Bußgelder – Falsche Straßenbenutzung mit dem Fahrrad
Verstoß | Bußgeld (€) |
---|---|
Ausgeschilderten Radweg nicht benutzt | 20.- |
... mit Behinderung | 25.- |
... mit Gefährdung | 30.- |
... mit Unfallfolge | 35.- |
Den Radweg in falscher Fahrtrichtung befahren | 20.- |
... mit Behinderung | 25.- |
... mit Gefährdung | 30.- |
... mit Unfallfolge | 35.- |
Unerlaubt auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone gefahren | 55.- |
... mit Behinderung | 70.- |
... mit Gefährdung | 80.- |
... mit Unfallfolge | 100.- |
Nebeneinanderfahren mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 20.- |
... mit Gefährdung | 25.- |
... mit Unfallfolge | 30.- |
Kurz & Knapp: Fürs Fahrrad gilt die StVO
Auch auf dem Fahrrad ist die StVO zu beachten. Verstöße gegen die Verkehrsregeln werden gemäß dem Bußgeldkatalog sanktioniert.
Mit dem Fahrrad ist die Straßenbenutzung gesetzlich vorgeschrieben. Sind keine amtlich ausgewiesenen Radwege vorhanden, müssen Radler auf die Straße. Das Fahren auf dem Bürgersteig ist nur erlaubt, wenn Kinder unter acht Jahren begleitet werden.
Wird etwa der Radweg oder die Straße in falscher Richtung befahren, fallen Bußgelder zwischen 20 und 30 Euro an. Die ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs schlägt mit 15 bis 30 Euro zu Buche. Weitere Sanktionen finden Sie in unserer Bußgeldtabelle.
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Welche Verkehrsregeln fürs Fahrrad?
Als Verkehrsteilnehmer müssen sich auch Radfahrer an bestimmte Regelungen halten. Das Verkehrsrecht soll verkehrserziehend wirken und alle Fahrer dazu bringen, sich angemessen und rücksichtsvoll zu bewegen.
Ein Fehlverhalten wird bestraft – durch Bußgelder, Punkte in Flensburg oder gar durch Fahrverbot und Entzug des Führerscheins! So gelten auch beim Fahren mit dem Fahrrad Regeln im Verkehr, deren Missachtungen zu Ahndungen führen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt fürs Fahrrad allgemeine und auch bestimmte Regelungen vor.
Ist es erlaubt, freihändig Fahrrad zu fahren? Und was passiert bei Verstößen mit dem Fahrrad laut Straßenverkehrsordnung? Folgender Artikel erläutert, welche Regeln für Fahrrad auf der Straße gelten und welche Strafen laut Bußgeldkatalog 2024 drohen.
Inhaltsverzeichnis
Das sind die Verkehrsregeln für Radfahrer laut StVO
In der Straßenlandschaft befinden sich Verkehrszeichen nur fürs Fahrrad. Verkehrsregeln werden auf diesem Wege für die Radfahrer sichtbar.
Doch die Zeichen dienen nicht nur der Orientierung der Fahrradfahrer – oft handelt es sich um Gebote: verbindliche Regeln für Radfahrer.
Fahrradfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese als solche ausgeschildert sind. Fahren sie trotz Zeichen auf der Kfz-Fahrbahn, drohen Bußgelder ab 20 Euro!
Die Kennzeichnung als Fahrradwege erfolgt durch entsprechende Verkehrsschilder. Ein Rad (weiß) vor blauem Grund ist stilisiert auf diesen zu sehen – manchmal auch in Kombination mit Fußgängerzeichen (Zeichen 237, 240 oder 241).
Manchmal sind die Wege nicht durch ein Verkehrsschild fürs Fahrrad ausgewiesen, sondern durch Piktogramme am Boden oder sie sind ganz unbeschildert. In diesem Fall besteht für Sie als Radfahrer keine Pflicht gemäß StVO, auf dem Weg zu fahren – es handelt sicher also eher um eine Empfehlung.
