Bußgeldtabelle zum Zonenhalteverbot
Tatbestand | Bußgeld in € |
---|---|
Unerlaubtes Parken in einem Zonenhalteverbot | 25 |
… mit Behinderung | 40 |
… länger als eine Stunde | 40 |
… länger als eine Stunde mit Behinderung | 50 |
Parken in einem Zonenhalteverbot ohne vorgeschriebene Parkscheibe | 20 |
… länger als 30 Minuten | 25 |
… länger als eine Stunde | 30 |
… länger als zwei Stunden | 35 |
… länger als drei Stunden | 40 |
Überschreiten der zulässigen Höchstparkdauer in einem Zonenhalteverbot | 20 |
… länger als 30 Minuten | 25 |
… länger als eine Stunde | 30 |
… länger als zwei Stunden | 35 |
… länger als drei Stunden | 40 |
Kurz & knapp: Zonenhalteverbot
Beim Zonenhalteverbot erstreckt sich das eingeschränkte Halteverbot auf allen im gekennzeichneten Bereich befindlichen Verkehrsflächen. Demnach ist das Halten innerhalb der Zone üblicherweise maximal für eine Dauer von drei Minuten gestattet.
Beginn und Ende eines Zonenhaltverbots werden durch entsprechende Verkehrszeichen markiert. Diese gehören gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu den Vorschriftzeichen. Wie Schilder aussehen, zeigen die nachfolgenden Grafiken:
Fahrzeugführer, die unerlaubt in einem Zonenhalteverbot parken, müssen mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht für entsprechende Verstöße ein Verwarngeld zwischen 20 und 50 Euro vor. Eine Übersicht der einzelnen Tatbestände liefert diese Tabelle.
Video: Halten und Parken
Wozu dient das Zonenhalteverbot?
Inhaltsverzeichnis
Mehr als 20 Millionen Verkehrszeichen flankieren in Deutschland die Straßen, weshalb es nicht unbedingt verwundert, dass so manch ein Autofahrer dabei den Überblick verliert. In den Bestrebungen, den Schilderwald etwas zu lichten, entscheiden sich Städte und Gemeinden für ein sogenanntes Zonenhalteverbot durch Zeichen 290.1. Laut StVO handelt es sich bei dem Verkehrsschild offiziell um den „Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“.
Doch was bedeutet dies nun konkret? Durch dieses Verkehrsschild besteht im gesamten, nachfolgenden Bereich auf allen Verkehrsflächen ein eingeschränktes Halteverbot, welches erst durch ein entsprechendes Zeichen (VZ 290.2) wieder aufgehoben wird. Es ist somit nicht länger erforderlich für jeden Abschnitt und jede Straßenseite eigene Halteverbote anzuordnen. Zudem sind sogenannte Wiederholungsschilder für inhaltgleiche Anordnungen innerhalb vom Zonenhalteverbot nicht gestattet. Wie die entsprechenden Verkehrszeichen aussehen, veranschaulichen die nachfolgenden Grafiken:
Welche Regeln gelten im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone?
Wird ein Zonenhalteverbot durch ein Schild angeordnet, müssen Verkehrsteilnehmer einige Vorschriften beachten. So ist innerhalb des gekennzeichneten Bereichs das Halten maximal für drei Minuten gestattet, darüber hinaus ist der Vorgang gemäß StVO als Parken zu bewerten. Wobei das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen von dieser zeitlichen Beschränkung ausgenommen sind.
Allerdings muss im Zonenhalteverbot das Parken nicht zwangsläufig untersagt sein. Denn durch entsprechende Zusatzzeichen können Städte und Gemeinden zum Beispiel Anwohnern mit Parkausweis das Parken erlauben. Auch für Elektroautos lässt sich durch ein Schild eine Ausnahme anordnen. Möglich ist auch eine Erlaubnis zum Parken unter der Verwendung einer Parkscheibe oder mit einem Parkschein. Diese müssen dann – ebenso wie der Anwohnerparkausweis – gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an die Vorschriften zum Zonenhalteverbot halten und dort zum Beispiel unerlaubt parken, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen üblicherweise mit einem Knöllchen unter dem Scheibenwischer rechnen. Welche Sanktionen für den Verstoß drohen, legt der Bußgeldkatalog fest. Dieser sieht für Parkverstöße im Zonenhalteverbot ein Verwarngeld zwischen 20 und 50 Euro vor, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot hingegen nicht.
Übrigens! Wird durch das unerlaubte Parken im Zonenhalteverbot der fließende Verkehr erheblich behindert, besteht zudem die Möglichkeit, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Kosten für das Umsetzen belaufen sich nicht selten auf 250 Euro und fallen damit höher aus als die Sanktion für den Verkehrsverstoß.
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