (also Schneeräumen, Streuen etc.) und etwaige Schäden beseitigen, auch wenn diese von Dritten verursacht wurden.
Öffentlich-rechtliches Wegerecht bei Privatgrundstücken
Wer ein neues Grundstück zu kaufen gedenkt, sollte nicht nur im Grundbuch nachschauen, ob dort ein Wegerecht eingetragen wurde. Auch ein Blick ins Baulastenverzeichnis ist zu empfehlen. Ist dort eine Baulast für das entsprechende Grundstück hinterlegt, kann es sein, dass bestimmte Bauvorhaben nicht umgesetzt werden können.
Damit verpflichten sich Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde dazu, gewisse Handlungen zu unterlassen oder zu dulden. Es kann beispielsweise sein, dass wichtige Leitungen unter Ihrem Grundstück verlaufen. In diesem Fall ist es für die Kommune wichtig, dass …
- die betreffenden Stellen nicht bebaut werden und die Leitungen z. B. im Falle einer Reparatur erreicht werden können,
- der Grundstückseigentümer es duldet, dass ggf. Bauarbeiter und Arbeitsmaschinen auf das Grundstück gelangen.
Öffentliches Straßen- und Wegerecht nach dem Bundesfernstraßengesetz
Durch die sogenannte Widmung im Straßenrecht werden normale zu öffentlichen Straßen. Ein Beispiel ist die Widmung zum Gemeingebrauch. Dies geschieht entweder durch einen Verwaltungsakt der Behörde oder den Erlass eines entsprechenden Gesetzes. Berechtigt dazu sind die Bundesländer bzw. die jeweilige Kommune. Daher haben die einzelnen Länder auch jeweils ein eigenes Straßengesetz.
Eine Ausnahme bilden Bundesstraßen und -autobahnen, deren rechtliche Stellung sowie relevante Rechte und Pflichten im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) geregelt sind. Das bedeutet, dass nur der Bund über die Nutzung dieser Straßen entscheiden kann.
Dabei ist dem Wegerecht zufolge der Eigentümer der Straße (also der Bund oder das Land) gleichzeitig auch Träger der Straßenbaulast. Das heißt, er ist zuständig für deren Planung, Betrieb und Unterhaltung.
Sonder- und Wegerechte im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung
Das Wegerecht der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezieht sich auf die besonderen Rechte für bestimmte Fahrzeuge (z. B. Rettungsfahrzeuge, Straßenreinigung, Post etc.). Diese Sonderrechte bzw. Wegerechte sind in § 35 StVO festgehalten.
In Zusammenhang mit § 38 StVO, welcher bestimmt, dass Verkehrsteilnehmer einem Kfz mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn, den Weg ebnen müssen, wird auch hier von „Wegerecht“ gesprochen. Allerdings stellt dies nicht das Wegerecht im eigentlichen Sinne dar.
Codin R meint
20. Oktober 2022 at 15:10
Wenn ich jetzt auf der Straße laufe, an einem Haus vorbei. Dieses Haus seine Grundstücksgemarkung auf dem öffentlichen Fußweg hat z.b einen halben Meter, so daß ich unbewußt beim vorbeilaufen dies betrete. Wie ist das geregelt. Ich betrete doch dann unbewusst Privatgelände. Wird der dem das Grundstück gehört, entschädigt das er dies gewährt? Er muss das dulden, aber wenn ein Streuner vorbeiläuft, also unbekannt, ist er bei einer nur Duldung, durch innere Unruhe, benachteiligt. Fakt ist er müsste entschädigt werden. Dann hat er auch für Unbekanntwegerecht eingewilligt.
Hollstein meint
23. März 2020 at 18:33
Greift hier das öffentlich Wegerecht? Wie ist die Rechtslage?
Zu einer Eigentumswohnanlage kann die Rückseite nur über den öffentlichen Fuß- und Radweg erreichbar. Für Kfz ist der Weg durch eine mechanische Einrichtung gesperrt. Bei Bedarf kann bei der Stadt Neu-Anspach/Hessen die Öffnung beantragt werden. Um besser das Grundstück betreten zu können soll ein 1m breites und 1,80m hoher Tor auf dem Privatgrundstück der Wohnanlage eingebaut werden. Wenn nach dem Einbau das Grundstück durch das Tor betreten werden soll, so muss der Seitenstreifen des Weges ebenfalls betreten werden. Verletzte ich damit das Wegerecht? Oder ist das im Rahmen des Gemeingebrsuchs zulässig?
MfG
H.H.