Die StVO bestimmt zwar das Gebot, Radwege zu benutzen sofern diese gekennzeichnet sind – allerdings ist dies nicht gültig, wenn der Weg zugeparkt, kaputt oder anderweitig versperrt ist. Zudem müssen Radfahrer auch auf Radwegen möglichst rechts fahren – sind mehrere Fahrspuren aufgezeichnet, ist die rechte Fahrbahn zu wählen.
Radfahren auf dem Gehweg: Ist das erlaubt?
Viele Radler fühlen sich auf der Straße unsicher, da sie sich in unmittelbarer Nähe von Pkw und Lkw bewegen müssen. Sind keine Radwege vorhanden, weichen sie gerne auf den Fußgängerweg aus. Dies ist in den meisten Fällen allerdings verboten: Nur Kinder dürfen mit dem Fahrrad auf den Gehweg.
Laut StVO ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg für Kinder unter acht Jahren grundsätzlich Pflicht, wenn kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Für ältere Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Benutzung des Fußgängerwegs optional.
Erwachsene müssen hingegen die Fahrbahn benutzen. Zudem ist das Rechtsfahrgebot grundsätzlich zu befolgen. Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Video:
Fürs Fahrradfahren auf dem Gehweg fällt ein Bußgeld zwischen 15 Euro und 30 Euro an.
Es mag zuerst widersprüchlich erscheinen: Radler sind auf der Straße für Autofahrer besser sichtbar. Ist das Fahrrad korrekt beleuchtet, kann es auf der Fahrbahn schon von weitem gesehen werden. Taucht das Rad allerdings plötzlich seitlich von einem Radweg aus auf, sind viele Autofahrer nicht darauf vorbereitet.
Falsche Straßenbenutzung: Bußgelder sind die Folge
Die Verkehrsregeln für Fahrradfahrer sind verbindlich: Bei Verstößen folgen Strafen gemäß dem Bußgeldkatalog 2024. Radler stellen einerseits eine kleinere Gefahr für den Verkehr dar, als etwa ein Auto oder Lkw. Radfahrer sind deutlich kleiner, leichter und durch die fehlende Motorisierung langsamer bzw. weniger kraftvoll.
Dennoch kann ein Fehlverhalten zu drastischen Folgen führen: Ein unvorsichtige Fahrweise mit dem Rad zwingt gefährlichere Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern. Diese können schnell zum Unfall führen.
Aus diesem Grund sieht die StVO Bußgelder für verkehrssündige Radfahrer vor – etwa, wenn Sie das Verkehrszeichen 240 missachten. Eine falsche Straßenbenutzung kann zwischen fünf Euro (freihändig fahren) und 35 Euro (als „Geisterfahrer“ auf dem Radweg unterwegs, mit Unfallfolge) kosten. In der Regel gibt es keine Punkte in Flensburg.
Rechnen Sie selbst mithilfe unseres kostenlosen Bußgeldrechners aus, welche Konsequenzen drohen:
Franz meint
22. Juli 2021 at 13:37
Hallo,
was gilt, wenn auf der Straße auf dem Boden ein Fahrrad als Zeichen aufgemalt ist aber beim Gehweg rechts neben der Straße ein Gehweg-Zeichen mit dem Zusatz „Fahrrad frei“ steht? Eigentlich widersprechen sich die Verkehrszeichen doch oder?
Rudolf meint
4. Juli 2021 at 17:39
Alle Bußgelder bringen nichts, ebenso wenig der Ausbau von Fahrradwegen.
Wir haben eine kleine wenig befahrene Strasse mit 30er Zone, die jetzt auch noch zur Fahrradstrasse um beschildert wurde. Trotzdem fahren sie auf dem Fußweg, z.T. nebeneinander, keine ausreichende Beleuchtung usw., und das nicht wenige in allen Altersgruppen und Fahrkönnen.
Es wird sich erst was bessern, wenn man rigoros gegen diese Rowdys vorgeht und die Verstöße im Wiederholungsfalle auch Auswirkungen auf den Führerschein haben.
