Kurz & knapp: Liegt nach einem Wildunfall Fahrerflucht vor?
§ 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) befasst sich lediglich mit Unfallbeteiligten und Geschädigten. Da Tiere vor dem Gesetz jedoch wie Sachen behandelt werden, handelt es sich nach einem Wildunfall nicht um Fahrerflucht, wenn Sie einfach weiterfahren.
Lassen Sie ein verletztes Tier einfach am Unfallort zurück, verstoßen Sie gegen das Tierschutzgesetz und riskieren eine Strafe von bis zu 50.000 Euro wegen Tierquälerei.
Ggf. tragen Kaskoversicherungen die Schäden nach einem Wildunfall. Hierfür benötigen Sie jedoch in der Regel eine Wildunfallbescheinigung, die Sie vom zuständigen Jagdpächter oder dessen Vertreter erhalten. Fahren Sie einfach weiter, fehlt also ein wichtiges Beweismittel für die Schadenregulierung und Sie bleiben ggf. auf den Kosten sitzen.
Wildunfall: Wenn Kfz und Wildtier zusammentreffen
Inhaltsverzeichnis
Rechnerisch kommt es in Deutschland alle zwei Minuten zu einem Wildunfall – also der Kollision zwischen einem Auto und einem wilden Tier. Zu diesem Ergebnis kam der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bei der Auswertung der gemeldeten Kollisionen mit einem Wildtier von 2015.
Insgesamt wurden in diesem Jahr knapp 263.000 Wildunfälle gemeldet, die einen Schaden von mehr als 653 Millionen Euro verursachten. Wie hoch die tatsächlichen Unfallzahlen ausfallen, ist allerdings unklar, denn nicht alle Zusammenstöße mit Rehen, Wildschweinen oder kleineren Wildtieren werden auch gemeldet.
Doch welche Sanktionen drohen, wenn Sie einen solchen Unfall nicht melden? Kann bei einem Wildunfall Fahrerflucht vorliegen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Im Video erklärt: Wildunfall – was tun?
Was ist Fahrerflucht?
Gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) liegt Fahrerflucht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Ort des Geschehens entfernt und es dadurch nicht möglich ist, seine Personalien festzustellen. Dadurch kann der Geschädigte seine Ansprüche – wie zum Beispiel auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld – nicht gegenüber dem Verursacher geltend machen. Der Gesetzgeber sieht daher in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Doch handelt es sich um Fahrerflucht, wenn ein Wildunfall nicht gemeldet wird? Grundsätzlich gelten Tiere vor dem Gesetz als Sache, sodass sie selbst juristisch nicht als Geschädigte in Erscheinung treten. Da Wildtiere in der Regel aber keinen Besitzer haben, liegt auch keine Sachbeschädigung vor. Daher handelt es sich beim Wildunfall nicht um Fahrerflucht, wenn Sie den Unfallort ohne eine entsprechende Meldung bei der Polizei verlassen.
Drohen bei einem Wildunfall mit anschließender Fahrerflucht Sanktionen?
Zwar sind, wie zuvor bereits beschrieben, bei einem Wildunfall wegen Fahrerflucht gemäß StGB keine Sanktionen zu erwarten, allerdings können auch andere Gesetze greifen. So sind zum einen die Landesjagdgesetze sowie zum anderen das Tierschutzgesetz bei einem Zusammenstoß mit Wild zu beachten.
Abhängig von jeweiligen Bundesland und dem dort geltenden Jagdgesetz besteht ggf. beim Wildunfall eine Meldepflicht. Dies ist zum Beispiel in Brandenburg der Fall. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, droht gemäß Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro.
Lassen Sie ein verletztes Tier zurück, ohne den Wildunfall zu melden, kann zudem auch eine Anzeige wegen Tierquälerei gemäß § 1 Tierschutzgesetz drohen. Denn darin heißt es:
„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Kommt es wegen Tierquälerei zu einer Anzeige, kann dies ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Deshalb sollten Sie nach einem Wildunfall – statt Fahrerflucht zu begehen – die Polizei oder den Förster verständigen. Ist das Wildtier schwer verletzt, kann letzterer dieses ggf. auch von seinen Leiden erlösen.
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