D. meint
7. September 2020 at 22:25
Da Radfahrer auch der StVO unterliegen, stellt sich mir dir Frage, ob ein Radfahrer eine Überholabsicht eines anderen Radfahrers auf öffentlicher Straße anzeigen muss, damit eventuell nachfolgende Kraftfahrzeuge ihrerseits ein beabsichtigten Überholvorgang einschätzen, bzw. abbrechen kann.
Roland P. meint
1. Mai 2020 at 13:17
Ich bin Rad- und Autofahrer und kann deshalb beide Seiten gut verstehen. Doch ganz besonders ärgere ich mich über die Rennradfahrer, die sehr oft auf der Straße fahren, obwohl ein ausreichend beschilderter Radweg vorhanden ist. Hier ist meines Erachtens die Abschreckungsfähigkeit des Bussgeldes nicht groß genug, zudem die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden eher gering ist. Da dieses Verhalten der meisten Radrennfahrer sehr verbreitet ist, sollte die Strafe wesentlich höher ausfallen, zumal das hierdurch versursachte Gefahrenpotential sehr groß ist. Zudem ist die Einsichtsfähigkeit im Gegensatz zu anderen Radfahrern aus meiner Erfahrung eher sehr gering.
Mathias meint
28. April 2020 at 15:04
Hallo, wie sieht es mit den Rennradfahrern auf Landstraßen aus die trotz gutem Radweg auf der Straße fahren und somit LKW‘s und auch PLW‘s ausbremsen? Hier wird oft risikoreich Überholt! Gruß, M
emilia111 meint
28. April 2020 at 13:59
Was gelten denn für Regeln in Parkanlagen? Regelmäßig sehe ich Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern, die sich durch die viel zu hohe Geschwindigkeit und nicht Klingelns bedrängt und gefährdet fühlen.
Fußgänger mit Handicap meint
11. Dezember 2020 at 17:00
Danke für die Frage. Ich bin unsicherer Fußgänger (eingeschränkte Mobilität), was z.B. für Radfahrende nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Für meine Spaziergänge bin ich auf die Spazierwege nahe der Wohnung angewiesen. Die Nutzung eines Teils dieser Wege ist für mich mit erhöhtem Unfallrisiko verbunden, weil sie von Radfahrenden in z.T. hohem Tempo genutzt werden (Arbeitsweg, schönerer Weg als der ausgewiesene Radweg, der Weg durch den Park ist etwas direkter und kürzer).
Ich habe zweimal während der „Stoßzeiten“ in einer halben Stunde ~ 30 Radfahrende gezählt, etwa 1/3 davon fuhr sehr schnell.
Der Ordnungsdienst war an einem dieser Tage auch unterwegs (als Fußgänger) und schritt in keiner Weise ein.
Uwe V. meint
16. Februar 2020 at 12:12
Im Verstoß-Katalog fehlt Fahrradfahren ohne Licht, bei den Motorradfahrer ist es Pflicht mit Licht zu fahren ebenso bei den E-Scooter nur die Radfahrer sind davon Ausgeschlossen und die fahren auch wie sie wollen ohne Rücksicht auf Verluste, wenn mehr Präsenz von der Fahrrad-Polizei vorhanden wäre und auch die in ihrem Bussgeldkatalog aufgeführten Preise verlangen würden und nicht nur verwarnen gibt das für mich kein Sinn. Die Politik rühmt sich damit eine Fahrradstadt zu entwickeln baut Radwege ohne Ende nur benutzen die wenigen die Radwege fahren bei Rot über die Strasse und an den Fussgängerwegen.
bussgeldkatalog.de meint
17. April 2020 at 15:55
Hallo Uwe,
der obige Ratgeber befasst sich hauptsächlich mit der Straßenbenutzung für Fahrräder. Die Regeln zur Fahrradbeleuchtung inkl. Bußgelder finden Sie hier: https://www.bussgeldkatalog.de/fahrradbeleuchtung/
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
A. meint
14. Februar 2020 at 23:21
Autofahrer müssen innerorts 1,5 m Abstand beim Überholen von Fahrradfahrern einhalten. Gilt der Abstand auch bei ausgewiesenen Fahrradwegen auf der Straße? Und müssen Fahrräder, wenn sie Autos überholen (rechts oder links), auch 1,5m Abstand einhalten?
bussgeldkatalog.de meint
17. April 2020 at 16:01
Hallo A.,
ja, der Abstand von 1,5 m gilt auch beim Überholen von Radfahrern auf dem Radweg. Beim Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen, wie z. B. einem Pkw, wird ein Abstand von 1 m empfohlen. Dabei ist unerheblich, ob das überholende Fahrzeug ein Fahrrad oder Kfz ist.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Kersten meint
14. Februar 2020 at 12:17
Hallo,
ich wurde heute von einem Polizisten angehalten und darauf verwiesen, den Radweg zu benutzen.
Dieser Radweg ist a. nicht verpflichtend, d. h. es gibt kein blaues Schild und
b. ist dieser Weg so uneben durch sich durchdrückenden Wurzeln, dass ein Befahren unmöglich ist.
Der Polizist sagte: “ Radwege, die breiter als 60 cm sind, MÜSSEN, auch wenn sie nicht mit dem blauen Schild versehen sind, benutzt werden. HÄ??
Das kann doch nicht stimmen, oder ??????
Danke für die Antwort.
Ella meint
16. September 2019 at 14:43
Ich musste die falsche Fahrradseite benutzen an einer langen Brücke, aufgrund von Bauarbeiten war das Befahren der richtigen Seite nicht möglich.
Die Polizei hat mich am Ende der Brücke angehalten und nun muss ich jetzt ein Verwarnungsgeld von 20 Euro wegen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 56, 57 OWiG bezahlen.
Lohnt es sich ein Widerspruch einzulegen?
Eberhard W. meint
27. Juni 2019 at 15:56
Was ist ein Radweg? Ist ein ehemaliger Radweg, der mit dem weißblauen Schild gekennzeichnet war, das Schild aber vor Jahren abmontiert wurde, und der jetzt nur noch rote Pflastersteine neben dem Gehweg hat, noch ein Radweg? Kann oder muß ich in diesem Fall auf der Straße fahren?
Leider sind sich Autofahrer, die Polizei, die Verkehrsbehörde bzgl. der Oberfeldstr. in Berlin-Biesdorf da nicht einig bzw. wissen auch nicht Bescheid.
Leider kam es bei der Benutzung der Fahrbahn auch schon Unfälle der Fahrradfahrer durch Autofahrer, die der Meinung waren, der Fahrradfahrer hätte auf dem roten Pflasterweg fahren müssen.
Anne meint
24. Juni 2019 at 14:35
Ich stimme Petra zu. Die Nummernschilder sollten dann aber mindestens so groß, wie Mofaschilder und ab beginnender Dämmerung beleuchtet sein.
Vor Jahren ist mir mal abends, als ich mit meinem Auto am Fahrbahnrand einer breiten Hauptstraße gestanden habe; mit Blinker rechts, Fuß auf der Bremse (= Bremslicht auch an), ein Radfahrer – der trotz eines vorhandenen und intakten Radweges auf der Fahrbahn unterwegs war und niemandem ausweichen musste, da wir beide alleine an dem Ort waren – hinten links in meine Pkw Seite gefahren … und einfach weiter gefahren (= Fahrerflucht begangen), ohne sich um den von ihm verursachten Schaden zu kümmern!
Ich habe mir zunächst Sorgen um den Radfahrer gemacht und mich dann über dessen Verhalten und den entstandenen Schaden geärgert, auf dem ich sitzen geblieben bin.
Auf Anraten einer Freundin, die ich sofort angerufen habe, bin ich vorsorglich direkt zur Polizei gefahren, um die Radfahrer-Fahrerflucht zu melden. Sie meinte: „Nicht, dass der jetzt zur Polizei fährt und von dir behauptet, du hättest Fahrerflucht begangen, um sich den selbst verursachten Schaden an seinem Rad von dir bezahlen zu lassen!“
Der Polizist wollte den Vorgang zunächst nicht aufnehmen. Hat sich dann auf mein Drängen dazu bewegen lassen, den Vorgang doch aufzunehmen. …
Das Verfahren wurde eingestellt, weil der Radfahrer sich nicht gemeldet hat / nicht zu ermitteln war.
Petra meint
11. Juni 2019 at 11:20
Warum gibt es für Radfahrer keine Helmpflicht und keine Haftpflicht. Ist etwa für Radfahrer das Pflaster besonders weich? Haftpflicht sollte auch erhoben werden da die durch sie verursachte Schäden auch in die Tausende geht. Was noch besonders wichtig ist, sie sollten ein Zulassungskennzeichen bekommen.
Gunter meint
10. August 2019 at 13:36
Ja der Frage weshalb es für Radfahrer keine Haftpflicht gibt schließe ich mich an.
Gerade wo diese jetzt für die E – Roller Pflicht wird, sollten doch gleichzeitig auch alle
Pedelecs eine Haftpflicht Versicherung haben müssen.
Außerdem sollte stärker Kontrolliert werden das Fahrräder , Pedelecs und sicher auch in Zukunft
E – Roller nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen umherfahren.
Die Städte sollten zudem noch über Parkgebühren und Stellplätze für diese Fortbewegungsmittel
nachdenken, denn Laternen und Treppengeländer sind keine Lösung.
Gunter M
Daniel meint
15. Januar 2019 at 21:49
Fahrrad und Handy benutzen ist Verboten
Soll auch Bußgeld abgeben ?
Nico meint
7. Dezember 2018 at 1:01
Wenn der Radweg linksseitig von der Straße verläuft und ich aus Richtung einer rechtsseitig einmündenden Nebenstraße ohne Radweg komme, wie gelang ich dann am sichersten und rechtlich haltbar auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite zum Radweg. Die Straße ist in meinem Fall stark befahren. Ich biege rechts auf die Hauptstraße ab, fahre der Hauptstraße entlang 500m weiter und nutze dort eine Linksabbiegerspur, um auf den Radweg zu gelangen. Innerhalb dieser 500m passiere ich auch einen Kreisverkehr, um den der Radweg geführt wird. Mir ist das Einbiegen dort auf den Radweg zu gefährlich, da ich auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen muss, um die scharfe 90Grad Kurve fahren zu können. Dabei hab ich hupende Fahrzeuge im Nacken. Verhalte ich mich richtig? Nach meinen Erfahrungen ist es so am sichersten.
Vielen Dank vorab für die Info.
bussgeldkatalog.de meint
10. Dezember 2018 at 10:41
Hallo Nico,
da wir die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
uwe meint
20. November 2018 at 15:08
Hallo und guten Tag,
muss ich den Radweg ( VZ 237 ) benutzen, obwohl ein weiterer VZ 101 ( Straßenschäden ) aufgestellt ist.
Der Radweg ist katastrophal: Löcher, Risse, Baumwurzeln etc.
Danke
Claudia meint
16. November 2018 at 13:16
Wie sieht die gesetzliche Regelung in folgendem Fall aus:
Einbahnstraße; beidseitig zugeparkt, Kopfsteinpflaster mit großen Lücken, in denen gerne Fahrradreifen hängen bleiben, und das besonders bei Nässe so rutschig ist, dass ich schon gestürzt bin. Daneben ein breiter Fußweg mit nur wenigen Schlaglöchern. 95% der Radfahrer fahren auf dem Fußweg in beide Richtungen.
Kann man in dem Fall die Aussage
„Die StVO bestimmt zwar das Gebot, Radwege zu benutzen sofern diese gekennzeichnet sind – allerdings ist dies nicht gültig, wenn der Weg zugeparkt, kaputt oder anderweitig versperrt ist.“
umkehren und auf dem Fußweg fahren?
bussgeldkatalog.de meint
19. November 2018 at 9:51
Hallo Claudia,
wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben. Wenden Sie sich ggf. an die zuständige Behörde.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Giebert meint
20. August 2018 at 17:31
Hallo Bußgeldkatalogteam,
Warum werden Radfahrer und Auto/Motorradfahrer unterschiedlich behandelt? Für mich ergibt sich der Sinn nicht.
Es sind alle Verkehrsteilnehmer und ich finde alle sollten gleich behandelt werden.
So z.b. rote Ampel überfahren: Kostet für den Radfahrer 60 € + 1 Punkt und für Auto/Motorrad 90 € +1 Punk
wo bitte bleibt da die Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer.
Desweiteren werden Radfahrer viel weniger kontrolliert als Auto/Motorradfahrer. Dazu gibt es noch die, die am Berg ( abwärts) bei vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 50 KMh überschreiten und dabei noch die Motorrad/Autofahrer die sich an die Geschwindigkeit halten mit mehr als 60 kMh überholen…. es wir immer nur alles auf die Motorrad/ Autofahrer abgewelst und die Radfahrer die sich an nichts halten, können tun und lassen was sie wollen. 90% der Räder die auf den Strassen fahren haben nicht mal eine STVO Zulassung!
Sorry aber das musste ich jetzt mal los werden.
LG
Nummer 5 meint
25. Oktober 2018 at 18:03
Ich erachte deine Einschätzung :„90%der Räder die auf den Straßen fahren haben nicht mal eine STVO Zulassung!“ als sehr abenteuerlich.
Rad- sowie Motorradfahrer werden aus nahezu offensichtlichen Gründen nicht „gleichberechtigt“, denn (wie auch oben erklärt) verfügen Fahrräder über keinerlei Motorisierung und sind aus eben jenem Grund für geringeren Schaden im Falle eines Unfalles zu verantworten. Außerdem gelten auch für Kraftfahrzeuge gegenüber Motor- und Fahrrädern abweichende Regelungen und Vorschriften. Also müsstest du, zur vollständigen Begründung deines Argumentes, auch eben jene abweichenden Regelungen und Vorschriften gegenüber Motor- und Fahrrädern nennen.
T. meint
2. Dezember 2019 at 14:55
Ich finde es sehr schlimm, dass Rad Fahrende keine Kennzeichenpflicht haben.
Wenn ich mit dem Auto etwas falsch mache, kann schnell über das amtl. Kennzeichen der Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden. Radfahrende brauchen mit weitaus weniger Konsquenzen rechnen, da eine Ahndung in der Realtiät nahezu unmöglich ist, wenn nicht zufällig ein Polizeibeamter das Vergehen gesehen und sich zur Handlung ermutigt fühlt. Leider selbst erlebt, als ich einen Rad Fahrenden auf meiner Fahrbahn (natürlich benutzte er nicht den rechts neben der Fahrbahn gelegenen für ihn vorgeschriebenen Radweg) aufgrund durchgezogener Linie nicht überholte und der junge Polizist daraufhin mich anhielt, da ich ein auffälliges Fahrverhalten gezeigt hätte.
Außerdem interessiert mich die im Artikel genannte Befreiung des Radwegbenutzungsgebot, wenn der Radweg kaputt ist. Wer entscheidet das denn?
Rad Fahrende in meiner Region scheinen gekennzeichnete Radwege generell als beschädigt zu erachten, da ein Rad Fahrender, der den Radweg vorschriftsmäßig benutzt, eher die Ausnahme ist.
Mikal meint
24. Januar 2022 at 19:42
Der Gesetzgeber macht eigentlich keinen Unterschied mehr.
Es sind nur noch einspurige bzw. mehrspurige Verkehrsteilnehmer, das Wort „motorisierte“ ist entfernt worden.
Link meint
30. Mai 2018 at 14:17
Die Antwort vom Team finde ich schwach, denn entweder gilt die obige Auskunft, dass Radfahrer vor einem Zebrastreifen anhalten müssen (und dann Vorfahrt bzw. „Vorgang“ vor dem Auto haben), oder nicht !?
Dann ist es auch egal, ob der Radfahrer allein auf weiter Flur ist oder nicht.
Jedenfalls ist es täglich 1 Ärgernis, wie sich – meist einzelne Radfahrer auf Rennrädern – mit Brüllen u. Stinkefinger- ihre eigenen Gesetze schaffen. Es fehlen – wie überall – klare u. eindeutige Gesetze, die auch veröffentlicht werden.
bussgeldkatalog.de meint
4. Juni 2018 at 11:15
Hallo Link,
wir berufen uns auf geltendes Recht. Im Einzelfall kann jedoch, je nach Umständen, stets anders entschieden werden – deshalb wäre es unrichtig, absolute Aussagen zu machen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Dr.Peter Küster meint
3. Mai 2018 at 13:24
Liebes Team von bussgeld.de,
ich bitte Sie zur Rechtslage folgenden Falles um eine verbindliche Auskunft:
Der Radfahrer nähert sich einem Fußgängerschutzweg auf dem vorgeschriebenen Radweg, der auf der anderen Straßenseite weiterführt. Es gab keinerlei Verkehr auf der Fahrbahn, kein Fußgänger war auf dem Zebrastreifen oder in seiner Nähe. Der Radfahrer querte – unter Verzicht seiner Vorfahrt – fahrend den Zebrastreifen. Es gab weder eine Behinderung, eine Gefährdung etc., da sich weit und breit keine Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe aufhielten. der Radfahrer wurde nach dem Überfahren des Zebrastreifens von einem Polizisten angehalten, darauf hingewiesen, dass er in jedem Fall hätte absteigen und den Schutzweg schiebend hätte queren müssen und musste 15.-€ Bußgeld bezahlen. Nach meiner Meinung erfolgte die Bußgeldforderung zu Unrecht, da es kein generelles Radfahrverbot beim Queren des Zebrastreifens gibt.
Vielen Dank u. freundliche Grüße
Peter K.
bussgeldkatalog.de meint
4. Mai 2018 at 15:36
Hallo,
wenn Sie Einspruch einlegen wollen, sollten Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Sie umfassend beraten und über die Gesetzeslage aufklären.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Günter meint
14. Januar 2018 at 23:28
Hallo liebes Team von bussgeldkatalog.de
Könnten sie bitte die Situation in folgenden Artikel kären?
[Link entfernt]
Nach diesem Artikel geht in unserer Kreisstadt immer stärker die Meinung um, das Radfahrer die Kreisverkere benutzen, in beiden Fahrtrichtungen Vorfahrtberechtigt sind.
Besonders das 2. Foto in diesem Artikel, zeigt eine Situation, in der Radfahrer dieses umsetzen, da es sich dabei um den kürzesten Weg von und zur Schule handelt.
Ergänzend wurde seit einiger Zeit auf dem Radweg um den Kreisel noch Zeichen 240 (Radweg) aufgestellt, welches die Meinung der Radfahrer vorfahrtberechtig zu sein, bekräftigen soll.
Wie ist die Sachlage dieses Artikels? Meines Wissens, gibt es nur 2 Varianten des Kreisvehrs und keine Sonderfälle, wie in dem Artikel beschrieben.
Muß ich als Radfahrer also mit keinem Bußgeld rechnen, wenn ich diesen Artikel glauben darf oder gibt es neuerdings doch einen solchen Sonderfall?
Günter
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 13:17
Hallo Günter,
fragen Sie am besten bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach. Diese kann Ihnen die Sachlage vor Ort mit der nötigen Detailkenntnis erläutern.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Lemmen meint
11. August 2017 at 18:09
Auf beiden Strassenseiten in ein geteilter Rad,Fussgängerweg. Ist eine Geisterfahrt erlaubt?
bussgeldkatalog.de meint
14. August 2017 at 10:35
Hallo Lemmen,
ein Geisterfahren ist in der Regel grundsätzlich nicht erlaubt. Wenn sich auf beiden Straßenseiten ein Radweg befindet, sollte auch der entsprechend richtige benutzt werden.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Peter meint
26. Juli 2017 at 17:58
laut §26 StVO gewährt der Fußgängerüberweg dem Fußgänger keinen Vorrang!
NUR der Fußgängerüberweg mit dem Zeichen 350 (Fußgängerüberweg)gewährt dem Fußgänger Vorrang!!!
Das wissen viele Fußgänger nicht!
Neue Regel ?
In welcher Durchführungsverordnung steht das, dasß ein Radfahrer den Fußgängerüberweg fahrend benutzen
darf ?
bussgeldkatalog.de meint
31. Juli 2017 at 10:44
Hallo Peter,
Fahrradfahrer haben an einem Fußgängerüberweg in der Regel keinen Vorrang.
bussgeldkatalog.de
Tamara meint
28. April 2020 at 11:35
Der Fußgängerschutzweg ( Zebrastreifen) schützt den Fußgänger , der Radfahrer darf auch drüber fahren wenn er keinen behindert oder gefährdet. Der Radfahrer hat aber kein Recht auf Vorrfahrt auf dem Zebrastreifen wenn er nicht vom Rad steigt.
AA meint
12. August 2022 at 9:07
Es stimmt, dass viele Radfahrer sehr verantwortungslos fahren. Dennoch sehe ich nicht, was höhere Bußgelder bringen sollen. Ich fahre jeden Tag 40m als Geisterradler aufgrund der miesen Radwegführung an einer Stelle und missachte in einem verkehrsberuhigten Bereich die Pflicht den Radweg zu benutzen aufgrund heftiger Schlaglöcher. Ich denke eine bessere Aufklärungskampagne und besserer Ausbau der Radwege würde deshalb mehr helfen.
Ha Jo meint
27. April 2017 at 15:19
Ist es erlaubt auf dem Fahrrad einen Fußgängerübergang (Zebrastreifen) zu benutzen?
a) auf dem Rad fahrend?
b) das Rad schiebend?
Muss ein KFZ anhalten, wenn ein Radfahrer den Zebrastreifen zur Überquerung der Straße befährt?
bussgeldkatalog.de meint
2. Mai 2017 at 9:41
Hallo Ha Jo,
laut § 26 StVO gewährt ein Fußgängerüberweg nur Fußgängern Vorrang. Steigen Radfahrer ab und schieben ihr Fahrrad, gelten sie als Fußgänger – Autofahrer müssen dann am Zebrastreifen anhalten. Radfahrer dürfen auch über einen Zebrastreifen fahren, allerdings gelten sie dann nicht mehr als Fußgänger, weshalb ihnen kein Vorrang gewährt werden muss. Da es in einer solchen Situation schnell zum Unfall kommen kann, sollten Radfahrer also stets absteigen.
bussgeldkatalog.de
Stefan A meint
20. August 2022 at 8:01
Nein ist es nicht. Absteigen und schieben
Thomas W. meint
12. März 2017 at 17:34
Finde ich wirklich gut! Viele Radfahrer sind der Meinung es gelten für sie keinerlei Regeln oder Gesetze. So, wie ich mich darauf verlassen möchte, das ich bei Grün über eine Kreuzung fahren kann als Radfahrer ohne das ich umgefahren werde, so möchte ich mich auch darauf verlassen können, das mir keine „Geisterradler“ plötzlich entgegen kommen. Mir ist das Bussgeld noch viel zu niedrig. Geisterradler nehmen in Kauf andere Radfahrer zu Verletzen oder im schlimmsten Fall zu Töten, das gehört viel höher bestraft!
Auch Radfahrer die auf dem Gehweg fahren nehmen bewusst in Kauf, das sie andere Menschen verletzen oder schlimmer, da wirkt so ein Bußgeld (zumal es ja eh fast nie erhoben wird) fast schön lächerlich……
Ich selbst fahre im Jahr zwischen 5000 – 6500 Km mit dem Rad, gefährliche Situationen hatte ich fast ausnahmslos mit sich falsch verhaltenden Radfahrern, Platz 1 dabei belegen Geisterradler, am besten noch im Dunkeln ohne Licht.
Besten Dank auch.
Thomas W.
AMerz meint
31. Oktober 2021 at 19:50
Ich schließe mich voll und ganz an dem was Herr Thomas W. schreibt.
Mfg. A Merz